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III ZB 59/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 59/12 vom 23. April 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2012 - 34 Sch 18/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor- fen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer- degerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf bis 350.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines in K. (Ukraine) ergangenen Schiedsspruchs, der von den staatlichen ukrainischen Gerichten aufgehoben wurde. Das Oberlandesgericht hat den Antrag abge- lehnt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. 1 - 3 - II. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechts- beschwerde ist unzulässig. 1. Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Voll- streckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds- sprüche (UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsver- trägen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt (§ 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d, Abs. 2 Buchst. a und b UNÜ regeln - in gleicher Weise wie § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a bis d, Nr. 2 a und b ZPO für inländische Schiedssprüche - die Gründe für eine Versa- gung der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs. Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ enthält (unter anderem) als zusätzlichen Versagungsgrund, dass der Schiedsspruch von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben worden ist. Nach Art. VII Abs. 1 UNÜ lassen die Bestimmungen des Übereinkommens die Gültigkeit mehr- oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten über die Aner- kennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen geschlossen haben, unbe- rührt. Eine im Sinne von § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie Art. VII Abs. 1 UNÜ vorrangige Regelung stellt insoweit das Europäische Übereinkommen über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (EuÜ; BGBl. 1964 II S. 426) dar. Deutschland und die Ukraine sind jeweils Vertragsstaaten sowohl des UNÜ als auch des EuÜ. Art. IX EuÜ schränkt Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ dahinge- hend ein, dass die Aufhebung durch die Gerichte des Staates, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch ergangen ist, nicht generell, sondern nur 2 3 - 4 - dann für eine Versagung ausreicht, wenn die Aufhebung durch das staatliche Gericht auf einen der in Art. IX Abs. 1 Buchst. a bis d EuÜ angeführten Gründe gestützt worden ist (vgl. Art. IX Abs. 2 EuÜ). Hierzu gehört unter anderem die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. IX Abs. 1 Buchst. d EuÜ), nicht aber ein Verstoß gegen den nationalen ordre public. 2. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, der streitgegenständli- che Schiedsspruch sei in der Ukraine nicht nur wegen eines Verstoßes gegen den nationalen ordre public, sondern auch wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben worden. Die hiergegen gerichteten Rügen der An- tragstellerin sind ungeeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu be- gründen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der für den Fall der Anwendbarkeit des Art. IX Abs. 1 Buchst. d EuÜ von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob das Oberlandesgericht inzidenter hätte prüfen müssen, inwieweit das den Schieds- spruch aufhebende Urteil mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht anerkannt werden kann, kommt entgegen der Auffas- sung der Antragstellerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Im Übrigen stellt sich diese Frage im Verhältnis der Vertragsstaaten des UNÜ/EuÜ in dieser Form auch nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebli- che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in ei- ner unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts be- rührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechts- vorschrift Unklarheiten bestehen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn 4 5 - 5 - die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof noch nicht entscheiden und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten ist, oder wenn in der Litera- tur unterschiedliche Meinungen vertreten werden, wobei es aber nicht aus- reicht, wenn abweichende Ansichten im Schrifttum vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3 mwN). Zwar ist umstritten, ob die Regelung über die Anerkennung ausländi- scher Urteile in § 328 Abs. 1 ZPO auf Entscheidungen ausländischer Gerichte, durch die ein Schiedsspruch aufgehoben worden ist, Anwendung findet, das heißt, ob das über die Anerkennung des Schiedsspruchs befindende Gericht inzidenter zu prüfen hat, ob dem aufhebenden Urteil in einem Verfahren nach § 328 ZPO die Anerkennung zu versagen wäre. Überwiegend wird dies verneint (vgl. nur OLG Rostock, BB 2000, Beila- ge 8, S. 20, 23; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 1061 Rn 18, MünchKomm- ZPO/Münch, 3. Aufl., § 1061 Rn. 12; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30 Rn. 14). Auch in den sogenannten Denkschriften zum UNÜ (BT-Drucks. III/2160, S. 26, 27 zu Art. V) und zum EuÜ (BT-Drucks. IV/1597, S. 36 f zu Art. IX) wird das Verfahren nach § 328 ZPO nicht erwähnt, vielmehr davon gesprochen, es sei "an sich selbstverständlich, dass die Aufhebung des Schiedsspruchs der Anerkennung und Vollstreckung entgegenstehen muss" (aaO S. 27) beziehungsweise "das Gericht des Vollstreckungsstaates hat sich bei der Prüfung, ob das Aufhebungsurteil anzuerkennen sei, darauf zu be- schränken, festzustellen, ob das Aufhebungsurteil auf einem der genannten vier Gründe beruht", wobei es "keinesfalls nachprüfen darf, ob das Gericht des Urteilsstaates das Gesetz und das Übereinkommen richtig angewendet hat" (aaO S. 36 f). 