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Entscheidung

IV ZR 269/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 269/12 vom 6. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte- rin Dr. Brockmöller am 6. März 2013 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2012 wird auf ihre Kosten verworfen, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EG- ZPO mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat den Wert für die allein noch im Streit befindliche Verurteilung zur Auskunft über den re a- len und fiktiven Nachlass des Ehemannes der Beklagten nach ihren eigenen Angaben mit Beschluss vom 13. Sep- tember 2012 auf 10.000 € festgesetzt. Dabei hat es sich zutreffend nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung gerichtet (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 und stän- dig). - 3 - Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin nicht ver- mocht - wie geboten -, Tatsachen darzulegen und glaub- haft zu machen (vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 52/07, juris Rn. 3), die es rechtfertigten, den Aufwand allein für die Sichtung un d Prüfung der unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers angesichts des unveränderten Nachlasses jetzt mit 47.124 € anzusetzen nach dem Honorar eines Steuerbera- ters für 240 Stunden mit einem Stundensatz von 165 €. Mit dem bloßen Hinweis, das Vermögen des Erblassers sei weitgehend in Grundstücksgesellschaften gebunden gewesen, aus denen er seine Zuwendungen an Dritte ha- be vornehmen können, ist die Notwendigkeit des Einsat- zes von Hilfspersonen solcher Qualifikation und in dem angegebenen Umfang nicht zu erklären. Daraus ergibt sich keine Grundlage, den Wert des Beschwerdegegen- standes nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO auf einen Wert oberhalb der bisherigen Festsetzung oder gar der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu schätzen. - 4 - Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.12.2009 - 2-17 O 116/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.07.2012 - 11 U 117/10 -