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V ZR 108/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 108/12 Verkündet am: 14. Juni 2013 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 935 Abs. 2 Bei Sammlermünzen, die zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind, handelt es sich auch dann nicht um Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind. BGH, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 108/12 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Naumburg vom 5. April 2012 wird auf Kosten des Be- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: In der Nacht vom 31. Dezember 2008 auf den 1. Januar 2009 wurden bei dem Kläger neben Gold- und Silberbarren südafrikanische Goldmünzen („Krü- gerrand“), deutsche Goldmünzen („Weimar“) mit dem Nominalwert von 100 € und österreichische Silbermünzen („Wiener Philharmoniker“) mit dem Nominal- wert von 1,50 € gestohlen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts er- warb der Beklagte von den Dieben die gestohlenen Gold- und Silberbarren so- wie die Gold- und Silbermünzen, die er weiterveräußert hat. Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage auf Ertei- lung einer Auskunft darüber in Anspruch, welchen Betrag der Beklagte für die Barren und Münzen erlöst hat. Das Landgericht hat mit Teilurteil den Beklagten verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der Gold- und Silberbarren zu erteilen. Die weitergehende Klage hat es abge- 1 2 - 3 - wiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten auch zur Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Münzen verurteilt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Klä- ger beantragt, verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung bezüglich der Münzen weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, dass dem Kläger nach Genehmigung der Weiterveräußerung auch hinsichtlich der Gold- und Silbermünzen ein Anspruch gegen den Beklagten nach § 816 Abs. 1 BGB zustehe. Vorbereitend hierzu könne er von dem Beklagten Auskunft über den jeweiligen Veräußerungserlös aus deren Weiterverkauf verlangen. Ein gutgläubiger Erwerb der Münzen durch den Beklagten sei nicht möglich gewesen, da diese dem Kläger abhandenge- kommen seien und § 935 Abs. 2 BGB keine Anwendung finde. Diese Norm greife nur ein, wenn Münzen nicht nur kraft staatlicher Anerkennung als Zah- lungsmittel zugelassen seien, sondern ihnen auch konkret diese Funktion zu- komme. Für die Krügerrand-Münzen fehle es hieran, wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 32, 198) bereits entschieden habe. Für die übrigen Münzen gelte nichts anderes. Diesen fehle es zumindest im Hinblick auf den im Vergleich zum No- minalwert deutlich höheren Materialwert an der Eignung zum Umlauf als Zah- lungsmittel. Der Beklagte habe für die 100 € Goldmünze jeweils 305 € bezahlt und für die 1,50 € Silbermünze jeweils 10 €. Ein wirtschaftlich vernünftig Den- kender werde diese Münzen nicht zum Nennwert als Tauschgut im Wirtschafts- verkehr einsetzen. 3 - 4 - II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Das Beru- fungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass dem Kläger nach Genehmi- gung der Weiterveräußerung gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft des nach § 816 Abs. 1 BGB auszukehrenden Erlöses zusteht. Der Beklagte hat über die Gold- und Silbermünzen als Nichtberechtigter verfügt, da er diese nicht gutgläubig erwerben konnte. 1. Aus § 935 Abs. 2 BGB folgt, dass Geld auch dann gutgläubig erwor- ben werden kann, wenn es dem Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegan- gen oder sonst abhandengekommen ist. a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gold- und Silbermünzen als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ist umstritten. Vertre- ten wird, es sei allein entscheidend, dass eine in- oder ausländische Münze aktuell zum Zahlungsverkehr offiziell zugelassen sei (PWW/Prütting, BGB, 8. Aufl., § 935 Rn. 13; Planck/Brodmann, BGB, 5. Aufl., § 935 Anm. 6.a.; Wie- ling, Sachenrecht, Band 1, 2. Aufl., S. 407 Fn. 63; Dreher/Kanein, Der gesetzli- che Schutz der Münzen und Medaillen, 1975, S. 69 f.). Auch wird formuliert, dass unter § 935 Abs. 2 BGB umlauffähiges in- und ausländisches Geld falle, das objektiv als Zahlungsmittel geeignet sei (LG Würzburg, NJW 1988, 2191; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 935 Rn. 11; Staudinger/Wiegand, BGB [2011], § 935 Rn. 24; MünchKomm-StGB/Erb, 2. Aufl., § 146 Rn. 5 f.; Schönke/ Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 2). Demgegenüber will eine andere Ansicht die