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IX ZB 10/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/13 vom 20. Juni 2013 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 20. Juni 2013 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 15. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (bis zu) 65.000 € festgesetzt. Gründe: I. Das Insolvenzgericht hat nach Aufhebung des Verbraucherinsolvenzver- fahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Nachtragsverteilung hinsichtlich mehrerer Schmuckstücke im Wert von rund 23.200 € und einer Kapitallebensversicherung in Höhe von 35.721,20 € ange- 1 - 3 - ordnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erhoben mit der Behauptung, Eigentümerin des Schmucks beziehungsweise Inhaberin der Rechte an der Versicherungsleistung sei ihre Tochter. Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts hat die Beschwerde zurückgewiesen und wegen grund- sätzlicher Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- haft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwer- de unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Be- schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungs- entscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 Rn. 3 mwN). 2 3 - 4 - III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Zugehö- rigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufen- den (§ 203 Abs. 1 InsO) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 InsO) Insol- venzverfahrens tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nach- tragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klä- rung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insol- venzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§ 5 Abs. 1 InsO). Das Recht eines Dritten, 4 5 - 5 - seine Berechtigung an dem Gegenstand vor den ordentlichen Gerichten zu ver- folgen, bleibt davon unberührt. Kayser Raebel Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Walsrode, Entscheidung vom 31.05.2012 - 11 IK 192/10 - LG Verden, Entscheidung vom 15.01.2013 - 3 T 80/12 -