Leitsatz
XII ZB 396/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 396/12 vom 8. Mai 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Gc Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar ein- getreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich einge- schränkt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11 - FamRZ 2012, 621). BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12 - OLG Schleswig AG Pinneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juni 2012 wird auf Kosten der Antragstelle- rin verworfen. Beschwerdewert: 32.238 € Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Zu- rückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Amtsgericht hat im Scheidungsverbund den Antrag der Antragstelle- rin auf nachehelichen Unterhalt und auf Verteilung der Haushaltsgegenstände zurückgewiesen und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Insoweit hat die Antragstellerin gegen den ihr am 27. Februar 2012 zugestellten Beschluss Be- schwerde beim Amtsgericht eingelegt. Nach einem am 4. Mai 2012 eingegan- genen Hinweis des Oberlandesgerichts, dass bislang noch keine Beschwer- debegründung eingegangen sei, hat die Antragstellerin am 11. Mai 2012 Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand und die Verlängerung der bereits abgelau- 1 2 - 3 - fenen Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Nach einem weiteren Hinweis des Oberlandesgerichts hat die Antragstellerin am 4. Juni 2012 weiter zu ihrem Wiedereinsetzungsbegehren vorgetragen und die Beschwerde zum nacheheli- chen Unterhalt begründet. Den Antrag auf Wiedereinsetzung hat die Antragstellerin damit begrün- det, dass am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist aufgrund des unmit- telbar bevorstehenden Urlaubsantritts ihres Verfahrensbevollmächtigten in des- sen Kanzlei eine erheblich verstärkte Arbeitsbelastung bestanden habe. Außer- dem sei ihm an diesem Vormittag telefonisch mitgeteilt worden, dass sein ehe- maliger Sozius verstorben sei. Durch diese Nachricht sei ihr Verfahrensbevoll- mächtigter persönlich stark betroffen gewesen, weshalb ihm die Konzentration auf die an diesem Tage ohnehin massenhaft zu erledigenden Arbeiten schwer gefallen sei. Zudem hätten aufgrund des Todes des ehemaligen Sozius in der Kanzlei eine Reihe organisatorischer Maßnahmen besprochen und geregelt werden müssen. Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die begehrte Wiederein- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde versagt. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Auffassung 3 4 5 - 4 - der Antragstellerin nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er- forderlich. 1. Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin zu Recht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil auf der Grundlage ihres Vortrags ein ihr nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzu- rechnendes Anwaltsverschulden nicht ausgeräumt ist. Es entlastet den Verfah- rensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht, dass er den Ablauf der Be- schwerdebegründungsfrist infolge der an diesem Tag bestehenden Arbeitsbe- lastung und der Kenntniserlangung vom plötzlichen Tode seines ehemaligen Sozius versäumt hat. a) Grundsätzlich trägt der Verfahrensbevollmächtigte einer Partei die Verantwortung dafür, dass die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständi- gen Gericht eingeht (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11 - FamRZ 2012, 621 Rn. 11). Insbesondere wenn ein Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag aus- schöpft, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöh- te Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH Beschlüsse vom 23. April 1998 - I ZB 2/98 - NJW 1998, 2677, 2678; vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04 - FamRZ 2004, 1481 und vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - FamRZ 2006, 1191). Zudem muss ein Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unter- nommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (vgl. BGH Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 - FamRZ 2008, 2271 Rn. 9 mwN). Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wie- dereinsetzung nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und 6 7 8 - 5 - unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11 - FamRZ 2012, 621 Rn. 16 mwN). b) Auf dieser Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- gen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist abgelehnt hat. Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass die erhöhte Arbeits- belastung kurz vor seinem Urlaub und die Nachricht vom plötzlichen Tod seines ehemaligen Sozius für den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine besondere Belastung dargestellt haben dürften. Gleichwohl handelte es sich nicht um eine Situation, die ihn von seiner anwaltlichen Pflicht, die Einhaltung von Rechtsmittelfristen sorgfältig zu überwachen, entbinden konnte. Insbeson- dere ist der erhöhte Arbeitsanfall an diesem Tag nicht plötzlich und unvorher- sehbar eingetreten. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wollte am nächsten Morgen eine mehrtägige Urlaubsreise antreten. Am letzten Ar- beitstag vor einem Urlaub ist es nicht ungewöhnlich, dass ein besonders großer Arbeitsanfall besteht. Die im Rahmen der Fristenüberwachung einzuhaltende Sorgfalt eines Rechtsanwalts hätte es daher erfordert, dass der Verfahrensbe- vollmächtigte seine Tätigkeit an diesem Tag so organisiert, dass vor seiner Ab- reise die notwendigen fristwahrenden Maßnahmen getroffen werden, zumal für diesen Tag nur noch die Rechtsmittelbegründungsfrist des vorliegenden Verfah- rens in der Fristenliste notiert war. Hinzu kommt, dass nach dem eigenen Vor- trag der Antragstellerin die Fristenkontrolle in der Kanzlei des Verfahrensbe- vollmächtigten so organisiert ist, dass jeder Anwalt eigenverantwortlich Rechts- mittelfristen überwacht. Auch deshalb wäre der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin verpflichtet gewesen, vor dem Verlassen der Kanzlei an diesem Abend zu prüfen, ob sämtliche Fristsachen erledigt sind. 9 10 - 6 - Im vorliegenden Fall hätte es zur Fristwahrung sogar ausgereicht, beim Beschwerdegericht einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegrün- dungsfrist einzureichen, der mit der Arbeitsüberlastung hätte begründet werden können. Bei einem ersten Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegrün- dungsfrist sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine hohen Anforderungen an die erforderliche Darlegung der erheblichen Gründe für die Notwendigkeit der Fristverlängerung zu stellen. Der Anwalt kann vielmehr grundsätzlich erwarten, dass seinem Antrag entsprochen wird, wenn er einen der im Gesetz genannten Gründe vorträgt. Auf diese höchstrichterliche Recht- sprechung darf der Anwalt vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Grün- den der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien stren- gere Maßstäbe anlegen (BGH Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10 - NJW-RR 2011, 285 Rn. 8 mwN). Von dieser Verpflichtung, beim zuständigen Oberlandesgericht zumin- dest eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist zu beantragen, war der Verfahrensbevollmächtigte vorliegend auch nicht deshalb entbunden, weil er an diesem Tag von dem Tode seines ehemaligen Sozius erfahren hat. Ent- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht die- sen Gesichtspunkt auch nicht übergangen. Es hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verfahrensbevollmächtigte trotz dieser Nachricht, die ihn sicherlich persönlich betroffen machte, in der Lage war, bis 23.00 Uhr an die- sem Tag zu arbeiten und daher auch nicht soweit in seiner Arbeitsfähigkeit be- einträchtigt war, dass er keinen Fristverlängerungsantrag mehr stellen konnte. 11 12 - 7 - 2. Weil die Antragstellerin sich das Verschulden ihres Verfahrensbevoll- mächtigten zurechnen lassen muss (§ 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO), hat sie die Frist zur Begründung ihrer Beschwerde nicht schuldlos versäumt. Das Oberlandesgericht hat ihr die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 233 ZPO daher zu Recht ver- sagt. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 15.02.2012 - 47 F 230/00 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.06.2012 - 13 UF 32/12 - 13