Entscheidung
IX ZR 75/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/12 vom 4. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 4. April 2013 beschlossen: Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf Streitwertfestsetzung in Höhe von 394.431,60 € für die Zeit bis zur Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung wird abge- lehnt. Gründe: Der Antrag des Bevollmächtigten, der sich nicht auf den zur Begründung angeführten Beschluss vom 5. Februar 2009 (III ZR 171/07) stützen kann, ist zulässig (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), aber nicht begründet. 1. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. In Rechtsmittelver- fahren bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 14. Februar 1978 - GSZ 1/77, BGHZ 70, 365, 367). Dementsprechend hat der Senat vorliegend den Streitwert in Addition der von den Parteien wechselseitig mit ihren Nichtzulassungsbe- schwerden verfolgten Anträgen festgesetzt. 1 2 - 3 - 2. Eine Festsetzung des Streitwerts scheidet aus, soweit es wegen des gesamten oder eines teilweisen Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhän- gigkeit kommt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl., § 32 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 32 RVG Rn. 1). Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung ist nämlich, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsge- mäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der auch der gerichtlichen Tätig- keit zugrunde gelegen hat (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2005 - 8 B 81/04, juris Rn. 4). Daran fehlt es im Streitfall bezüglich des von dem Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiter geltend gemachten Klageab- weisungsbegehrens. Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für außergerichtli- che Gebühren kommt nicht in Betracht (Römermann, RVG, 2. Aufl., § 32 Rn. 27). Insoweit ist für die beantragte Streitwertfestsetzung auch deshalb kein 3 - 4 - Raum, weil der Senat über die Reichweite des dem Bevollmächtigten von sei- ner Partei außerprozessual erteilten Auftrags nicht unterrichtet ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 26.03.2008 - 11 O 532/03 - OLG Bremen, Entscheidung vom 09.03.2012 - 2 U 49/08 -