OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IV ZR 23/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
61mal zitiert
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 23/12 Verkündet am: 24. April 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung, hier § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 a) Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Verfolgung eigener Ansprüche ("Aktivprozess"), richtet sich die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgeg- ners, auf die er seinen Anspruch stützt (Fortführung der Senatsurteile vom 19. No- vember 2008 - IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn. 20-22; vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 und 3; des Senatsbeschlusses vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3 und 4 sowie des Senatsur- teils vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1). b) Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Ver- tragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzu- erkennen, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss. BGH, Urteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 28. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Z i- vilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Dezem- ber 2011 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2011 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah- ren. Streitwert: 1.676,91 € Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschut z- versicherer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien D e- ckungsschutz gewähren. 1 - 3 - Er unterhielt bei der Beklagten in der Zeit vom 4. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 eine Rechtsschutzversicherung, welcher die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen 2004 (ARB 2004) zugrunde lagen. Darin heißt es unter anderem: "§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) … b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspart- nerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 k) … c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Ver- stoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften be- gangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Be- ginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. … (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch je- der Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetre- ten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. 2 - 4 - (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wur- de, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat; …" Beginnend am 1. Dezember 1995 hatte der Kläger eine Leben s- versicherung abgeschlossen, für die er nachfolgend Prämienzahlunge n in Höhe von insgesamt 2.815,61 € leistete, ehe er das Versicherung s- verhältnis durch Kündigung zum 1. September 2006 beendete und vom Lebensversicherer einen Rückkaufswert in Höhe von 1.747,16 € ausg e- zahlt bekam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. August 2010 wider- sprach der Kläger seiner Erklärung über den Abschluss des bereits ab- gewickelten Lebensversicherungsvertrages und forderte vom Lebensve r- sicherer die Rückerstattung sämtlicher Prämienzahlungen. Zeitgleich wandte er sich an die Beklagte mit dem Begehren nach Deckungsschutz für die - gegebenenfalls auch klageweise - Geltendma- chung dieses Rückzahlungsverlangens. Bei Abschluss des Lebensversi- cherungsvertrages hätten ihm nicht alle für seine Willensbildung maß- geblichen Informationen, insbesondere die Vertragsbedingungen, zur Verfügung gestanden. Das stelle einen Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 i.V.m. Anhang III. A. a. 13 der Lebensversicherungsrichtlinie so- wie gegen Art. 5 S. 1 und Anhang Nr. 1 lit. i der Klausel-Richtlinie dar mit der Folge, dass ihm das Widerspruchsrecht unbefristet zustehe (vgl. da- zu den Vorlagebeschluss des Senats an den Europäischen Gerichtshof vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608). Erst durch seine Ausübung des Widerspruchsrechts habe er den Rechtsschutzfall a usge- löst. 3 4 - 5 - Mit Schreiben vom 10. August 2010 verweigerte der Lebensvers i- cherer die begehrte Prämienrückzahlung. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der dem Lebensversi- cherer angelastete Verstoß gegen Rechtspflichten schon bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 - und mithin vor Be- ginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung ("vor- vertraglich") - geschehen sei und im Übrigen der Lebensversicherer die Widerspruchsberechtigung des Klägers im Zeitpunkt der Deckungsanfra- ge noch nicht bestritten gehabt habe. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision er- strebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urtei ls. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der geltend gemach- te Rechtsschutzfall bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eing e- treten. Den nach § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblichen Pflichtenverstoß des Lebensversiche- rers habe der Kläger im Tatsächlichen auf eine Verletzung europarechtli- cher Vorgaben bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Ja h- re 1995 gestützt. Darin liege die zentrale Begründung seines Rückzah- lungsbegehrens und nicht lediglich tatbestandliches Beiwerk ("Kolorit"). 5 6 7 8 9 - 6 - Schon damit sei der Keim für die spätere rechtliche Auseinandersetzung gelegt worden. Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversiche- rung könne nicht beliebig bestimmen, worin der Versicherungsfall liege. Entscheidend sei hier, dass die nach dem Klägervorbringen bereits 1995 begangene Pflichtverletzung des Lebensversicherers als Tatsachenkern fortwirke, wie sich daran zeige, dass der Kläger daraus sein fortbeste- hendes Widerspruchsrecht folgern wolle. Zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage des Klägers habe der Le- bensversicherer noch nicht erklärt gehabt, dass er die Prämienrückzah- lung verweigere. Insoweit scheide die Annahme eines neuen, eigenstän- digen Rechtsschutzfalles aus. Die inzwischen erklärte Ablehnung des Lebensversicherers stehe in engem Zusammenhang mit dem vom Kläger schon bei seiner Deckungsanfrage erhobenen Begehren und stelle de s- halb ebenfalls keinen neuen Versicherungsfall dar. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nach den §§ 1, 2 Buchst. d), 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 vertrag- lich verpflichtet, dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewäh- ren. 1. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, greift der Vorvertragseinwand der Beklagten nicht durch. Wie der Senat im Urteil vom 28. September 2005 (IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 und 3) und dem Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 (IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3 und 4) dargelegt hat, ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflicht- verletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versiche- 10 11 12 - 7 - rungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen An- spruch herleitet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO; Se- natsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a). 2. Das ist hier die Weigerung des Lebensversicherers, das Wider- spruchsrecht des Klägers anzuerkennen und ihm die verlangte Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen. Zwar hat der Kläger - worauf die Revisionserwiderung hinweist - in seinem an die Be- klagte gerichteten Deckungsverlangen geltend gemacht, er selbst habe den Versicherungsfall mit der Ausübung des Widerspruchsrechts gegen den bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrag ausgelöst; das ist aber schon deshalb nicht richtig, weil der Kläger seinen Anspruch auf Prämienrückzahlung nicht auf eigenes pflichtwidriges Verhalten im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004, sondern eine Pflichtverletzung des Lebensversicherers stützen kann (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO). In Wahrheit hat der Kläger sein Begehren nach Rechtsschutz von vornherein mit dem Vorwurf begründet, der Lebensversicherer bestreite vertrags- und insbesondere europarechtswidrig seine Berechtigung, dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages noch zu widersprechen. Zwar ist diese Weigerung vom Lebensversicherer erst mit dessen Schreiben vom 10. August 2010 konkret erklärt worden und lag mithin im Zeitpunkt des an die Beklagte gerichteten ersten Verlangens nach Vers i- cherungsschutz noch nicht vor. Der Kläger hatte aber - wie sich seinem Leistungsverlangen entnehmen lässt - mit einer solchen Ablehnung des 13 14 - 8 - Lebensversicherers fest gerechnet, weil Lebensversicherer häufig so entschieden, und sie deshalb bereits vorausgesetzt. 3. Dieser dem Lebensversicherer angelastete Verstoß liegt in ver- sicherter Zeit. Der Rechtskonflikt war bei Abschluss des Lebensversicherungs- vertrages im Jahre 1995 noch nicht im Sinne der vorgenannten Senats- rechtsprechung und des Senatsurteils vom 19. November 2008 (IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 20 ff.) vorprogrammiert. Der Kläger verfolgt einen Bereicherungsanspruch, der erst mit Ausübung seines Wide r- spruchsrechts aus § 5a Abs. 1 VVG a.F. entstanden sein kann. Dass der Lebensversicherer bei Vertragsschluss europarechtliche Vorgaben miss- achtet und bei Übersendung der Versicherungspolice nicht ordnungsg e- mäß über das Widerspruchsrecht belehrt hatte, wirft der Kläger ihm nicht als Pflichtenverstöße vor, die - ähnlich einer Schadensersatzleistung - durch eine Ersatzleistung des Versicherers kompensiert werden müss- ten. Dem Kläger geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchzu- setzen, er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln (vgl. dazu Wendt, r+s 2008, 221, 226) und dazu geltend machen, ihm sei das - wegen Vertragsabschlusses nach dem Policenmodell - gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt der dem Le- bensversicherer angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerspruchsrechtes. 4. Aus den vorgenannten Gründen haben die Umstände des Ve r- tragsschlusses im Jahre 1995 den für den Versicherungsfall maßgebl i- 15 16 17 - 9 - chen Pflichtenverstoß auch nicht in dem Sinne "ausgelöst", dass bereits die erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer rechtlichen Ause i- nandersetzung erreicht gewesen wäre. Die Beklagte ist deshalb auch nicht aufgrund des in § 4 (3) Buchst. a) ARB 2004 geregelten Haftungs- ausschlusses, der keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles enthält (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 3 e), leistungsfrei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 4). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2011 - 11 C 1016/11 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.12.2011 - 4 S 210/11 -