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Entscheidung

5 StR 567/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 567/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. April 2013 wird kostenpflichtig zurück- gewiesen. . G r ü n d e Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2012 mit Beschluss vom 10. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 30. April 2013 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Diese ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtli- chen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat war aufgrund der zum Teil urteilsfremden Behauptungen und Erwägungen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren, die auch in dem mit einer Verfahrensrüge vorgelegten schriftlichen Sachverständigen- gutachten keinen Beleg fanden, nicht gehalten, im Freibeweisverfahren die wissenschaftliche Tragfähigkeit des vom Landgericht eingeholten Sachver- ständigengutachtens hinsichtlich des Altersvergleichs von mittels Kugel- schreibern geleisteten Unterschriften aufzuklären. Auch die Verhandlungsfähigkeit des Verurteilten für das Revisionsver- fahren lag vor. Die nunmehr in der Anhörungsrüge mit nachgereichtem ärztli- chen Attest ab dem 4. September 2012 – sechs Tage vor Ablauf der Revisi- onsbegründungsfrist – aufgrund einer Erschöpfungsdepression behauptete Verhandlungsunfähigkeit hinderte den Senat nicht an einer Sachentschei- dung. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte während der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit 1 2 3 - 3 - seinem Verteidiger über die Fortführung seines Rechtsmittels in der Lage war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, vom 23. Februar 2006 – 4 StR 513/05, und vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 405/12, NStZ-RR 2013, 154). Mangels hinreichend konkreter entge- genstehender Anhaltspunkte bestand keine Veranlassung ein Sachverstän- digengutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Verurteilten im Revisi- onsverfahren einzuholen. Basdorf Raum Sander Schneider Bellay