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V ZB 30/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/13 vom 19. Juni 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. Februar 2013 und der Beschluss Amtsgerichts Trier vom 13. Februar 2013 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Tirschenreuth auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Die Betroffene, eine armenische Staatsangehörige, reiste eigenen Anga- ben zufolge im September 2011 mit einem LKW in die Bundesrepublik Deutsch- land ein. Die dafür notwendigen Papiere besaß sie nicht. Ihren Antrag auf Aner- kennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlin- ge am 24. Februar 2012 als offensichtlich unbegründet ab. Es forderte die Be- troffene auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Be- 1 - 3 - kanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Zudem wurde die Abschiebung an- gedroht. Die Betroffene kam der Aufforderung zur Ausreise nicht nach. Vom 3. September 2012 bis zum 18. Januar 2013 war sie unbekannten Aufenthalts. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2013 gegen die Betroffene mit sofortiger Wirkung Haft zur Si- cherung der Abschiebung für die Dauer von längstens sechs Wochen angeord- net. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2013 zurückgewiesen. Nach dem Ende der Haftzeit will die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung errei- chen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sie in ihren Rechten verletzt haben. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft vor. Die Betroffene sei aufgrund ihrer unerlaubten Einreise und der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Es sei zu befürchten gewe- sen, dass sie sich der drohenden Zurückschiebung habe entziehen wollen. III. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG - ohne Zulassung und nach Erledigung der Hauptsache - statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Fe- bruar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in Ver- fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht 2 3 4 5 - 4 - gemäß Nr. 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sach- verhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festzustellen hat. Ausfüh- rungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermögli- chen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinn (siehe nur Senat, Be- schluss vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, juris Rn. 3 mit umfangreichen Nach- weisen). 2. So liegt es hier. Der angefochtenen Entscheidung ist nicht einmal an- satzweise zu entnehmen, über welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht entschieden hat. 3. Einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels bedarf es allerdings nicht. Denn aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde, dessen Zulässigkeit eine Verfahrensvoraussetzung und deshalb in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist, ergibt sich der zu beurteilende Sachverhalt. 4. Die Haftanordnung hat die Betroffene schon deshalb in ihren Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Zulässig ist der Haftan- trag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8). a) Der Haftantrag genügte den gesetzlichen Anforderungen an die Be- gründung nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte, zumindest knapp, behandelt wurden (siehe eingehend Senat, Be- schluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, aaO Rn. 9). 6 7 8 9 - 5 - b) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in welches der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebun- gen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13). Notwendig sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in wel- chem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, aaO Rn. 14). Soweit mit dem Zielstaat ein Rückübernahmeabkommen besteht (hier das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien vom 16. November 2006, BGBl. II 1404), sind die danach durchzu- führenden Maßnahmen in dem Haftantrag darzustellen (Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 - V ZB 4/12, juris Rn. 3). Derartige Angaben fehlten hier. Das Rückübernahmeabkommen erwähnte die beteiligte Behörde nicht. Der Haftan- trag enthielt auch zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung nach Armenien keine konkreten Angaben. Die beteiligte Be- hörde hatte lediglich ausgeführt, die beantragte Haftdauer von sechs Wochen sei notwendig gewesen, um Kontakt mit der armenischen Botschaft wegen ei- nes Passersatzpapiers aufzunehmen, um sodann unverzüglich die Abschie- bung nach Armenien durchführen zu können. Diese Ausführungen sind als im Wesentlichen universell einsetzbare Leerformeln, die über die Durchführung der Abschiebung und deren Dauer im konkreten Fall nichts aussagen, nicht ausrei- chend. 5. Auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat die Betroffene in ihren Rechten verletzt. Dies kann der Senat trotz der fehlenden Sachverhalts- darstellung in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls feststellen. Denn entwe- der hat die beteiligte Behörde den Mangel des Haftantrags nicht behoben. Oder das Beschwerdegericht hat es - im Fall der Behebung des Mangels - versäumt, 10 11 - 6 - die Betroffene erneut anzuhören, damit sie sich zu der Ergänzung des Haftan- trags äußern konnte. Damit hat das Beschwerdegericht gegen § 68 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GG verstoßen, weil die in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen für das Absehen von der Anhörung nicht vorlagen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 13 f.). 6. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 13.02.2013 - 35b XIV 2/13 - LG Trier, Entscheidung vom 15.02.2013 - 6 T 5/13 - 12 13