Leitsatz
V ZB 24/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
12Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 24/12 vom 16. Mai 2013 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 74a Abs. 1 und 2; ZPO § 89 Abs. 2 Der in einem Zwangsversteigerungsverfahren namens eines Berechtigten von ei- nem vollmachtlosen Vertreter gestellte Antrag, den Zuschlag wegen Nichterrei- chens der 7/10-Grenze zu versagen, kann von dem Berechtigten - sofern der An- trag nicht bereits wegen des Vollmachtsmangels zurückgewiesen worden ist - auch nach dem Schluss der Verhandlung über den Zuschlag mit rückwirkender Kraft genehmigt werden. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 24/12 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2012 wird zu- rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 760.000 € für die Gerichtsgebühren und für die Vertretung der Be- teiligten zu 1 sowie 1.278.230 € für die Vertretung der Beteiligten zu 2. Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die- ses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Dessen Wert ist von dem Voll- streckungsgericht auf 1.401.000 € festgesetzt worden. In dem Versteigerungs- termin vom 2. September 2010 blieb die Beteiligte zu 1 Meistbietende mit einem Gebot von 760.000 €. Ein für die Beteiligte zu 2 erschienener Rechtsanwalt be- antragte, den Zuschlag gemäß § 74a Abs. 1 ZVG wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze zu versagen. Die von ihm im Termin überreichte Vollmacht ist von einem Prokuristen und einer weiteren Mitarbeiterin der Beteiligten zu 2 unter- schrieben. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 23. September 2010 hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag antragsgemäß versagt. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 Be- schwerde mit der Begründung eingelegt, der für die Beteiligte zu 2 im Verstei- gerungstermin aufgetretene Rechtsanwalt sei nicht ordnungsgemäß bevoll- mächtigt gewesen. Dem Prokuristen sei nur Gesamtprokura erteilt worden; die Vollmacht habe demnach zusätzlich von einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren Prokuristen unterschrieben werden müssen. Daran fehle es. Folglich sei ein Antrag nach § 74a Abs. 1 ZVG nicht wirksam gestellt worden. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelas- senen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 1 weiterhin die Erteilung des Zuschlags an sich erreichen. II. Das Beschwerdegericht hält die Vollmacht des Rechtsanwalts für un- wirksam. Die Beteiligte zu 2 habe dessen Verfahrensführung aber im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zumindest stillschweigend genehmigt. Die Geneh- migung habe rückwirkende Kraft. Dass der Antrag auf Versagung des Zu- schlags wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze nur bis zum Schluss der Ver- handlung über den Zuschlag gestellt werden könne, stehe dem nicht entgegen. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Ent- scheidung über den Zuschlag unbegründet ist. 2 3 4 5 - 4 - 1. Allerdings ist die Beteiligte zu 1 als Meistbietende beschwerdeberech- tigt (§ 97 Abs. 1 ZVG) und kann die Beschwerde gemäß § 100 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 ZVG darauf stützen, dass ihr der Zuschlag habe erteilt werden müssen, weil der für die Beteiligte zu 2 gestellte Antrag nach § 74a Abs. 1 ZVG unwirksam gewesen sei (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 74a Anm. 9.14 sowie Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 81 Rn. 3). Ihr ist es dabei auch nicht verwehrt, sich erstmals im Beschwerde- verfahren auf einen Mangel der Vollmacht des für die Beteiligte zu 2 im Verstei- gerungstermin aufgetretenen Rechtsanwalts zu berufen. a) Die allgemeinen Vorschriften über Prozessbevollmächtigte (§§ 78 ff. ZPO) gelten, soweit sich nicht aus dem Zwangsversteigerungsgesetz etwas anderes ergibt, sinngemäß auch im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, NJW 2011, 929, 931 Rn. 21; Stöber, ZVG, 20. Aufl., Einl. Rn. 50). Zu diesen zählt die Vorschrift des § 88 Abs. 1 ZPO, die bestimmt, dass der Mangel der Vollmacht eines Bevollmächtigten von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden kann. Die Beteiligte zu 1 ist als "Gegner" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da die Wirksamkeit des Antrags nach § 74a Abs. 1 ZVG unmittelbare Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung als Meistbietende hat. b) Die Vorschrift des § 88 Abs. 1 ZPO wird nicht durch den für die Zu- schlagsbeschwerde geltenden Grundsatz eingeschränkt, wonach neue oder erst im Beschwerdeverfahren bekannt gewordene Tatsachen bei der Entschei- dung über die Beschwerde unberücksichtigt bleiben (Senat, Urteil vom 13. Juli 1965 - V ZR 269/62, BGHZ 44, 138, 143 f.; Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506 f.). aa) Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten nicht um einen Rechtsan- walt, macht der Beschwerdeführer mit der Rüge ohnehin einen dem Vollstre- 6 7 8 9 - 5 - ckungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehler geltend. Er stützt seine Be- schwerde dann nämlich darauf, dass die Prüfung der Vollmacht, die dem Voll- streckungsgericht in einem solchen Fall nach § 88 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO von Amts wegen obliegt, unterblieben ist oder unzureichend war. bb) Anders liegt es zwar, wenn das Vollstreckungsgericht die Vollmacht nicht prüfen musste, weil - wie hier - ein Rechtsanwalt für einen Verfahrensbe- teiligten aufgetreten und ein Mangel seiner Vollmacht nicht gerügt worden ist (§ 89 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO; anders bei Vertretung eines Bieters: vgl. § 71 Abs. 2 ZVG sowie BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, NJW 2011, 929, 930 Rn. 14). Auch in diesem Fall ist aber die erstmals mit der Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung erhobene Rüge des Mangels der Vollmacht beachtlich. Denn Sinn und Zweck des § 88 ZPO erfordern es, die Rüge des Mangels der Vollmacht auch bei einer Zwangsversteigerung in jeder Lage des Verfahrens zuzulassen. Da Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege besonderes Vertrauen genießen, darf sich das Gericht, nicht zu- letzt im Interesse der Verfahrensvereinfachung, grundsätzlich auf ihre Erklärung verlassen, ihnen sei Verfahrensvollmacht erteilt worden (vgl. MünchKomm- ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 88 Rn. 1; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 88 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 88 Rn. 2). Anderer- seits stellt es einen schweren Rechtsfehler dar, wenn für einen Verfahrensbetei- ligten ein vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist (vgl. § 547 Nr. 4, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO); einen solchen Fehler gilt es auch im Verfahren der Zwangsverstei- gerung möglichst zu vermeiden. Da das Unterbleiben einer Rüge den Voll- machtsmangel nicht beseitigt, ist es gerade dort, wo das Gericht ohne Rüge nicht zu einer Prüfung der Vollmacht verpflichtet ist, unverzichtbar, dass die Verfahrensbeteiligten diese Prüfung in jeder Lage des Verfahrens erzwingen können. 10 - 6 - 2. Ein etwaiger Mangel der Vollmacht des für die Beteiligte zu 2 aufgetre- tenen Rechtsanwalts ist jedoch geheilt. a) Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde insoweit nicht ange- griffen entnimmt das Beschwerdegericht dem - von zwei Prokuristen unter- zeichneten - Schreiben der Beteiligten zu 2 vom 23. Dezember 2010, in dem diese einen Mangel der Vollmacht in Abrede stellt, den Willen, die Erklärungen des in ihrem Namen aufgetretenen Rechtsanwalts erforderlichenfalls nachträg- lich zu genehmigen (§ 89 Abs. 2 ZPO). b) Eine vollmachtlose Vertretung ist - solange es an einer auf die fehlen- de Vollmacht gestützten gerichtlichen Entscheidung fehlt (vgl. dazu GemS OGB, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 115 f.) - auch im Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich der Genehmigung nach § 89 Abs. 2 ZPO zugänglich (ebenso Stöber, ZVG, 20. Aufl., Einl. Anm. 50.7; Klawikowski, Rpfleger 2008, 404, 406). aa) Eine Sonderregelung sieht das Gesetz nur für die Vertretung des Bieters vor (§ 71 Abs. 2 ZVG); danach muss die Vertretungsmacht für einen Bieter - und zwar auch dann, wenn dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, NJW 2011, 929, 930 Rn. 14) - im Termin durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachge- wiesen werden. Allein hierauf bezieht sich die von der Rechtsbeschwerde ange- führte Entscheidung des Senats (Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 48/11, NJW-RR 2012, 649), nach der das Vollstreckungsgericht auf die Prüfung der formellen Beweiskraft einer solchen Urkunde beschränkt ist. Da eine ver- gleichbare Regelung für die Vertretung der Beteiligten des Zwangsversteige- rungsverfahrens nicht getroffen worden ist, bleibt es insoweit bei der sinngemä- ßen Anwendung der §§ 78 ff. ZPO. 11 12 13 14 - 7 - bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist die in § 89 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vorgesehene stillschweigende Genehmigung der Verfahrensfüh- rung auch im Zwangsversteigerungsverfahren möglich. Richtig ist zwar, dass Verfahrensfehler, die zu Versagungsgründen gemäß § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG füh- ren, nicht stillschweigend genehmigt werden können (vgl. § 84 Abs. 2 ZVG). Um einen solchen Versagungsgrund geht es hier aber nicht; dem Vollstre- ckungsgericht ist nicht einmal ein Verfahrensfehler unterlaufen. cc) Schließlich steht die Vorschrift des § 74a Abs. 2 ZVG, nach der der Antrag auf Versagung des Zuschlags nur bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden kann, einer nachträglichen Genehmigung nicht entgegen. Denn die Genehmigung der Verfahrensführung nach § 89 Abs. 2 ZPO heilt den Mangel der Vollmacht mit rückwirkender Kraft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984 - X ZB 20/83, BGHZ 92, 137, 140; Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283; Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117, 124). Demgemäß muss eine solche Ge- nehmigung nicht innerhalb der Frist oder in dem Verfahrensabschnitt erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283). Auch schadet es nicht, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung bereits ein Rechtsmittel anhängig ist, mit dem der Mangel der Vollmacht gerügt wird. Nur einer auf einen solchen Mangel gestützten, prozessual zu Recht ergangenen gerichtlichen Entschei- dung - hier wäre dies der Zuschlag an die Beteiligte zu 1 unter Zurückweisung des Antrags nach § 74a Abs. 1 ZVG der Beteiligten zu 2 wegen Fehlens einer wirksamer Vollmacht gewesen - kann durch die nachträgliche Genehmigung nicht mehr die Grundlage entzogen werden (vgl. GemS OGB, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83, aaO). 15 16 - 8 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Be- teiligten zu 1, die Kosten des erfolglosen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tra- gen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt, da sich die Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht als Parteien eines kontradiktorischen Streitverhältnisses ge- genüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Wert des erstrebten Zu- schlags. Die Wertfestsetzung für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 17 18 - 9 - Nr. 1 RVG (Beteiligte zu 2) bzw. auf § 26 Nr. 3 RVG (Rechtsbeschwerdeführe- rin). Stresemann Schmidt-Räntsch Czub RinBGH Dr. Brückner ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 21. Mai 2013 Die Vorsitzende Roth Stresemann Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.09.2010 - 844 K 100/08 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.01.2012 - 2-9 T 530/10 -