OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 427/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 427/11 Verkündet am: 5. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 187, 188; FamFG § 137 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 217 a) Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesa- che anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863). b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - OLG Jena AG Erfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber- Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Juli 2011 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 18. Februar 2011 zu Nr. I und II des Entscheidungsausspruchs aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerde- verfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: A. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) hat die Scheidung ihrer 2005 geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) bean- tragt. 1 - 3 - Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. Januar 2011 bestimmt. Die Ladung ist der Ehefrau am 31. Dezember 2010 zugegangen. In der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsanwalt der Ehefrau einen (Stufen-)Antrag auf Auskunft und Zah- lung von Zugewinnausgleich überreicht, der vom Rechtsanwalt des Ehemanns als zugestellt entgegengenommen worden ist. Das Amtsgericht hat mit seinem am 18. Februar 2011 verkündeten Beschluss den Stufenantrag auf Zugewinn- ausgleich als unzulässig zurückgewiesen, die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Ehefrau hat gegen den Beschluss - mit Ausnahme des Versorgungs- ausgleichs - Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit welcher sie die Aufhebung der Entscheidung zum Zugewinnaus- gleich und des Scheidungsbeschlusses sowie die Zurückverweisung an das Amtsgericht erstrebt. B. Die nach § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist ein entgegen § 137 Abs. 2 FamFG verspätet eingereichter Antrag in einer Folgesache als unzulässig zu- rückzuweisen. Ob das Amtsgericht durch die Zurückweisung des Antrags die 2 3 4 5 - 4 - Folgesache Zugewinn lediglich nach § 140 FamFG abgetrennt oder darauf hin- gewiesen habe, dass der Antrag als selbständiges Verfahren geführt werde, sei nicht eindeutig. Die Frage könne aber im Ergebnis dahinstehen, da nach § 140 Abs. 6 FamFG ein Rechtsmittel gegen eine Abtrennung nicht stattfinde und nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Scheidungsbeschluss zu prüfen sei, ob die Abtrennung zu Recht erfolgt sei. Es fehle an einer nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG rechtzeitig anhängig gemachten Folgesache. Der zwischen der Zustellung der Terminsladung und dem Termin liegende Zeitraum habe dreiundzwanzig Tage (29. Dezember 2010 bis 20. Januar 2011) betragen, mithin mehr als zwei Wochen. Die Ehefrau habe also die Zweiwochenfrist einhalten können. Wie das Familiengericht auf eine verspätet anhängig gemachte Folgesa- che zu reagieren habe, sei umstritten. In verfassungskonformer Auslegung des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG seien verspätete Folgesachenanträge als unzuläs- sig zurückzuweisen. Der Ehefrau entstehe durch die selbständige Weiterfüh- rung des Zugewinnverfahrens kein Nachteil, ein solcher werde auch von ihr nicht geltend gemacht. II. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Der in der güterrechtlichen Folgesache eingereichte Stufenantrag durf- te weder abgetrennt noch zurückgewiesen werden. Denn er ist nach den Maß- stäben der - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen - Recht- sprechung des Senats rechtzeitig eingereicht worden. 6 7 8 9 - 5 - Danach hat das Familiengericht den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (Senatsbe- schluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 24). Dem entspricht das Verfahren vor dem Amtsgericht nicht. Die Zwei- wochenfrist gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach den Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung, mit- hin gemäß § 222 ZPO iVm § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen. Diese Regelun- gen sind auf rückwärts zu rechnende Fristen entsprechend anzuwenden (Staudinger/Repgen BGB [2009] § 187 Rn. 7). Der Termin zur mündlichen Ver- handlung führt zu einem rückwärtsgerichteten Beginn der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB und endet daher um 0.00 