Zulassung als anerkanntes Zahlungsmittel in einem Staat nicht ausreichen lassen und zusätzlich darauf abstellen, ob die Münze oder der Geldschein auch „als Geld“, mithin als Tauschmittel erworben sei und nicht etwa ohne Rücksicht auf seine Geldeigenschaft als Einzelstück, etwa für 4 5 6 - 5 - eine Sammlung oder als Schmuckstück (RGRK-BGB/Pikart, 12. Aufl., § 935 Rn. 31; Erman/Michalski, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 8; Wester- mann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 49 III 1 Rn. 20). Nach der überwiegenden Ansicht kommt es nicht auf die konkrete Zweckbestimmung des Veräußerers oder Erwerbers, sondern auf die Verkehrsauffassung an. Samm- lermünzen, denen objektiv keine praktische Zahlungsmittelfunktion zukomme, seien nicht als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen (BGH, Be- schluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200 ff.; BeckOK-BGB/Kindl, Edition 27, § 935 Rn. 13; jurisPK-BGB/Beckmann, 6. Aufl., § 935 Rn. 25; MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl., § 935 Rn. 15; NK- BGB/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 935 Rn. 16; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17; Ruß in LK-StGB, 12. Aufl., § 146 Rn. 4; Geisler, GA 1981, 497, 508 ff.). b) Der Senat entscheidet diese Frage dahingehend, dass allein die staat- liche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel noch nicht dazu führt, dass der Tatbestand des § 935 Abs. 2 BGB erfüllt ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet ist. Unter den Begriff des Geldes fällt jedes von einem in- oder ausländi- schen Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubig- te, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rück- sicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (BGH, Beschluss vom 8. Dezem- ber 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198 mwN). Diese Definition ist grund- sätzlich auch im Rahmen des § 935 Abs. 2 BGB heranzuziehen (vgl. nur Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17). Allerdings ist die Norm unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks einschränkend auszulegen. 7 8 - 6 - Der Bestandsschutz des Eigentümers genießt bei abhanden gekomme- nen Sachen Vorrang vor dem Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Dieser in Absatz 1 des § 935 BGB verankerte Grundsatz wird durch dessen Absatz 2 durchbrochen. Aus Gründen der für die reibungslose Funktionsfähigkeit des Finanz- und Wirtschaftssystems notwendigen Umlauffä- higkeit von Geld tritt das Interesse des Eigentümers an dem Bestand seines Eigentums zurück (BeckOK-BGB/Kindl, Edition 27, § 935 Rn. 1; jurisPK- BGB/Beckmann, 6. Aufl., § 935 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl., § 935 Rn. 14; PWW/Prütting, BGB, 8. Aufl., § 935 Rn. 13; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 16). Die Regelung des § 935 Abs. 2 BGB ist daher das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Ei- gentümers und öffentlichen Interessen. Verlangt das öffentliche Interesse an der Fungibilität jedoch nicht das Zurücktreten des Interesses des Eigentümers, so ist es nicht gerechtfertigt, diesem den Vorrang einzuräumen. So kann es bei Münzen auch dann liegen, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind. Zwar stellt die gesetzliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zah- lungsmittel einen Hoheitsakt dar, der - auch wenn er auf ausländischem Recht beruht - Gültigkeit beansprucht. Fehlen den in Rede stehenden Wertträgern allerdings nach der jeweils einschlägigen Rechtsordnung die Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Rechtsverkehr, so ist trotz ihrer formalen Anerkennung als Zahlungsmittel die Geldqualität nicht gegeben (vgl. BGH, Be- schluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200). Dies ist etwa der Fall, wenn die Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel deshalb erfolgt, um den Vertrieb der Münzen im Ausland umsatzsteuerlich zu begünsti- gen, und sie zudem keinen Nennwert ausweisen. Es fehlt dann sowohl an der 9 10 - 7 - Bestimmung als auch an der Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsver- kehr (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200). Nichts anderes gilt, wenn eine Münze ausdrücklich als Sammlermünze herausgegeben wird. Sammlermünzen sind zwar als offizielles Zahlungsmittel zugelassen. Sie sind aber nach ihrer Gestaltung (unüblicher Nominalwert, be- sonderes Material, unübliche Prägung oder Herstellungsart) nicht für diese Funktion gedacht, sondern dienen als Anlage- oder Sammelobjekte. Dies ergibt sich bereits aus