Entscheidung
I ZR 107/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 107/12 vom 18. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 2. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Be- schwerdewert nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Beru- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 2. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: 1 2 - 3 - Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 19.250 € für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung von 127 Lichtbildern und zwei Rezepten der Internetseite "M. Kochbuch" zu. Die Beklagte zu 1 habe die Dateien mit den Lichtbildern und Rezepten öffentlich zugänglich gemacht, weil sie sich unstreitig auf Internetseiten der Beklagten befunden hätten, über die Suchmaschine Google auffindbar gewesen seien und von Internetnutzern hätten heruntergeladen werden können. Außerdem habe der Kläger Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.580 € als Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Trotz der ausführlichen Darlegungen der Beklagten zu 1, wie umsichtig sie bei der Verwaltung ihrer Netzinhalte vor- gehe, spreche eine gewichtige Vermutung dafür, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, dass nur Inhalte auf ihren Webseiten öffentlich zugänglich gemacht würden, an denen keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestünden. 3. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es entscheidungserheblichen Sachvortrag der Be- klagten übergangen hat. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger die streitgegen- ständlichen Rezepte und Bilder dem Zeugen S. im Jahr 2005 zur Verfü- gung gestellt hat, damit dieser sie gegenüber einem beschränkten Nutzerkreis öffentlich zugänglich machen konnte. Die Beklagten haben unter Beweisantritt vorgetragen, der Zeuge S. habe die Fotos und Texte sodann an die Be- klagte zu 1 weitergegeben. Dem liege zugrunde, dass der Zeuge S. an- schließend (bis einschließlich 2007) Gesellschafter der Beklagten zu 1 gewor- den sei, die sein Projekt, in einem Windows-Client-Fenster kostenfrei Nachrich- ten aus vielen Bereichen für eine geschlossene Benutzergruppe zu präsentie- ren, weitergeführt und Texte und Bilder damit einem geschlossenen Benutzer- kreis zugänglich gemacht habe. Der Kläger habe den Zeugen S. aus- 3 4 5 - 4 - drücklich dazu berechtigt, die in Rede stehenden Texte und Bilder der Beklag- ten zu 1 zu überlassen, damit (auch) diese sie gegenüber einem beschränkten Nutzerkreis habe zugänglich machen können. b) Diesen Sachvortrag übergeht das Berufungsgericht, indem es aus- führt, es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte zu 1 die Mög- lichkeit zur Nutzung der Lichtbilder und Rezepte durch Leistung des Klägers erlangt habe, und es sei denkbar, dass der Zeuge S. nur unbewusst oder versehentlich verursacht habe, dass die Datei mit den Lichtbildern und Rezep- ten in die Verfügungsgewalt der Beklagten gelangt seien. c) Der Gehörsverstoß des Berufungsgerichts ist auch entscheidungs- erheblich. War die Beklagte zu 1 über den Zeugen S. berechtigt, die Re- zepte und Lichtbilder auf ihre Internetseite einzustellen, kann eine Urheber- rechtsverletzung durch die Beklagten nicht allein damit begründet werden, dass sich die Rezepte auf den Internetseiten der Beklagten zu 1 fanden, über die Suchmaschine Google auffindbar waren und von Internetnutzern heruntergela- den werden konnten. Es ist unaufgeklärt geblieben, wie und warum die Rezepte und Bilder auf den Seiten der Beklagten zu 1 über die Suchmaschine Google ins allgemein zugängliche Internet gelangten. Die Beklagte zu 1 hatte ausführ- lich zu den von ihr verwendeten Kontrollmaßnahmen vorgetragen. Die Feststel- lungen des Berufungsgerichts reichen unter diesen Umständen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 1 als Täter oder Teilnehmer zu begründen. Ebenso denkbar ist es nach dem Vorbringen der Beklagten, dass die allgemei- ne Abrufbarkeit der Dateien allein durch einen von der Beklagten zu 1 ungewoll- ten und unbemerkten Vorgang ermöglicht worden ist - etwa dadurch, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ein Rezept aus "M. Kochbuch" per E-Mail an einen Dritten verschickt hat, der dieses Rezept dann ins Internet hochgeladen und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Der bloße Umstand, dass die fraglichen Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, lässt für sich 6 7 - 5 - genommen keinen Schluss auf unzureichende Vorsorgemaßnahmen der Be- klagten zu 1 zu. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2009 - 310 O 376/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2012 - 5 U 144/09 -