OffeneUrteileSuche
Entscheidung

II ZR 196/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
11mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 196/12 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Rich- terin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zu 2 und 3 sowie der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2012 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be- deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durch- greifend erachtet. Soweit das Berufungsgericht die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats wegen eines Gesetzesver- stoßes hinsichtlich der Entsprechenserklärung für nichtig erklärt hat, weicht es allerdings von der Rechtsprechung des Senats ab. Wie der Senat bereits entschieden hat, macht nicht jede unzu- reichende Mitteilung von Interessenkonflikten im Aufsichtsratsbe- richt die Entsprechenserklärung unrichtig. Die Entlastung der Or- gane steht grundsätzlich im Ermessen der Aktionäre. Ihre Entlas- tungsentscheidung ist nur bei einem eindeutigen und schwerwie- genden Gesetzesverstoß der Organe anfechtbar. Um einen - 3 - schwerwiegenden Gesetzesverstoß darzustellen, muss die Un- richtigkeit der Entsprechenserklärung über einen Formalverstoß hinausgehen und auch im konkreten Einzelfall Gewicht haben. Zudem ist die hier in Betracht kommende Informationspflichtver- letzung - nämlich die fehlende Erwähnung des Interessenkon- flikts im Bericht an die Hauptversammlung - nach der Wertung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nur dann von Bedeutung, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Informationserteilung als Vo- raussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seines Teil- nahme- und Mitgliedschaftsrechts ansähe (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 28 - Fresenius; Ur- teil vom 21. September 2009 - II ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 18 - Umschreibungsstopp). Jedenfalls fehlt hier eine relevan- te Verletzung der Informationspflicht. Der Aufsichtsratsbericht benennt die Aufsichtsratsmitglieder, bei denen Interessenkonflik- te aufgetreten sind, und legt die Behandlung der Interessenkon- flikte unter Darstellung der jeweiligen Beratungsgegenstände of- fen. Darüber hinaus verlangt DCGK 5.5.3. nicht, dass der Interessen- konflikt im Aufsichtsratsbericht im Einzelnen dargelegt wird. Da- nach soll der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptver- sammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Be- handlung informieren. Eine Darlegung von Einzelheiten wird nicht gefordert. Wenn ein Aktionär nähere Informationen erhalten wollte, stand es ihm frei, in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 32 - Fresenius). - 4 - Die Nichtigerklärung der Entlastungsbeschlüsse hat das Beru- fungsgericht aber in einer Hilfsbegründung auf Informationsmän- gel gestützt. Insoweit besteht kein Zulassungsgrund. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 4 sowie der Streithelfer im Beschwerdeverfahren trägt die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3 im Beschwer- deverfahren trägt die Beklagte jeweils die Hälfte. Von den außer- gerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 2 und 3 jeweils ¼. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtli- chen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des Beschwerde- verfahrens tragen die Kläger zu 2 und 3 jeweils ¼, die Beklagte die Hälfte (§§ 97, 100, 101 Abs. 2 ZPO). - 5 - Streitwert: 200.000,00 € (Beschwerde der Kläger zu 2 und 3 100.000 €, Beschwerde der Beklagten 100.000 €) Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.05.2011 - 3-5 O 74/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.05.2012 - 5 U 66/11 -