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Entscheidung

4 StR 548/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 548/12 vom 26. März 2013 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 11. September 2012, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Ange- klagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tatein- heit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwölf Fällen, von denen es in zwei Fällen hinsichtlich der Be- trugstat beim Versuch blieb, und des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist. Die für die Taten zu II. 27 und II. 35 der Urteilsgründe ver- hängten Einzelstrafen entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten am 25. Juli 2011 wegen ver- suchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen gewerbs- und 1 - 3 - bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkun- denfälschung in 17 Fällen, von denen es in zwei Fällen hinsichtlich der Betrugs- tat beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verur- teilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision zweier Mitangeklagter hob der Senat mit Beschluss vom 6. März 2012 (4 StR 669/11) das Urteil auch hinsichtlich des Angeklagten O. im Wege der Erstreckung nach § 357 StPO auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur Verhandlung und Entscheidung an das Land- gericht Bielefeld zurück. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfäl- schung in 14 Fällen, von denen es in vier Fällen hinsichtlich der Betrugstat beim Versuch blieb, und wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfäl- schung unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der An- geklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er- folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme jeweils zweier selbständiger Taten in den Fällen II. 26 und II. 27 sowie in den Fällen II. 34 und II. 35 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen erschöpfte sich der Tatbei- trag des Angeklagten in den Fällen II. 26 und II. 27 in der Beschaffung der Bankkarten nebst PIN für zwei Empfängerkonten, die er dem Mitangeklagten L. gemeinsam übergab, sowie in der Anwesenheit bei der Fälschung der betreffenden Schecks durch diesen. Im Fall II. 35 der Urteilsgründe leistete der Angeklagte über die Beschaffung der bereits für die Tat im Fall II. 34 beschaff- 2 3 - 4 - ten und bei ihr verwendeten Bankkarte mit PIN hinaus keinen weiteren Tatbei- trag. Das Geschehen stellt sich danach jeweils als eine Tat der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit – und zwar, weil die Schecksumme im Fall II. 26 dem ansonsten ungedeckten Konto der Empfänge- rin vorläufig gutgeschrieben wurde, eine Kontosperrung erst später erfolgte und weitere Sicherungsmöglichkeiten der Bank nicht bestanden (vgl. Senatsbe- schluss vom 6. März 2012 – 4 StR 669/11, StV 2012, 407, 408) – vollendetem gewerbs- und bandenmäßigen Betrug dar. 2. Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 3. Danach entfallen die für die Fälle II. 27 und II. 35 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und einem Monat bzw. einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren hat gleichwohl Bestand; angesichts der übrigen Einzelstrafen kann der Senat aus- schließen, dass die Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenz- verhältnisse niedriger ausgefallen wäre. 4 5 - 5 - 4. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den Kosten des Revisions- verfahrens freizustellen. Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Reiter 6