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Entscheidung

IX ZR 75/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/12 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Juni 2013 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2013 wird verworfen. Gründe: Da der Beschluss vom 4. April 2013 bereits auf eine aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG hergeleitete Anregung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergangen ist, erweist sich seine Gegenvorstellung als unstatthafte Beschwerde (OLG Zweibrücken JurBüro 1979, 405; OLG Bamberg JurBüro 1980, 1865, 1 - 3 - 1866). Für eine Abänderung der Entscheidung von Amts wegen besteht keine Veranlassung. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 26.03.2008 - 11 O 532/03 - OLG Bremen, Entscheidung vom 09.03.2012 - 2 U 49/08 -