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VIII ZB 51/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 51/12 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Achilles, die Richte- rin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurück- verwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 1.200 €. Gründe: I. Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in L. . Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15. März 2012, das den Beklagten am selben Tag zugestellt wurde, mit folgender Begründung: "Nach Durchsicht unserer Unterlagen mussten wir leider feststellen, dass die Miete für den März 2012 in Höhe von 590,29 € noch zur Zah- lung offen steht. Wir setzen Ihnen hiermit eine Frist, die noch offenste- hende Miete bis zum 4. Werktag des Monats April 2012 nachzuentrich- ten. Bereits jetzt erklären wir unter der aufschiebenden Bedingung, falls 1 - 3 - Sie die nächste Miete nicht oder nicht vollständig entrichten und insge- samt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete entsteht, die fristlo- se, hilfsweise fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt." Nachdem die Miete für den Monat April 2012 nicht fristgerecht eingegan- gen war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. April 2012 am 26. April 2012 Räumungsklage eingereicht. Vor Zustellung der Klage hat die Klägerin die Kla- ge zurückgenommen und Kostenantrag gegen die Beklagten gestellt, nachdem die Beklagten die rückständige Miete am 9. Mai 2012 gezahlt hatten. Das Amtsgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Land- gericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht - Einzelrichterin - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechts- beschwerde durch den Einzelrichter ist nicht unwirksam, auch wenn der Einzel- richter bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Ent- scheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 8. März 2011, der 2 3 4 - 4 - bereits eine aus den gleichen Gründen verfassungswidrige Entscheidung des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf betraf, wird Be- zug genommen (VIII ZB 65/10, aaO Rn. 4). 3. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlus- ses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter - zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat wiederum von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Für das weitere Verfahren weist der Senat erneut darauf hin, dass gegen eine Kostenentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzu- bilden, soweit es - wie im Streitfall - um Fragen des materiellen Rechts geht (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, aaO Rn. 7 mwN, 5 6 - 5 - zur Kostenentscheidung nach § 91a ZPO). Dies gilt auch für die hier vorliegen- de Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 17.07.2012 - 13 C 86/12 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.2012 - 23 T 78/12 -