den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. So bestimmt § 2 Abs. 1 MünzG, dass der Bund als Sammlermünzen auf Euro lautende Ge- denkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung ausprägen kann. Diese sind nach § 2 Abs. 2 MünzG nach Maßgabe des Münzgesetzes zwar gesetzliche Zahlungsmittel im Inland. Nach § 5 Satz 1 Halbsatz 2 MünzG müssen sich die deutschen Euro-Gedenkmünzen aber hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden. Das Bundesministerium der Finanzen kann für diese Sammlermünzen einen über dem Nennwert lie- genden Verkaufspreis festlegen (§ 2 Abs. 3 MünzG). Eine ähnliche Rechtslage besteht in Österreich. In Art. I § 12 Abs. 1 ScheidemünzenG werden Sammler- münzen definiert, für die ein über dem Nennwert liegender Verkaufspreis fest- gesetzt werden kann. Hierunter fallen auf Euro oder Cent lautende Gedenk- münzen, Sonderanfertigungen von Scheidemünzen, die eine besondere Präge- qualität oder Verpackung ausweisen, sowie auf Euro und Cent lautende Mün- zen aus Gold. Auch sie stellen nach § 1 Nr. 3 des österreichischen EuroG in der Republik Österreich ein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Die bisher unter- schiedliche Praxis in den einzelnen Mitgliedstaaten wird durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (Amtsblatt L 201/135 vom 27. Juni 2012) harmonisiert. Nach deren Art. 2 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten zwei 11 - 8 - Arten von Euro-Münzen ausgeben, nämlich Umlauf- und Sammlermünzen. Letztere gelten nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung müssen sie leicht von Umlaufmünzen unterschieden werden können, wobei als Kriterien ein abweichender Nennwert, eine abweichende Darstellung der Seiten, Abwei- chungen von Farbe, Durchmesser und Gewicht sowie eine abweichende Rand- prägung aufgeführt werden. Ferner ist in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung be- stimmt, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit kein Anreiz besteht, Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden. Der Überblick über diese Regelungen zeigt, dass die als Sammlermün- zen herausgegebenen Geldstücke trotz ihrer offiziellen Anerkennung als Zah- lungsmittel weder zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt noch hierzu geeignet sind. Ihre Zulassung beruht nicht auf währungspolitischen Gründen, sondern ist dem Interesse der angesprochenen Verkehrskreise an der Sammlung besonders ausgeprägter Münzen, die auch als Zahlungsmittel anerkannt sind, geschuldet. Von ihrer Zwecksetzung her dienen sie als Anlage- und Sammelobjekte. Sie sollen entweder einer Sammlung hinzugefügt werden oder aber, wie bei der Prägung von Geldstücken aus Edelmetallen, als Anlage- objekte dienen, bei denen die Erwartung besteht, dass sie gerade wegen des Edelmetallanteils im Wert gegenüber dem ausgewiesenen Nominalwert oder aber den ohnehin schon höheren Ausgabewert steigen. Beide Aspekte, die sich durchaus überlagern können, haben aber den Effekt, dass diese Münzen - auch wenn sie in einer höheren Stückzahl herausgegeben werden - gerade dem Kreislauf des Geldes entzogen sind. Hinzu kommt, dass derartige Münzen, wenn sie ausnahmsweise als Zah- lungsmittel verwandt werden, in aller Regel nicht zu dem ausgewiesenen Nennwert hingegeben werden. Ein wirtschaftlich vernünftig Denkender wird für 12 13 - 9 - diese vielmehr den aktuellen, am Markt erzielbaren Verkaufswert einfordern, was eine aktuelle Wertermittlung bedingt. Diese aber steht einer raschen Ab- wicklung von Bargeldgeschäften im täglichen Leben entgegen. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass sich Sammlermünzen in ihrer äußeren Ge- staltung von den Umlaufmünzen unterscheiden. Ist dem Geschäftspartner die Anerkennung der Sammlermünzen als offizielles Zahlungsmittel nicht bekannt, so wird er ihre Entgegennahme bei Massengeschäften oft verweigern. Vor die- sem Hintergrund fehlt es den Sammlermünzen auch an der Eignung zum Um- lauf im öffentlichen Zahlungsverkehr. Nach alledem tritt bei Sammlermünzen die Zahlungsmittelfunktion völlig in den Hintergrund. Dem Bestandsschutzinteresse des Eigentümers gebührt daher der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an deren Verkehrsfähigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es bei einer derartigen einschränkenden Auslegung des § 935 Abs. 2 BGB zu schwerwiegenden Unzu- träglichkeiten, vor allem zu einer Rechtsunsicherheit kommt. Der Hinweis des Beklagten auf das Auftreten von Strafbarkeitslücken übersieht, dass es hier nur um die Frage des Ausschlusses eines Gutglaubenserwerbs an gestohlenen Sammlermünzen geht. Auch das Eintreten