Leitsatz
VI ZB 31/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 31/12 vom 11. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 148, 485; SVertO § 3 Abs. 1 Zur Aussetzung eines Verfahrens nach dem Gesetz über das Verfahren bei der Er- richtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschifffahrt (SVertO) gemäß § 148 ZPO. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2013 - VI ZB 31/12 - OLG Nürnberg AG Regensburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2013 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen gegen den Be- schluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2012 werden als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 100.000 € Gründe: Die Antragstellerin zu 1 ist Eignerin des Gütermotorschiffs "Sento", das am 13. März 2008 unter Führung des Antragstellers zu 2, eines Gesellschafters der Antragstellerin zu 1, die Donau befuhr. Während einer Schleusung fuhr der Antragsteller zu 2 einen auf dem Deck des Schiffes befindlichen Verladekran aus. Dieser kollidierte nach der Ausfahrt aus der Schleuse mit einer im Eigen- tum der Antragsgegnerin zu 1 stehenden Brücke, weil der Antragsteller zu 2 deren Durchfahrtshöhe falsch eingeschätzt hatte. Der Kran durchschlug einen Brückenträger und setzte dadurch eine unter der Brücke verlegte Gashoch- druckleitung der Antragsgegnerin zu 2 in Brand, wodurch die Brücke irreparabel beschädigt wurde. Die Summe der Sachschäden wird auf 10 Millionen € ge- 1 - 3 - schätzt. Personenschäden werden in Höhe von etwa 158.000 € geltend ge- macht. Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller die Errichtung ei- nes Fonds nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (SVertO), um eine Beschränkung ihrer Haftung gemäß den §§ 4 ff. des Binnenschifffahrtsge- setzes (BinSchG) zu bewirken. Dagegen wenden sich die durch den Unfall ge- schädigten Antragsgegnerinnen. Sie meinen, eine Haftungsbeschränkung sei unter anderem gemäß § 5b Abs. 1 BinSchG ausgeschlossen, was vor der - bislang nicht erfolgten - Eröffnung des Verteilungsverfahrens geprüft werden müsse. Sie haben - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des Rechts- streits im Hauptsacheverfahren beziehungsweise des selbständigen Beweisver- fahrens auszusetzen. Diese beiden Verfahren hat die Antragsgegnerin zu 1 wegen der ihr bei dem Unfall entstandenen Schäden eingeleitet; sie richten sich unter anderem gegen die beiden Antragsteller sowie die Antragsgegnerin zu 2. Das Amtsgericht hat eine Aussetzung abgelehnt. Dagegen haben die An- tragsgegnerinnen sofortige Beschwerde eingelegt, mit denen sie beantragt ha- ben, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und das vorliegende Verfah- ren bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Das Beschwerdegericht hat die sofortigen Beschwerden zurück- gewiesen, weil das selbständige Beweisverfahren für das vorliegende Verfah- ren nicht vorgreiflich sei. Vor der Eröffnung des Verteilungsverfahrens sei nicht zu prüfen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftungsbe- schränkung gemäß den §§ 4 ff. BinSchG vorlägen und eine Haftungsbeschrän- kung wegen eines qualifizierten Verschuldens gemäß § 5b Abs. 1 BinSchG ausgeschlossen sei; dies obliege allein dem Prozessgericht. Dagegen richten 2 3 - 4 - sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen, mit denen diese ihre vorgenannten Beschwerdeanträge weiterverfolgen. II. 1. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 34 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 3 SVertO statthaft. Sie sind aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechts- sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch er- fordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Beide Zulässigkeitsgründe setzen vo- raus, dass die als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage entscheidungser- heblich ist (BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 256 und vom 12. Februar 2004 - V ZR 247/03, NJW 2004, 1167, 1168; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 6a und § 574 Rn. 13a; MünchKomm- ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 543 Rn. 26 und MünchKommZPO/Lipp, aaO, § 574 Rn. 9). Das ist nicht der Fall. 2. Die Rechtsbeschwerden halten die vom Beschwerdegericht verneinte Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob und inwieweit vor der Eröffnung eines binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände der Haftungsbeschränkung ge- mäß den §§ 4 ff. BinSchG zu prüfen sind (vgl. dazu v. Waldstein/Holland, Bin- nenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., § 5d BinSchG Rn. 18, 29, 31 mwN). Diese Frage muss im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden. a) Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das Begehren, das vorliegende Eröffnungsverfahren bis zur Erledigung des selbständigen Beweis- 4 5 6 - 5 - verfahrens auszusetzen. Keiner Entscheidung bedarf deshalb, ob eine Ausset- zung im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren in Betracht käme; dieses Begeh- ren haben die Antragsgegnerinnen schon in der Vorinstanz nicht