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Leitsatz

XII ZB 198/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 198/12 vom 8. Mai 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Zur Beschwer durch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 198/12 - OLG Düsseldorf AG Langenfeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be- schluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 10.000 € Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner verpflich- tete sich in einem notariellen Vertrag vom 6. August 2003 unter anderem, der Antragstellerin seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Belgien zu übertragen und alle zur Übertragung erforderlichen und zweckmäßi- gen Erklärungen abzugeben. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, der Antragsgegner wirke an der Eigentumsübertragung nicht mit, weshalb diese bislang gescheitert sei. Sie hat in der Hauptsache beantragt, den Antragsgeg- ner zu verpflichten, der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils und der 1 2 - 3 - Eintragung der Eigentumsübertragung zuzustimmen. Der Antragsgegner hat sich unter anderem darauf berufen, er habe seine Verpflichtung bereits mit sei- nen im notariellen Vertrag abgegebenen Erklärungen erfüllt. Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Mit der dagegen einge- legten Beschwerde hat der Antragsgegner weiterhin die Zurückweisung der An- träge begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mangels Beschwer des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechts- beschwerde des Antragsgegners. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die An- nahme des Oberlandesgerichts, die Beschwerde sei mangels Beschwer unzu- lässig, verletzt den Antragsgegner in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip ab- zuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut- zes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzu- mutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 7 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 3 4 5 6 - 4 - a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt es dem Antragsgegner an der notwendigen Beschwer. Es komme hierfür entsprechend der überwie- genden Auffassung nicht auf die sogenannte formelle, sondern auf die materiel- le Beschwer an. Darunter sei jeder nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der ange- fochtenen Entscheidung ohne Rücksicht auf die Vollstreckungsfähigkeit und die in der unteren Instanz gestellten Anträge zu verstehen. Danach sei der An- tragsgegner durch die angegriffene Entscheidung nicht in seinen Rechten ver- letzt. Der Antragsgegner berufe sich im Ergebnis auf ein fehlendes Rechts- schutzbedürfnis der Antragstellerin bzw. eine Erfüllung der Forderung. Er sei damit selbst der Auffassung, dass er zur Übertragung seines Miteigentumsan- teils verpflichtet sei. Diese Verpflichtung greife er auch nicht an. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, dass er durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt werde. Anders als bei der Titulierung einer be- reits erfüllten Geldforderung habe er auch durch die Vollstreckung (nach § 894 ZPO) keine Nachteile zu befürchten, vielmehr gehe der Beschluss des Amtsge- richts nach seiner eigenen Auffassung ins Leere. b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss nach § 59 Abs. 1 FamFG in seinen Rech- ten beeinträchtigt und damit beschwert (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 1). Auf die Unterscheidung von materieller und formeller Beschwer kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn der Antragsgegner ist auch in materieller Hinsicht beschwert. Die materielle Beschwer ergibt sich daraus, dass er durch den angefochtenen Beschluss zur Abgabe von Willenserklärun- gen verpflichtet worden ist. 7 8 9 - 5 - Der vom Antragsgegner erhobene Einwand der Erfüllung betrifft die Be- gründetheit der Anträge und schließt seine Beschwer nicht aus. Denn er muss in der Lage sein, den Einwand der Erfüllung auch mit einem Rechtsmittel gel- tend zu machen. Auch wenn er bei der Abgabe von Willenserklärungen im Ge- gensatz zur Titulierung einer Geldforderung nicht Gefahr laufen sollte, durch die Vollstreckung einen Vermögensschaden zu erleiden, begründet dies keine Ausnahme. Schon weil die Vollstreckungsfähigkeit des Titels nicht Vorausset- zung der Beschwer ist, kommt es auf einen dem Antragsgegner drohenden Schaden nicht an. Weil auf die materielle Beschwer abzustellen ist, ist sogar gegen eine Anerkenntnisentscheidung ein Rechtsmittel zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91 - NJW 1992, 1513, 1514). Die vom Ober- landesgericht angeführte Regelung in § 99 Abs. 2 ZPO stellt eine Sonderrege- lung für die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung dar. Dass ein Rechtsmittel des Beklagten gegen das Anerkenntnisurteil sogar allein mit Rück- sicht auf das Kosteninteresse statthaft ist, ergibt sich daraus, dass die Sonder- regelung in § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur ausschließt, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird. Selbst wenn es dem Rechtsmittel- führer wirtschaftlich betrachtet allein um die Abänderung der Kostenentschei- dung geht, führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (Hk-ZPO/Gierl 5. Aufl. § 99 Rn. 10; vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91 - NJW 1992, 1513, 1514). Ein Umgehungstatbestand (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 202/74 - NJW 1976, 1267 mwN) liegt hier nicht vor. Denn der Antragsgegner verfolgt mit der Anfechtung das legitime Ziel, vor dem Rechtsmittelgericht geltend zu machen, er habe die ihm auferleg- te Verpflichtung bereits erfüllt. Demnach ist eine Beschwer gegeben. 10 11 - 6 - c) Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache ver- wehrt, weil das Oberlandesgericht sich noch nicht mit den Einwendungen des Antragsgegners befasst hat. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückzu- verweisen. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 22.07.2011 - 27 F 10/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2012 - II-5 UF 207/11 - 12