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1 StR 557/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 557/12 vom 14. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug hier: Gegenvorstellung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 beschlossen: Sämtliche Anträge des Verurteilten werden zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO die Revision des Angeklagten am 22. Januar 2013 verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dieser Beschluss ging ihm, wie er vorträgt, am 18. Februar 2013 zu. In der Zwi- schenzeit hatte der Rechtspfleger (§ 299 StPO) am 24. Januar 2013 noch eine Erklärung des Angeklagten zu Protokoll genommen, worin dieser eine men- schenrechtswidrige Verfahrensverzögerung geltend machte. Die Akten seien nämlich erst am 23. Oktober 2012 beim Generalbundesanwalt eingegangen, obwohl sie der Staatsanwaltschaft schon ab 20. September 2012 zur Weiterlei- tung vorgelegen hätten. Am 4. März 2013 ging beim Bundesgerichtshof eine Gegenvorstellung des Verurteilten ein, mit der er - ergänzt durch eine Reihe nachfolgend einge- gangener weiterer umfangreicher Schriftsätze - die Aufhebung des Beschlus- ses vom 22. Januar 2013 und Vollstreckungsaufschub beantragt. Hinsichtlich des Protokolls vom 24. Januar 2013 trägt er vor, er habe auf Grund einer Auskunft seines Verteidigers nicht damit gerechnet, dass über sei- ne Revision vor Ende Februar 2013 entschieden würde. Außerdem habe er bereits einige Zeit vor dem 24. Januar 2013 beantragt, dem Rechtspfleger vor- geführt zu werden. 1 2 3 - 3 - Darüber hinaus ist im Wesentlichen dargelegt, warum sowohl das Urteil des Landgerichts als auch der Beschluss des Senats falsch seien. Die auch im Übrigen vielfach fehlerhaften Feststellungen hingen (auch) mit gekauften Zeu- gen zusammen, es liege eine Vielzahl von Fälschungen vor, letztlich sei nicht er Täter, sondern dies seien die Richter der Strafkammer und ein Oberstaatsan- walt. Das Vorbringen ist insgesamt unbehelflich. Unter welchen jedenfalls sehr ungewöhnlichen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung ausnahmsweise zur Aufhebung einer rechtskräftigen Ent- scheidung führen kann (vgl. hierzu Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 10 mwN), kann hier offen bleiben, da das Vorbringen des Verurteilten als Grundlage einer solchen Entscheidung - offensichtlich - nicht in Betracht kommt. Soweit es - zumindest in Teilen - als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) zu werten sein könnte (§ 300 StPO), führte es - auch abgesehen davon, dass die dann erforderlichen formalen Anforderungen (z.B. hinsichtlich Fristwahrung und Glaubhaftmachung) nicht erfüllt sind - zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat hat seiner Entscheidung nichts zu Grunde gelegt, wozu der Angeklagte nicht gehört worden wäre, und auch sonst rechtliches Gehör nicht in entscheidungs- erheblicher Weise verletzt: Unabhängig davon, dass im Blick auf Vorbringen, das bei der nach Ablauf sämtlicher gesetzlicher Fristen erfolgten Entscheidung des Revisionsgerichts noch nicht abgegeben war, regelmäßig rechtliches Gehör nicht verletzt sein kann (vgl. zusammenfassend Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 356a Rn. 2 mwN), wäre der erst am 24. Januar 2013 zu Protokoll genommene Vortrag 4 5 6 7 - 4 - nämlich auch dann nicht entscheidungserheblich gewesen, wenn er dem Senat vorgelegen hätte. Der hinsichtlich der Aktenübersendung geschilderte Verfah- rensgang hat offensichtlich nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver- zögerung geführt (zum Maßstab für die Annahme einer solchen Verfahrensver- zögerung im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Aktenübersendung an den Generalbundesanwalt vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08). Dass hier für die Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs durch den Senat kein Raum ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Wahl Graf Jäger Cirener Radtke 8