Entscheidung
IX ZR 226/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 226/12 vom 11. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Raebel, Grupp und die Richterin Möhring am 11. April 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 207.485,39 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung, weil die aus Art. 12 GG hergeleiteten Rü- gen nicht in einen der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO eingebunden werden. 1. Ohne Erfolg beanstanden die Beklagten, das Gericht sei gehalten ge- wesen, die Staatsangehörigkeit der Beklagten zu 1 zu erfragen. Diese - offenbar auf § 139 ZPO gestützte - Rüge ist jedenfalls nicht be- gründet. Für eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht ist der materiell- rechtliche Standpunkt des Vordergerichts ohne Rücksicht auf seine Richtigkeit maßgeblich (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 1 2 3 - 3 - 704; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 36/08, NJW 2009, 355 Rn. 7). Danach scheidet ein Verfahrensfehler aus, weil die Staatsangehörigkeit der Beklagten für die materiell-rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts ersichtlich ohne Bedeutung war. 2. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG ist nach dem Inhalt der geltend gemachten Rüge nicht ersichtlich. Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesver- fassungsgerichts (BVerfGE 56, 99, 107; 61, 68, 74) sind auf den Streitfall nicht übertragbar. Vorliegend geht es abweichend von den dort entschiedenen Ge- staltungen nicht um die Zulässigkeit einer Vertretung allein durch den Anwalt, der mit einem nicht vertretungsberechtigten Anwalt in einer Sozietät oder Büro- gemeinschaft verbunden ist. Vielmehr wird ungeachtet der für den Beklagten nach § 206 Abs. 1 BRAO maßgeblichen Tätigkeitsbeschränkung von der Be- schwerde eine gemeinsame Vertretung durch beide Beklagte geltend gemacht. Diese Schlussfolgerung kann der von der Beschwerde angeführten Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnommen werden. 4 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 26.07.2011 - 1 O 165/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2012 - 1 U 138/11 - 6