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2 StR 115/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 115/12 vom 27. März 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 2013, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus in Untervollmacht für Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Aachen vom 19. Dezember 2011 wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass ein Monat der verhäng- ten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer in der Revisionsinstanz als vollstreckt gilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Bei- hilfe zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur- teilt. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verübten die gesondert verfolgten Bo. und Be. seit März 2009 eine Serie von Überfällen auf Verbrauchermärkte und Bankfilialen. Dabei gingen sie stets nach demsel- ben Schema vor. Sie passten die Mitarbeiter vor ihrem Arbeitsbeginn oder nach Feierabend ab und erzwangen unter Vorhalt von Scheinwaffen den Zugang zum Tresor. Nach der Tat mussten sich die Bediensteten auf den Boden legen und wurden mit Pfefferspray eingesprüht. Ziel des Überfalls war das in den Tre- soren vermutete Scheingeld. Münzgeld ließen sie in der Regel zurück, da dies 1 2 - 4 - vergleichsweise schwer, auf der Flucht hinderlich und zudem von geringerem Wert war. Als Mittäter und Gehilfen bedienten sich Bo. und Be. weiterer ihnen aus Jugendzeiten bekannter Personen, die sie in der Regel aber weder über die Details noch den genauen Ablauf der geplanten Taten informier- ten. Der Angeklagte, der von der vorangegangenen Tatserie keine Kenntnis hatte, war bei Bo. verschuldet. Am 28. Mai 2009 forderte Bo. ihn auf, ihn und Be. nach K. zu fahren. Erst unterwegs informierte er den Angeklagten darüber, dass ein REWE-Markt überfallen werden sollte. Für den Angeklagten war klar, dass dabei jedenfalls Scheinwaffen zur Drohung einge- setzt würden. In der Nähe des Marktes parkte der Angeklagte das Fahrzeug und stand dort Schmiere. Bo. und Be. passten vor dem REWE- Markt drei Mitarbeiter, die nach Ladenschluss den Markt verlassen wollten, ab, und zwangen sie unter Vorhalt von ungeladenen Schusswaffen oder Schein- waffen, den Markt wieder zu betreten und den Tresor zu öffnen. Aus dem Tre- sor entnahmen sie die dort gelagerten „safe bags“, die knapp 30.000 Euro in Scheinen enthielten, sowie eine kleine Geldtasche mit Wechselgeld. Beim Ver- lassen des Tatorts öffnete einer der Täter die Tasche mit dem Wechselgeld und ließ sie noch innerhalb des Marktes zurück. Im Weggehen setzte Bo. Pfef- ferspray gegen zwei Bedienstete des Marktes ein. Bo. und Be. teilten sich die Beute; der Angeklagte erhielt vorab 1.000 Euro und Schulden- erlass bei Bo. (Fall II. B. 1. der Urteilsgründe). Am 7. September 2009 sprach Bo. den Angeklagten erneut an und verlangte von ihm, noch einmal bei einem Überfall mitzuwirken. Auf der Fahrt forderte er ihn auf, dieses Mal auch mit in den Markt hinein zu gehen. Als Fah- rer fungierte Be. . Nach Ladenschluss passten Bo. und der Ange- klagte mehrere Mitarbeiter eines REWE-Markts an der Tür des Personalaus- 3 4 - 5 - gangs ab und zwangen sie unter Vorhalt von Scheinwaffen, den Markt wieder zu betreten. Sie bedrohten die Mitarbeiter und schoben sie in den Tresorraum. Dort ließ sich aber nur der äußere Tresor mit dem Wechselgeld öffnen. Für den inneren Tresor, der mit dem Papiergeld befüllt war, hatten die Mitarbeiter des Marktes keinen Schlüssel. Bo. entnahm dem äußeren Tresor mehrere Ge- binde mit jeweils zehn Rollen Cent-Münzen. Danach ergriff der Angeklagte die Flucht. Bo. folgte ihm und warf unterwegs, jetzt wieder eingedenk seines Vorhabens, keine Münzen mitzunehmen, das Rollengeld im Wert von insge- samt 80 Euro noch innerhalb des Marktes weg (Fall II. B. 2. der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. B. 1. wegen Beihilfe zum schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB verurteilt. Den Einsatz des Pfeffersprays hat es dem Angeklagten mangels entsprechender Kenntnis nicht zugerechnet. Im Fall II. B. 2. der Urteilsgründe hat es den Angeklagten wegen schweren Raubes in Mittäterschaft verurteilt. Dabei ist es von einem vollendeten Raub ausgegangen, da Bo. nach dem gesamten äußeren Er- scheinungsbild bereits durch die Ansichnahme des Rollengelds eigenen Ge- wahrsam begründet habe. Die Tat hat es dem Angeklagten auch im Hinblick auf die Wegnahme des Rollengeldes zugerechnet, denn er habe bemerkt, dass Bo. dieses an sich genommen hatte, was er gebilligt habe und wovon er ausgegangen sei. II. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Einer näheren Erörterung bedürfen lediglich der Einwände der Revision, die sich gegen die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. B. 2. der Urteilsgründe wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB richten. 5 6 - 6 - 1. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich der aus dem Tre- sor entnommenen Münzrollen einen vollendeten Raub angenommen. Eine vollendete Wegnahme setzt voraus, dass fremder Gewahrsam ge- brochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Letzteres beurteilt sich danach, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Für die Frage der Sachherrschaft kommt es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens an. Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bishe- rigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unter- schied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht. Bei unauf- fälligen, leicht beweglichen Sachen, wie etwa bei Geldscheinen sowie Geld- und Schmuckstücken, lässt die Verkehrsauffassung für die vollendete Weg- nahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache genügen (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255; BGH, Urteil vom 18. Fe- bruar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158). Danach hatte Bo. noch in der fremden Gewahrsamssphäre eigenen Gewahrsam begründet, indem er die Münzrollen an sich genommen und zudem als scheinbar bewaffneter Täter, der mit Gewalt drohte, die Berechtigten vom Zugriff ausgeschlossen hat. 2. Die Wegnahme der Münzrollen war dem Angeklagten auch als Mit- täter zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB). Das Handeln des gesondert verfolgten Bo. war vom Vorsatz des Angeklagten gedeckt, der zum Zeitpunkt der Wegnahme auch die für eine Mittäterschaft erforderliche Zueignungsabsicht hatte. 7 8 9 10 - 7 - So hat zwar die Kammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung allein auf eine zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung vorliegende Kenntnis und Billi- gung des Angeklagten abgestellt und daher offensichtlich (nur) eine sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten angenommen. Nach den Feststellungen um- fasste aber schon der anfängliche Tatplan auch die Wegnahme des Münzgelds bzw. schloss sie jedenfalls nicht aus. Denn auch die zwischen Bo. und Be. bestehende Verabredung ging nur dahin, „in der Regel“ kein Münzgeld mitzunehmen, weshalb die Wegnahme von Münzgeld gerade nicht in jedem Fall und damit insbesondere dann nicht ausgeschlossen war, wenn, wie vorliegend, kein Papiergeld erbeutet werden konnte. Es kommt daher nicht da- rauf an, ob dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe überhaupt entnom- men werden kann, dass der Angeklagte in diese Verabredung eingeweiht war. Dagegen spricht schon, dass der Angeklagte die vorangegangene Tatserie nicht kannte, dass Bo. und Be. ihre Mittäter regelmäßig nicht in die Details ihres Tatplans einweihten und den Angeklagten jeweils auch erst auf der Fahrt über den geplanten Überfall informierten. Entsprechend konnte die Kammer auch nicht feststellen, dass dem Angeklagten die Verabredung be- kannt war, dass Bo. und Be. vor Verlassen des Tatorts regelmäßig Pfefferspray einsetzten. 3. Zur Kompensation einer überlangen Bearbeitungsdauer in der Revi- sionsinstanz hat der Senat angeordnet, dass ein Monat der verhängten Ge- samtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Die geringe zu Gunsten des Angeklagten 11 12 - 8 - ergangene Entscheidung rechtfertigt keine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO. Fischer RiBGH Dr. Berger ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Fischer Schmitt Krehl Ott