Uhr des seiner Benennung entsprechen- den Wochentages. Vom Terminstag (Donnerstag, 20. Januar 2011) zurück ge- rechnet, hätte der Schriftsatz in der Folgesache Güterrecht somit zur Wahrung der Frist vor dem 6. Januar 2011 (0.00 Uhr), mithin noch am Mittwoch, dem 5. Januar 2011 beim Familiengericht eingehen müssen (vgl. Krause NJW 1999, 1448, 1449; Staudinger/Repgen BGB [2009] § 187 Rn. 7; OLG Braunschweig FamRZ 2012, 892, 893; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 892). Die den beteiligten Ehegatten zum Zweck der Vorbereitung zusätzlich einzuräumende Frist von einer Woche entspricht der Ladungsfrist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 217 ZPO (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 23 f.). Sie ist auch entsprechend zu berechnen. Nach § 217 ZPO muss eine Frist von einer Woche zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen. Dabei wird der Tag des die Frist auslösenden Ereignisses (§§ 222 ZPO, 187 Abs. 1 BGB) ebenso wie der 10 11 12 - 6 - Terminstag selbst nicht eingerechnet (MünchKommZPO/Gehrlein 4. Aufl. § 217 Rn. 5; Musielak/Stadler ZPO 10. Aufl. § 217 Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 217 Rn. 3). Demnach hätte im vorliegenden Fall die Ladung zum Termin den nach der Senatsrechtsprechung zu stellenden Anforderungen nur dann entsprochen, wenn sie der Ehefrau spätestens am 29. Dezember 2010 zugestellt worden wä- re. Das ist indessen nicht der Fall. Das im angefochtenen Beschluss genannte Zustellungsdatum vom 29. Dezember 2010 betrifft allein die Zustellung an den Ehemann. Der Ehefrau ist die Ladung hingegen nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses erst am 31. Dezember 2010 zugestellt worden. Da die Einhaltung der Frist für jeden Beteiligten gesondert zu beurteilen ist, kommt es im vorliegenden Fall allein auf die Zustellung der Terminsladung an die Ehe- frau an. Diese wahrt die den Beteiligten zur Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG zu gewährende Vorbereitung nicht. 2. Rechtsfolge eines Verstoßes ist nach der genannten Rechtsprechung des Senats ein Anspruch auf Terminsverlegung. Einer Terminsverlegung bedarf es allerdings nicht, wenn die Ehegatten die Folgesachen noch in dem Termin anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungs- verbunds (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 25). Das Oberlandesgericht hat offengelassen, ob das Amtsgericht über die Folgesache Güterrecht bereits abschließend entschieden hat oder ob die Zurückweisung des Antrags lediglich die Wirkung einer Abtrennung aus dem Scheidungsverbund haben sollte. Darauf kommt es in beiden Rechtsmittel- zügen nicht an, weil der Scheidungsausspruch in beiden Fällen gleicher- maßen verfahrensfehlerhaft ist. Wenn es sich nämlich der Sache nach um eine 13 14 15 - 7 - Abtrennung handeln sollte, wäre diese nicht zulässig gewesen, dann hätte das Amtsgericht einen unzulässigen Teilbeschluss über die Scheidung (und den Versorgungsausgleich) erlassen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - FamRZ 2008, 2268 Rn. 20 mwN; Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 140 Rn. 21). Wenn das Amtsgericht den Antrag hingegen in der Fol- gesache abschließend zurückgewiesen hätte, wäre dies ebenfalls verfahrens- fehlerhaft, weil die Anträge zum Zugewinnausgleich nach § 137 FamFG in zu- lässiger Weise anhängig gemacht worden und somit als Folgesache zu behan- deln sind, über die im Rahmen der Verbundentscheidung in der Sache hätte entschieden werden müssen. Eine solche Entscheidung kommt in der Sache einem unzulässigen Teilbeschluss über die Scheidung gleich. 3. Der angefochtene Beschluss ist demnach gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Auf die Beschwerde der Ehefrau ist der Beschluss des Amtsge- richts entsprechend dem Antrag der Rechtsbeschwerde mit seinen Aussprü- chen zur Folgesache Güterrecht (I) und zur Scheidung (II) aufzuheben (§§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO). Die Entscheidung zum 16 - 8 - Versorgungsausgleich ist nicht angefochten worden (vgl. §§ 142 Abs. 2 Satz 1, 148 FamFG). Das Verfahren ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das die Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbund fortzuführen hat. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 18.02.2011 - 36 F 916/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 25.07.2011 - 2 UF 157/11 -