Leitsatz
IX ZB 300/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 300/11 vom 17. April 2013 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 89; ZPO § 900 Abs. 4 Satz 1 aF Der Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattli- chen Versicherung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und noch andauert, selbst wenn die Eröffnung erst nach Erhe- bung des Widerspruchs erfolgt ist. BGH, Beschluss vom 17. April 2013 - IX ZB 300/11 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 17. April 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2011 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.732,88 € festgesetzt. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Die Schuldnerin gab im August 2010 durch den im Handelsregister nicht mehr eingetragenen Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung ab. Im November 2010 beantragte die Gläubigerin, die Schuldne- rin möge durch ihren im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung abgeben. Im Termin am 4. Januar 2011 bestritt die Schuldnerin ihre Verpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versi- cherung. Der Gerichtsvollzieher legte deswegen die Akte dem zuständigen Voll- 1 - 3 - streckungsgericht zur Entscheidung vor. Am 7. Februar 2011 wurde das Insol- venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Durch Beschluss vom 9. März 2011 hat das Vollstreckungsgericht ohne Kenntnis von der Insolvenzeröffnung den Widerspruch der Schuldnerin für be- rechtigt erklärt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg ge- habt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde er- strebt sie die Zurückweisung des Widerspruchs der Schuldnerin gegen die Ver- pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im voll- streckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe dem Widerspruch der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eides- stattlichen Versicherung im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Zwar sei der Ge- schäftsführer der Schuldnerin am 4. Januar 2011 gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 1, § 900 ZPO zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet gewesen. Doch könne die Gläubigerin als Insolvenzgläubigerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin die Abgabe der ei- desstattlichen Versicherung nicht mehr verlangen. Das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO erfasse auch diesen Fall und sei von Amts wegen zu be- 2 3 4 - 4 - achten. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei insoweit der Zeitpunkt der Be- schwerdeentscheidung. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Verfahren war durch die Insolvenzeröffnung nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16 Rn. 8 ff; vom 24. Mai 2012 - IX ZB 275/10, WM 2012, 1307 Rn. 5 ff). b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Begründetheit des Wider- spruchs der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattli- chen Versicherung bezogen auf den Zeitpunkt seiner neu zu treffenden Ent- scheidung geprüft, denn die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tat- sacheninstanz (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 19; vom 10. Dezember 2009 - I ZB 36/09, NJW 2010, 1002 Rn. 9). Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Beschwerdegericht den Widerspruch der Schuldnerin gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Of- fenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO mit Recht als begründet er- achtet. Denn seit der nach Erhebung des Widerspruchs erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist gemäß § 89 Abs. 1 InsO die Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig, weil das vorgenannte Verbot von Zwangsvollstreckungen auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenba- rungsversicherung gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012, aaO Rn. 10 ff). Rechtlich unerheblich ist es, ob der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Ver- sicherung vor oder nach Insolvenzeröffnung gestellt worden ist und wann der Schuldner der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung widersprochen hat. 5 6 7 - 5 - c) Die Gläubigerin kann sich nicht darauf berufen, ihre Beschwerde habe nicht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum Gegenstand gehabt, sondern allein die Frage, ob die Schuldnerin am 4. Januar 2011 die eidesstattli- che Versicherung hätte verweigern dürfen, was nicht der Fall war. Bei dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO handelt es sich um ein erst nach dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entstandenes Voll- streckungshindernis (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, WM 2011, 841 Rn. 9; Jaeger/Eckardt, InsO, § 89 Rn. 70; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 900 Rn. 7), das als solches im Vollstreckungsverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 900 Rn. 7). Dies gilt in gleicher Weise für das Verfahren vor dem Vollstreckungsge- richt wie für das Beschwerdeverfahren (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO Rn. 50; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 4. Aufl., § 900 Rn. 64). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2011 - 82 M 236/11 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2011 - 2-9 T 195/11 - 8