einer Rechtsunsicherheit steht nicht zu befürchten. Für die Bewertung, ob die Zahlungsmittelfunktion von Sammler- münzen völlig in den Hintergrund tritt, ist nicht die bloße Zweckbestimmung des Eigentümers oder der Personen, zwischen denen sich die Veräußerung der Münzen vollzieht, maßgebend (BeckOK-BGB/Kindl, Edition 27, § 935 Rn. 13; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17; Staudinger/Wiegand, BGB, [2011], § 935 Rn. 24). Privatpersonen können dem Geld seine Eigenschaft nicht durch Entwidmung entziehen (MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl., § 935 Rn. 15; vgl. auch MünchKomm-StGB/Erb, 2. Aufl., § 146 Rn. 9; Schön- 14 15 - 10 - ke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 3). Entscheidend für die Einordnung als Sammlermünze ist die Bestimmung durch den Ausgeber, mithin ein objektives Kriterium. Ob die jeweilige Münze als Sammler- oder als Umlaufmünze ausgeprägt wurde, wird sich meist aus Rechtsnormen nebst den darauf beruhenden öffentlichen Bekanntmachungen entnehmen lassen. 2. Das Berufungsgericht verneint nach diesen Maßstäben ohne Rechts- fehler einen gutgläubigen Erwerb an den gestohlenen Münzen durch den Be- klagten. a) Die südafrikanischen Krügerrand-Münzen sind zwar ein offizielles Zah- lungsmittel in Südafrika. Darin besteht aber nicht ihr wesentlicher Zweck. Viel- mehr spielte bei ihrer Zulassung die Erwägung eine Rolle, dass die Münzen wegen ihrer Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel im Ausland keiner oder nur einer geringen umsatzsteuerlichen Belastung unterliegen würden und damit günstiger zu erwerben seien als entsprechende Goldbarren. Darüber hin- aus sind sie für einen Umlauf als ein gängiges Zahlungsmittel auch nicht geeig- net, weil sie keinen Nennwert, sondern lediglich ihren Feingoldgehalt ausweisen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200 ff.). Der Bestimmung des Nennwerts muss daher ein Wertermittlungsver- fahren vorausgehen. Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe sei- nen Vortrag nicht berücksichtigt, wonach nunmehr der Wert des Krügerrandes an jedem Werktag offiziell neu festgesetzt werde, führt zu keiner anderen Beur- teilung. Auch dieser Umstand macht den Krügerrand nämlich nicht zu einem normalen Zahlungsmittel. Dieses zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Münze selbst unmittelbar der Nennwert zu entnehmen ist. Jeder notwendige Abgleich mit einem jeden Tag neu festgesetzten Nennwert schränkt die Fungi- bilität erheblich ein. Vor diesem Hintergrund stellt der „Krügerrand“ eine Anla- gemünze dar, während seine Funktion als Zahlungsmittel nahezu vollständig 16 17 - 11 - zurücktritt. Daran mag auch der Hinweis des Beklagten auf die hohe Auflagen- stärke der Krügerrand-Münzen nichts zu ändern. Diese ist dem Anlageinteresse der Kunden geschuldet, während sie auf die Umlauffähigkeit der Münzen, deren Schutz § 935 Abs. 2 BGB bezweckt, keine Auswirkungen hat. b) Nichts anderes gilt in Bezug auf die streitgegenständlichen Euro- Münzen. Bei diesen handelt es sich ebenfalls um offiziell zugelassene Zah- lungsmittel. Allerdings sind sie als Sammlermünzen ausgeprägt worden, denen deshalb nach den obigen Ausführungen keine Geldqualität zukommt. Nach der gemäß § 5 Satz 2, § 4 Abs. 2 MünzG erfolgten Bekanntma- chung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro (Goldmünze „UNESCO Welterbe - Klassisches Weimar“) vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2118) sind die streitgegenständlichen 100 € Gold- münzen Sammlermünzen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 MünzG. Nichts ande- res gilt für die österreichischen Silbermünzen mit einem Nennwert von 1,50 €. Nach der auf der Grundlage von Art. I § 9 Abs. 1 ScheidemünzenG erfolgten Kundmachung der Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt der Wie- ner Zeitung vom 26. Januar 2008 (S. 33) wurden diese als Sammlermünze im Sinne von Art. I § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 ScheidemünzenG ausgege- ben. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob Sammlermün- zen wegen eines veränderten Verhaltens der Verkehrskreise, etwa bei einem starken Währungsverfall, wegen ihres Edelmetallgehalts zu einem umlauffähi- gen Zahlungsmittel werden können. Dafür, dass eine solche veränderte Situa- tion zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Münzen durch den Beklag- ten eingetreten ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. 18 19 20 - 12 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.06.2011 - 11 O 2007/09 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.04.2012 - 10 U 23/11 - 21