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Entscheidung

IX ZR 88/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 88/12 vom 11. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. März 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. November 2012 die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit davon abgesehen, seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 ZPO) beizufügen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, 1 - 3 - unter denen eine Revision zulässig ist. Von einer weiterreichenden Begründung kann in diesem Verfahrensabschnitt nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497). Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das - 4 - Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408 mwN; BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 264/04, nv). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 22 O 434/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2012 - I-17 U 231/07 -