Entscheidung
LwZB 1/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZB 1/12 vom 26. April 2013 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Obster und Siebers beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewie- sen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe- schwerde wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Klägerin hat Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Ober- landesgerichts eingelegt, mit der ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsge- richts - Landwirtschaftsgericht - als unzulässig verworfen worden ist. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist bis zum 18. Februar 2013 verlängert worden. An diesem Tag hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Man- dat niedergelegt. Die Klägerin beantragt, ihr einen Notanwalt zu bestellen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begrün- dungsfrist zu gewähren. 1 - 3 - II. 1. Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt nach § 78b Abs. 1 ZPO voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung berei- ten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier ist bereits die erstgenannte Voraus- setzung nicht gegeben. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vor- schusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412 mwN). Hat - wie hier - ein bei dem Bundesgerichtshof zugelas- sener Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt, muss die Partei daher nachwei- sen, dass das Mandat aus anderen Gründen als wegen Nichtzahlung des Vor- schusses nicht fortgeführt worden ist. Schon daran fehlt es. Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung im jetzigen Zeitpunkt aussichts- los. Die Beiordnung eines Notanwalts vor Ablauf der Begründungsfrist am 18. Februar 2013 war nicht möglich, weil der Antrag der Klägerin an diesem Tag erst um 19:43 Uhr bei Gericht eingegangen ist. Eine - von dem Notanwalt zu beantragende - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Be- tracht, da die Fristversäumung nicht unverschuldet war, sondern darauf beruh- te, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mandat am letzten Tag der Frist niedergelegt hat, ohne die Rechtsbeschwerde zu begründen. Sein Verhalten muss sich die Klägerin auch dann zurechnen lassen, wenn es auf 2 3 4 - 4 - anderen Gründen als der Nichtzahlung des Vorschusses beruhen sollte (§ 85 Abs. 2 ZPO). 2. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Stresemann Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 09.05.2012 - 109 LwP 1/11 - OLG Bremen, Entscheidung vom 13.11.2012 - 5 U 18/12 (Lw) - 5