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Leitsatz

III ZB 40/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 40/12 vom 14. Mai 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 109 Abs. 1, § 707 Abs. 1 Satz 1, § 1065 Abs. 2 Satz 2 Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ent- fällt die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicher- heitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden ist. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - III ZB 40/12 - KG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 28. März 2013 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen. Gegenstandswert: 30 Mio. € Gründe: I. Der Antragsgegner wurde durch einen in G. am 1. Juli 2009 erlasse- nen Schiedsspruch zur Zahlung von 29.210.000 € Schadensersatz nebst Zin- sen und Kosten verurteilt; die Revision des Antragsgegners zum S. Bundesgericht blieb erfolglos. Im Sommer 2011 hielt sich der t. Kronprinz mit einer Boeing 737 - nach Darstellung des Antragstellers Eigentum des Antragsgegners - in M. auf. Der Antragsteller stellte beim Kammer- gericht einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in Deutschland, verbunden mit einem Antrag nach § 1063 Abs. 3 ZPO auf Zulas- 1 - 3 - sung der Sicherungsvollstreckung. Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 ordnete das Kammergericht bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklä- rung die Sicherungsvollstreckung aus dem Schiedsspruch mit der Maßgabe an, dass der Antragsgegner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 38 Mio. € abwenden könne. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde das Flugzeug in M. gepfändet. Zur Freigabe des Flugzeugs stellte der An- tragsgegner eine Bürgschaft über 38 Mio. €. Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 hat das Kammergericht den Schieds- spruch für vollstreckbar erklärt und die vorläufige Vollstreckbarkeit seines Be- schlusses angeordnet. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss gegen Sicherheitsleistung beantragt. Der Senat hat am 19. Juli 2012 gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass der Antragsgegner binnen drei Wochen nach Zustel- lung des Beschlusses eine Sicherheit von insgesamt 42 Mio. € leistet, wobei diese durch Aufstockung der bereits über 38 Mio. € gestellten Bürgschaft oder in anderer Weise erfolgen könne. Der Antragsgegner hat daraufhin eine weitere Bürgschaft über 4 Mio. € gestellt. Am 30. Januar 2013 hat der Senat den Be- schluss des Kammergerichts vom 4. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Antragsgegner hat daraufhin be- antragt, dem Antragsteller nach § 109 Abs. 1 ZPO aufzugeben, binnen zehn Tagen in das Erlöschen der Bürgschaften einzuwilligen. Gegen die diesen An- trag ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers wendet sich der Antrags- gegner mit seiner Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat. 2 - 4 - II. Die gemäß § 11 Abs. 2 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs entfällt die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdege- richt angeordnete Sicherheitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen worden ist. Wie sich aus § 1063 Abs. 3 ZPO ergibt, besteht im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ein legitimes Sicherungsinteresse derjenigen Partei, zu deren Gunsten ein Schiedsspruch ergangen ist, bereits vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Dieses Inte- resse bleibt von einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unberührt. Dies muss vor allem im vorliegenden Fall gelten, in dem unstreitig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kein weiteres Vermögen des Antragsgegners, in das vollstreckt werden könnte, vorhanden ist, das heißt im Falle des Erlöschens der Sicherheiten die Fortführung des Verfahrens wirtschaftlich sinnlos wäre. Der Zweck der insoweit gestellten Bürgschaften ist nicht entfallen. Es steht noch nicht fest, dass eine Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht 3 - 5 - in Betracht kommt. Allein die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ge- nügt nicht. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2012 - 20 Sch 10/11 -