V ZR 28/12
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. März 2013 V ZR 28/12 BGB §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 1922 Bereicherungsanspruch wegen Aufwendungen für das elterliche Anwesen auch bei Vorversterben des investierenden Kindes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGH Bereicherungsanspruch wegen Aufwendungen für das elterliche Anwesen auch bei Vorversterben des investierenden Kindes Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch dann vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger nicht eintreten kann. In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst,wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt.(amtlicher Leitsatz) BGH, Urt. v. 22.3.2013 – V ZR 28/12 BGB §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 1922 Entscheidung: Die Sachverhalte sind einfach und häufig, ihre Lösung häufig schwierig: Ein Kind tätigt im Hinblick auf eine künftige Üergabe bereits vor derselben nicht unerhebliche Investitionen in das elterliche Anwesen, z. B. indem es das Dachgeschoss für sich und seine Familie ausbaut. Das Interesse des Kindes geht dabei zum einen dahin, dass es und/oder seine Familie auch künftig im Objekt unentgeltlich wohnen bleiben kann. Zum anderen besteht ein Interesse, wegen dieser Aufwendungen später nicht enttäuscht zu werden, vor allem also, wenn das Anwesen an andere Personen übertragen oder vererbt wird. Dies aber war im vorliegenden Fall geschehen: Der ganz erheblich in sein Elternhaus investierende, dort mit seiner Familie wohnhafte Sohn war vor seiner Mutter, der Eigentümerin, verstorben. Diese verlangte nun von ihrer Schwiegertochter nicht nur den Auszug aus dem Objekt (der aufgrund eines Vergleichs auch erfolgte), sondern verweigerte auch jegliche Erstattung von Investitionen. Gegenüber ihrer Schwägerin, der zur Erbin bestimmten Tochter der Eigentümerin, verfolgte nach dem Tod der Mutter die Ehefrau des investierenden Sohnes als dessen Rechtsnachfolgerin das Begehren auf Aufwendungsersatz weiter. Rechtsgeschäftliche Erstattungsansprüche (aus Miete, § 539 Abs. 1BGB,oderLeihe,§ 601 Abs. 2S.1BGB) kommendabei zunächst einmal laut BGH im Hinblick auf § 685 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, wenn und weil der Sohn nicht die Absicht gehabt haben soll, von seiner Mutter Ersatz fürseine Aufwendungen zu verlangen. Auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage ( § 313 Abs. 1 BGB ) lehnt der BGH trotz grundsätzlicher Bestätigung dieses Lösungsansatzes ab: Denn durch das Vorversterben des investierenden Sohnes sei die „Lebensgemeinschaft“ (mit der Mutter) nicht gescheitert, sondern schlicht beendet worden. Jedoch kommen laut BGH Ansprüche aus Zweckverfehlungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB in Betracht. Von den in Rede stehenden Zwecken sei zwar derjenige, weiterhin unentgeltlich wohnen bleiben zu dürfen, mit dem Ableben des Sohnes erreicht worden. Endgültig verfehlt sei aber mit dem Eigentumserwerb der Tochter der weitere Zweck der Investitionen, nämlich wegen der getätigten Investitionen später einmal selbst an der Immobilie partizipieren zu können – und sei es erst im Moment des Ablebens der Eigentümerin/Mutter, zu dem sich herausstellte, wer künftig Eigentümerdes Objektssein werde. Dies genügt dem BGH grundsätzlich fürdie Bejahung eines Ersatzanspruchs. Dieser sei auch – auf die Ehefrau des investierenden Sohnes – von Todes wegen übergegangen, sei also nicht höchstpersönlich. Gleichwohl verweist der BGH die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück: Eine solche Zweckabrede müsse erst noch tatsächlich festgestellt werden. Außerdem müsse die Anspruchshöhe noch genauer ermittelt werden, da die Summe der behaupteten Aufwendungen nicht notwendig der dadurch eingetretenen Werterhöhung entspreche – allein deren Ersatz könne aber wegen § 818 Abs. 2 BGB verlangt werden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.03.2013 Aktenzeichen: V ZR 28/12 Rechtsgebiete: Gesetzliche Erbfolge Erschienen in: notar 2014, 90-91 Normen in Titel: BGB §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 1922