Entscheidung
4 StR 58/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 58/13 vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Landau (Pfalz) vom 18. Oktober 2012 aufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer der Verfall von Wertersatz in Höhe von mehr als 10.664,08 € angeordnet worden ist; die weiter ge- hende Verfallsanordnung entfällt. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die not- wendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub- tem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen unter Freisprechung im Übri- gen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt, die Einziehung von Betäubungsmitteln und den Verfall von Wert- ersatz in Höhe von 21.600 € angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit sei- ner Revision gegen die Anordnung des Wertersatzverfalls, soweit ein Betrag von mehr als 10.664,08 € für verfallen erklärt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - 1. Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung, dass der Angeklagte die nach § 73a StGB getroffene Verfallsanordnung nur insoweit angreifen will, als sie 10.664,08 € übersteigt (S. 9 der Revisionsbegründungsschrift). Die darin liegende Beschränkung der Revision auf einen Teilbetrag der Verfallsanord- nung ist wirksam, weil weder die tatsächlichen Feststellungen, noch die vom Landgericht im Übrigen getroffenen Wertungen in Zweifel gezogen werden. Der Senat kann daher über das Rechtsmittel in den vorgegebenen Grenzen ent- scheiden, ohne dabei Urteilselemente prüfen zu müssen, die den Schuld- (vgl. RG, Urteil vom 2. Dezember 1932 – I 1181/32, RGSt 67, 29, 30; LK/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 102) oder Rechtsfolgenausspruch einschließlich der von der Anfechtung ausgenommenen Teile der Verfallsanordnung tragen. 2. Die über den Betrag von 10.664,08 € hinausgehende Anordnung von Wertersatzverfall hat keinen Bestand. Die Höhe des nach § 73a Satz 1 StGB für verfallen zu erklärenden Geld- betrages bestimmt sich nach dem Wert des nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus der Tat Erlangten, dessen Verfall aus den in § 73a Satz 1 StGB genannten Gründen nicht mehr angeordnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002 – 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; MüKo-StGB/Joecks, 2. Aufl., § 73a Rn. 14 mwN). Die Wertbestimmung erfolgt nach dem Brutto- prinzip, sodass bei Rauschgiftgeschäften, wie sie hier in Rede stehen, der tat- sächlich erzielte Verkaufserlös – ohne Abzug von Einkaufspreis, Transportkos- ten etc. – anzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 – 4 StR 135/99, NStZ-RR 2000, 57, 58 mwN). Nach den Feststellungen vermochte der Angeklagte von dem von ihm zu Handelszwecken angekauften Amphetamingemisch lediglich 1.333,01 Gramm 2 3 4 5 - 4 - zu verkaufen. Der Verkaufspreis betrug durchschnittlich wenigstens 8 € pro Gramm. Daraus errechnet sich – wie das Landgericht in den Urteilsgründen selbst festgestellt hat – lediglich ein Betrag von 10.664,08 €, der ersatzweise für verfallen zu erklären ist. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich auch aus § 473 Abs. 3 StPO. Mutzbauer RiBGH Cierniak ist erkrankt und daher an der Unter- schriftsleistung gehindert. Mutzbauer Franke Bender Quentin 6