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Beschluss

XII ZB 359/11

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Wert: 83.832 €. 1 Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2013 das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich in Ausnahmefällen die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08 - NJW 2009, 234 Rn. 4 mwN). Dabei kann die Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof von der Partei persönlich oder deren zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten abgegeben werden. Einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) bedarf es hierfür nicht (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09 - NJW-RR 2010, 688 Rn. 6). 3 Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war entsprechend § 91 a ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, nachdem sich die Parteien auf eine entsprechende Kostenregelung geeinigt haben. Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden-Boeger