6 7 - 6 - Von den Autoren, die eine Anwendung des § 328 ZPO im Grundsatz be- jahen, wird hiervon zumeist § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ausgenommen, um Span- nungen und Divergenzen mit dem Schiedsverfahrensstatut zu vermeiden (vgl. etwa Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 328 Rn. 267, § 1061 Rn. 25, derselbe in Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 3944; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Anhang zu § 1061 Rn. 131a, der nur § 328 Abs. 1 Nr. 2, 4 ZPO anwenden will). Lediglich vereinzelt (vgl. etwa Schütze, Das internationale Zivilprozess- recht in der ZPO, 2. Aufl., § 1061 Rn. 120) wird die Meinung vertreten, auch § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gelte. Zur Begründung wird angeführt, der Schuldner des Schiedsspruchs erfahre keinen Nachteil, wenn die Aufhebungsentschei- dung mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit im Vollstreckungsstaat nicht an- erkannt werden könne, da er die Gründe, die er im Ausland gegen den Schiedsspruch geltend gemacht habe, genauso im inländischen Vollstreckbar- erklärungsverfahren wieder vorbringen könne. Hierbei wird jedoch übersehen, dass es nicht um den Schutz des Schuldners, sondern um die in den internatio- nalen Übereinkommen/Verträgen geregelte Frage der Anerkennung von Schiedssprüchen und deren Aufhebung im Ausland geht. Zwar sind die in Art. IX Abs. 1 Buchst. a bis d EuÜ angeführten Gründe im Kern mit denen des Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d UNÜ identisch, also vom deutschen Gericht unabhängig von einer Aufhebung des Schiedsspruchs im Ausland (Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ) zu prüfen. Durch Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ, Art. IX EuÜ wird aber dem deutschen Gericht die Beachtung der ausländischen Entscheidung aufge- geben, auch wenn es bei einer eigenen Prüfung im Rahmen des Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d UNÜ keinen Verstoß feststellen könnte. Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ, Art. IX EuÜ enthalten insoweit einen eigenständigen, über Art. V Abs. 1 8 9 - 7 - Buchst. a bis d UNÜ hinausgehenden Versagungsgrund. Würde man die An- wendbarkeit von Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ von der Verbürgung der Gegen- seitigkeit abhängen machen, stünde dies auch in Widerspruch zu der Entschei- dung des Gesetzgebers in § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach sich die An- erkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche künftig generell - und nicht nur gegenüber Vertragsstaaten des UNÜ - nach dem UNÜ richtet (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 61 f); die Bundesregierung hat dementsprechend den zunächst (BGBl. 1962 II 102) erklärten Vertragsstaatenvorbehalt zum UNÜ zurückgenommen (BGBl. 1999 II 7). Die Frage der Anwendbarkeit des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist deshalb nicht im obigen Sinn klärungsbedürftig. Im Übrigen übersieht die Antragstellerin, dass selbst dann, wenn man die Verbürgung der Gegenseitigkeit für notwendig hielte, es nicht darauf ankäme, ob generell im Verhältnis zur Ukraine die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen verbürgt ist (vgl. zu letzterem Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., E. 1 Rn. 247; Solotych in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Loseblatt- sammlung , O 115210 f; siehe auch den Hinweis bei Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh. V S. 3307 auf die Reformgesetze in der Ukraine im Jahr 2010). Vielmehr würde es für die Frage der Anerkennung und Vollstreckung des hier streitgegenständlichen ukrainischen Schiedsspruchs ausreichen, wenn die Ge- genseitigkeit im Hinblick auf einen Schiedsspruch aufhebende gerichtliche Ent- scheidungen gewährleistet ist. Sowohl Deutschland als auch die Ukraine sind aber Vertragsstaaten des UNÜ und des EuÜ und haben sich insoweit den Re- gelungen in Art. V UNÜ, Art. IX EuÜ unterworfen. Damit ist die Gegenseitigkeit rechtlich abgesichert. Dass sich in der Gerichtspraxis die Ukraine an das UNÜ/EuÜ nicht halten würde, ist weder mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kommt es man- 10 - 8 - gels Entscheidungserheblichkeit nicht auf die weiteren Rügen der Antragstelle- rin gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts an, einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung stehe auch Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ entgegen. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 30.07.2012 - 34 Sch 18/10 -