Entscheidung
AnwZ (Brfg) 24/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 24/12 vom 13. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Gestattung zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 13. Juni 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird ab- gelehnt. Gründe: I. Mit am 11. März 2013 verkündetem Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Berufung der Beklagten die auf Verpflichtung zur Verleihung einer Fachan- waltsbezeichnung gerichtete Klage abgewiesen. Mit am 19. März 2013 einge- gangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger "vorsorglich […] Wieder- einsetzung in den vorigen Stand" sowie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Eine zugleich ausgesprochene Richterablehnung ist ohne Erfolg geblieben. Das Urteil wurde dem Kläger mit Gründen am 25. März 2013 zugestellt. 1 - 3 - II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Für eine Wiedereröffnung der mündli- chen Verhandlung ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens grundsätzlich kein Raum. Dies gilt auch im Streitfall unter Berücksichtigung des Wiedereinsetzungsantrags des Klägers. Sollte sich dieser gegen das Senatsur- teil vom 11. März 2013 richten, wäre er als Gegenvorstellung auszulegen und - ungeachtet der Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Gegenvorstellung - jedenfalls unbegründet. Die Ausführungen des Klägers geben dem Senat kei- nen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Selbst der Kläger bringt kei- ne Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Senatsurteils vor, das auch nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere solchen über Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen, zustande gekommen ist. 2 - 4 - Die Eingabe des Klägers könnte auch keinen Erfolg haben, wollte man sie als nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 VwGO statthafte Anhö- rungsrüge auffassen. Der - in der Verhandlung persönlich angehörte - Kläger hat nicht dargelegt, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Tolksdorf König Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 21.03.2012 - AGH 2/10 - 3