weiterverfolgt. b) Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Eröffnungsverfahrens bis zur Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens liegen auch dann nicht vor, wenn man unterstellt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände der Haftungsbeschränkung vor der Eröffnung des Ver- teilungsverfahrens umfassend geprüft werden müssen. Zweifelhaft ist bereits, ob die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Aussetzung des Verfahrens auf das Binnenschifffahrtsrechtliche Vertei- lungsverfahren überhaupt anwendbar sind. Zwar sind nach § 34 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO im Verteilungsverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Für das teilweise ver- gleichbare Insolvenzverfahren (vgl. v. Waldstein/Holland, Binnenschifffahrts- recht, 5. Aufl., § 5d BinSchG Rn. 5), das sich ebenfalls grundsätzlich nach dem Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung richtet (§ 4 InsO), hat der Bundesge- richtshof die Möglichkeit einer Verfahrensaussetzung jedoch verneint, weil das Verfahren eilbedürftig und auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegt ist (Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642 Rn. 5). Aber selbst wenn man die für die Aussetzung eines Rechtsstreits maß- geblichen Grundsätze auf das Binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren überträgt, liegen die Voraussetzungen für die begehrte Aussetzung nicht vor. Zwar kann die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Erledigung eines parallel laufenden selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf § 493 ZPO zulässig sein, wenn eine im Hauptsacheverfahren beweiserhebliche Tatsache in dem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden soll (BGH, Beschluss vom 7 8 9 - 6 - 26. Oktober 2006 - VII ZB 39/06, NJW-RR 2007, 307 Rn. 7 f.). Eine solche Konstellation liegt aber nicht vor. Die Rechtsbeschwerden legen nicht dar, dass im selbständigen Beweis- verfahren Tatsachen geklärt werden sollen, die für die Prüfung der materiell- rechtlichen Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände der Haftungsbe- schränkung gemäß den §§ 4 ff. BinSchG erheblich sind (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Beweisauf- nahme im selbständigen Beweisverfahren nicht darüber Aufschluss geben, ob eine Haftungsbeschränkung gemäß § 5b Abs. 1 BinSchG ausgeschlossen ist. Dies hängt davon ab, ob der Antragsteller zu 2 als gesetzlicher Vertreter der Antragstellerin zu 1 den Schaden zumindest leichtfertig und in dem Bewusst- sein verursacht hat, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; in diesem Fall könnte der Antragsteller zu 2 gemäß § 5c Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 3 BinSchG in Verbindung mit § 3 BinSchG auch seine eigene Haf- tung nicht beschränken. Die Frage nach dem Grad des Verschuldens des An- tragstellers zu 2 ist nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens. Die darin ergangenen Beweisbeschlüsse betreffen die Schadensentwicklung nach der unstreitigen Kollision des Verladekrans mit dem Brückenträger und die im Eröffnungsverfahren nicht zu klärende Schadenshöhe. Auf diese Streitpunkte kommt es für die Beurteilung, ob die vorangegangene Fehleinschätzung der Durchfahrtshöhe und das Passieren der Brücke mit ausgefahrenem Kran einen im Sinne des § 5b Abs. 1 BinSchG qualifizierten Verschuldensvorwurf tragen, nicht an. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechts- streits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des 10 11 - 7 - anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entschei- dung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375). Eine solche Vorgreiflichkeit liegt hinsichtlich des selbständigen Beweisverfahrens nicht vor und es sind auch sonst keine Wertungsgesichtspunkte ersichtlich, die in zumindest analoger Anwendung des § 148 ZPO eine Aussetzung des Eröff- nungsverfahrens bis zur Erledigung jenes Verfahrens rechtfertigen könnten. Unerheblich ist, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung bis zur Erledigung des Hauptsacheverfahrens gegeben sind. Denn die von den Antragsgegnerin- nen begehrte Aussetzung bis zur Erledigung des selbständigen Beweisverfah- rens ist gegenüber einer Aussetzung bis zur Erledigung des Hauptsacheverfah- rens kein Minus, sondern ein Aliud, weil es sich um eigenständige Verfahren handelt. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil die Ausgangsent- scheidung des Amtsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten durfte und die Beschwerde- verfahren nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellen (BGH, Be- schluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12; 12 - 8 - MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 252 Rn. 18; MünchKommZPO/Lipp, aaO, § 572 Rn. 40; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 572 Rn. 24; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 252 Rn. 3). Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 02.09.2011 - 4 C 1803/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.05.2012 - 9 W 2067/11 BSch -