Entscheidung
IX ZA 1/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 1/13 vom 7. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill und Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 7. Mai 2013 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezem- ber 2012 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO). Ob die angefochtene Entscheidung zu § 4 StBVV (K 2, K 4, K 5, K 8, K 11 und K 14) in jedem Punkt richtig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es insoweit an der erforderlichen Obersatzabweichung. Nur solche Gebührenver- einbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters begründen sollen (BGH, Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 437/99, WM 2000, 2435). Dem ist das Berufungs- 1 2 3 - 3 - gericht im Ergebnis gefolgt, wenn es im Hinweisbeschluss ausführt, dass die mit der Klage geforderte Vergütung nicht höher als die gesetzliche Vergütung ist. Grundsätzliche Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Anhalts- punkte für eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind nicht ersichtlich. Vill Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.02.2012 - 4 O 11929/11 - OLG München, Entscheidung vom 10.12.2012 - 15 U 962/12 - 4