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2 StR 127/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 127/13 vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. September 2012 mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Feststel- lung gemäß § 111i Abs. 2 StPO in Höhe von 885.452 € getroffen. Gegen die- ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht Aachen war für die Ent- scheidung nicht zuständig. 1. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 21. April 2008 zum Landgericht Aachen wurden dem Angeklagten 29 Vergehen u.a. nach § 266a StGB zur Last gelegt. Am 15. Juni 2010 erging Eröffnungsbeschluss. 1 2 3 - 3 - Am 23. Juli 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Angeklagten wegen 19 Vergehen nach § 266a StGB Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf, das am 19. März 2010 das Hauptverfahren er- öffnete. Nach Vorlage durch das Amtsgericht Düsseldorf übernahm das Landge- richt Aachen mit Beschluss vom 7. Juli 2011 das dortige Verfahren und verband es mit dem bei ihm anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung. In der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2012 stellte das Landge- richt das Verfahren wegen der von der Staatsanwaltschaft Aachen bei ihm an- geklagten 29 Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. 2. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts Aachen war rechts- unwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlas- sen worden ist. Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisi- onsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01 m.w.N.). Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (BGHSt 22, 232, 234). Erforderlich war die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO), nämlich des Bundesgerichtshofs, da das Amtsgericht Düsseldorf und das Landgericht Aachen zum Be- zirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören. Zwar kann der Senat eine nicht wirksame Verbindung grundsätz- lich nachholen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01 und vom 29. November 1996 - 2 StR 585/96 -, NStZ-RR 1997, 170). Vorliegend ist dies jedoch nicht möglich, weil das Verfahren, soweit es die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen betrifft, vom Landgericht eingestellt worden ist mit der Folge, dass dieser Komplex nicht mehr Gegenstand des Urteils und der Revision ist. Das zum Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf angeklagte Verfahren ist deshalb dort rechtshängig geblieben." 4 5 6 - 4 - Dem schließt sich der Senat an und verweist die Sache in entsprechen- der Anwendung des § 355 StPO an das Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf zurück. Becker Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt befindet Eschelbach sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 7