Entscheidung
5 StR 81/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 81/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. März 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 20. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gemäß § 349 Abs. 4 StPO aus den insoweit zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 2013 die tateinheitliche Verurteilung wegen Un- terschlagung entfällt (Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243). Die Schuldspruchänderung wird auf den Mitverurteilten A. erstreckt (§ 357 Satz 1 StPO). Die Strafaussprüche bleiben unberührt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay