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1 StR 168/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 168/13 vom 5. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. Januar 2013 wird auf seine Kosten verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Banden- betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. I. 1. Gegen das am 11. Januar 2013 in Anwesenheit des Angeklagten ver- kündete Urteil haben für diesen Rechtsanwalt E. am 17. Januar 2013 (Bl. 4151 der Sachakten) sowie Rechtsanwalt Dr. En. am 18. Januar 2013 (Bl. 4155 der Sachakten) Revision eingelegt. Beide Revisionsschriften rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Nachdem das schriftliche Ur- teil am 6. Februar 2013 der den Angeklagten vor dem Landgericht verteidigen- den Rechtsanwältin C. zugestellt worden war (Bl. 4227 der Sachakten), hat Rechtsanwalt E. die Sachrüge mit einem am 5. März 2013 eingegange- nen Schriftsatz näher ausgeführt (Bl. 4295 der Sachakten). 1 2 - 3 - 2. Damit ist die Revision des Angeklagten zulässig eingelegt und be- gründet worden. Das Rechtsmittel ist nicht durch einen am 13. März 2013 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. En. (Bl. 4305 der Sachakten) wirksam zurückgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung fehlte diesem die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforder- liche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten zur Rücknahme der Revisi- on. a) Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob Rechtsanwalt Dr. En. ursprünglich im Rahmen der Mandatserteilung aufgrund des Inhalts der von dem Angeklagten unter dem Datum vom 18. Juli 2011 unterzeichneten Vollmachtsurkunde (dort Ziffer 11; Bl. 795 der Sachakten) eine solche aus- drückliche Ermächtigung eingeräumt worden war. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine - wie hier - bei Übernahme des Mandats im Rah- men der Vollmachtserteilung eingeräumte allgemeine Ermächtigung zur Rück- nahme von Rechtsmitteln als ausdrückliche Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO nicht für genügend erachtet worden (BGH, Beschluss vom 2. August 2000 - 3 StR 284/00, NStZ 2000, 665; näher auch zu abweichenden Auffas- sungen Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 302 Rn. 51 mwN). b) Selbst wenn aber eine solche formularmäßig und vor Ergehen der später angefochtenen Entscheidung erklärte Ermächtigung den gesetzlichen Anforderungen genügen sollte, hat der Angeklagte die Ermächtigung gegen- über Rechtsanwalt Dr. En. wirksam und rechtzeitig widerrufen, bevor die Rücknahmeerklärung bei dem Landgericht eingegangen ist. Dem liegt folgen- des Geschehen zugrunde: aa) Unter dem Datum vom 25. Februar 2013 richtete Dr. En. ein Schreiben an den Angeklagten, in dem der Verteidiger mitteilte, auftragsgemäß 3 4 5 6 - 4 - Revision eingelegt zu haben (Bl. 4335 der Sachakten). Weiterhin wies Dr. En. auf eine Zusage des Angeklagten hin, 1.500 Euro als Honorar zu entrichten, was bislang nicht geschehen sei. Der Verteidiger kündigte in dem Schreiben unter Hinweis auf die ausgebliebene Zahlung und die fehlende Re- aktion des Angeklagten an, innerhalb der nächsten vier Tage die Revision zu- rücknehmen zu wollen. Mit einem weiteren, auf den 1. März 2013 datierten Schreiben an den Angeklagten führte Dr. En. aus, ein Telefonat mit dem Angeklagten mit äußerster Verärgerung zur Kenntnis genommen zu haben, weil jener in dem Telefongespräch bestritten habe, ihn (Dr. En. ) mit der Einle- gung der Revision beauftragt und die Zahlung von 1.500 Euro zugesagt zu ha- ben (Bl. 4337 der Sachakten). Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „… so gehe ich davon aus, dass es sich um ein Missverständ- nis handelt. Ich werde daher die Revision am 6. März 2013, 16.00 Uhr gegenüber dem Landgericht in Heidelberg zurücknehmen, sollte bis dahin dieses Missverständnis nicht dadurch geklärt werden, in- dem Sie mir die für den Fall der Einlegung der Revision zugesagten € 1.500,-- überwiesen haben“. Rechtsanwalt Dr. En. hat in einem Telefonat mit dem Berichterstatter des Senats (vgl. Vermerk Bl. 4339 und 4341 der Sachakten) diesen Ablauf be- stätigt und weiter erklärt, eine Zahlung des Angeklagten sei ausgeblieben, so dass er (Dr. En. ) mit Schriftsatz vom 7. März 2013 die Revision zurückge- nommen habe. bb) Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte eine etwaige, in der Voll- machtsurkunde vom 18. Juli 2011 erklärte ausdrückliche Ermächtigung widerru- fen. Ein solcher Widerruf ist dem Angeklagten grundsätzlich jederzeit und un- abhängig von dem Fortbestehen des Mandatsverhältnisses gestattet (BGH, 7 8 9 - 5 - Beschluss vom 15. November 2006 - 2 StR 429/06, NStZ-RR 2007, 151; Cire- ner in Graf, StPO, 2. Aufl., 2012, § 302 Rn. 28 mwN). Da eine bestimmte Form für die Widerrufserklärung im Gesetz nicht vorgesehen ist, kommt ein solcher auch durch schlüssiges Verhalten in Betracht (OLG München, NStZ 1987, 342). Adressaten des Widerrufs können sowohl das Gericht als auch der Verteidiger sein (BGH aaO). Der Widerruf hebt die zuvor erteilte ausdrückliche Ermächti- gung auf, wenn die entsprechende Widerrufserklärung zeitlich vor dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem zuständigen Gericht den Adressaten erreicht (BGH aaO; BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 190/12, NStZ-RR 2012, 318). So verhält es sich hier. Das Gesamtverhalten des Angeklagten mit dem von Rechtsanwalt Dr. En. selbst berichteten Bestreiten, diesen überhaupt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt und ein Honorar versprochen zu haben, sowie das Ausbleiben einer Zahlung selbst nach der Ankündigung des Verteidigers, die Revision zurückzunehmen, stellen sich als konkludente Widerrufserklärung dar. Das gilt jedenfalls angesichts des weiteren Umstandes, dass der Angeklagte nach dem Ergehen des landgerichtlichen Urteils Rechtsanwalt E. mit der Einlegung der Revision beauftragt hatte (vgl. Bl. 4329 und Bl. 4331 der Sachak- ten), die dieser dementsprechend auch am 17. Januar 2013 erhoben und am 5. März 2013 zur Sachrüge näher begründet hat. Angesichts dessen kommt dem Schweigen des Angeklagten (vgl. dazu auch im Zusammenhang mit § 302 Abs. 2 StPO OLG Oldenburg StraFo 2010, 347) auf die mit der Ankündigung der Rücknahme verbundene Aufforderung zur Zahlung des Pauschalhonorars ein eindeutiger, den Widerruf der Ermächtigung beinhaltender Aussagegehalt zu. Es kann deshalb offen bleiben, ob bereits allein der Umstand der Mandatie- rung eines anderen Verteidigers (hier: Rechtsanwalt E. ) als Widerruf der 10 - 6 - dem früheren Verteidiger erteilten ausdrücklichen Ermächtigung zu werten ist (vgl. Frisch in Systematischer Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 16. Lfg., § 302 Rn. 75). Der konkludente Widerruf der Ermächtigung hat Rechtsanwalt Dr. En. auch vor dem erst am 13. März 2013 erfolgenden Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Landgericht erreicht. Denn der Widerruf liegt gerade in dem dem Verteidiger sogar vor dem Absenden der Rücknahmeerklä- rung bekannt gewordenen Gesamtverhalten des Angeklagten. 3. Da die Revision des Angeklagten nicht wirksam zurückgenommen worden ist, erweist sich der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 13. März 2013, mit dem ihm wegen der durch Rechtsanwalt Dr. En. (un- wirksam) erklärten Rücknahme des Rechtsmittels die dafür entstandenen Kos- ten auferlegt worden sind, als gegenstandslos. Da die Rücknahme unwirksam war, ist die Sache bei dem Senat anhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - 1 StR 61/09), so dass dieser mit der Gegenstandslosigkeit des landge- richtlichen Beschlusses befasst ist. 4. Wegen der zulässig erhobenen und nicht wirksam zurückgenomme- nen Revision sind der Antrag des Angeklagten vom 2. April 2013 auf Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Landgerichts sowie die da- gegen gerichtete sofortige Beschwerde ebenfalls gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2011 - 1 StR 381/10, wistra 2011, 315). 11 12 - 7 - II. In der Sache bleibt die Revision des Angeklagten ohne Erfolg. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vom 6. Mai 2013 genannten Gründen enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Wahl Rothfuß Graf Radtke Zeng 13