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Entscheidung

3 StR 60/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 60/13 vom 3. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 13. November 2012, soweit es sie betrifft, aufgehoben - in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Falle VI. 3 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe; die jeweils zuge- hörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, - soweit das Landgericht (erneut) den Verfall angeordnet hat. Die Verfallsanordnung entfällt. Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte die Angeklagte am 6. September 2011 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in zwei dieser Fälle in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihren zum Transport der Drogen benutzten Pkw hatte es eingezogen; 1 - 3 - weiter hatte es zu ihren Lasten 82.850 € für verfallen erklärt. Durch Beschluss vom 16. Februar 2012 (3 StR 470/11) hatte der Senat dieses Urteil im gesam- ten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landge- richt zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht gegen die Angeklagte eine Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Ihren Pkw hat es wiede- rum eingezogen. Ferner hat es erneut den Verfall von 82.850 € ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die neu bemessene Einzelstrafe im Falle VI. 3 der Urteilsgründe be- gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Gesamtstrafenausspruch. Der Generalbundesanwalt hat inso- weit ausgeführt: "Der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO begründet wegen ei- nes Eingriffs in eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Teilrechts- kraft der oberen Bestrafungsgrenze ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist (BGHSt 14, 5, 7; BGH wistra 2000, 475). lm Strafausspruch zu Fall Vl.3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ver- stoßen, indem sie hierfür eine Einzelstrafe von 4 Jahren 3 Monaten ver- hängt hat, obwohl der erste Tatrichter lediglich eine Einzelstrafe von 4 Jahren festgesetzt hatte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil das Verschlechte- rungsverbot nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe ausschließt, sondern grundsätzlich auch eine Erhö- 2 3 - 4 - hung der Einzelstrafen nicht zulässt (BGHSt 1, 252ff; 13, 41f; BGH NStZ-RR 1998, 265; StV 1999, 419; wistra 2000, 475). Diese Einzelstra- fe kann daher keinen Bestand haben. Eine Herabsetzung dieser Strafe auf das zulässige Maß von 4 Jahren kommt nicht in Betracht, da der Se- nat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Beachtung des Verschlechterungsverbots auf eine niedrigere als die im früheren Urteil verhängte Einzelstrafe erkannt hätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Strafkammer gegenüber dem Urteil vom 6. September 2011 im Fall lV.1 der Urteilsgründe eine um 3 Monate geringere und im Fall lV.2 der Urteilsgründe eine um 9 Monate geringere Strafe verhängt hatte. Der Wegfall dieser Einzelstrafe - der Einsatzstrafe - zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel- lungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen." Dem schließt sich der Senat an. 2. Auch die erneute Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend bemerkt: "Für eine - erneute - Anordnung des Verfalls in Höhe von 82.850,- € war kein Raum, nachdem die Verfallsanordnung bereits durch die Entschei- dung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2012, durch die lediglich 4 5 - 5 - der gesamte Strafausspruch und der Ausspruch über die Einziehung (des Pkws) aufgehoben wurde, rechtskräftig geworden ist (Senat, Be- schluss vom 12. August 1999, - 3 StR 293/99)." Schäfer RiBGH Pfister befindet sich Mayer im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Gericke Spaniol