Entscheidung
4 StR 152/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 152/13 vom 8. Mai 2013 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. wegen Geldfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten C. und T. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. September 2012 – auch mit Wirkung für die früheren Mitangeklagten L. und B. – im Ausspruch über die Verfallsanord- nung mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts- mittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Die Revisionen der Angeklagten C. und T. sind im Wesent- lichen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Lediglich die Anordnung des „Wert- ersatzverfall(s) der sichergestellten 1.490,-- €“ begegnet durchgreifenden recht- lichen Bedenken (§ 349 Abs. 4 StPO), da das Landgericht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht geprüft hat. Insoweit war die Aufhebung 1 - 3 - gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die früheren Mitangeklagten L. und B. zu erstrecken. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu bedenken haben, dass die unmittelbar durch die angeklagten und abgeurteilten Straftaten erlangten Vermögensgegenstände dem Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegen. Soweit § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung des Verfalls oder des Wertersatzverfalls entgegensteht, wird ein Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO zu erwägen sein; das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693, 694). Roggenbuck Cierniak Franke Bender Quentin 2