Leitsatz
VII ZR 71/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 71/11 Verkündet am: 20. Juni 2013 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7 Zur Hemmung der Verjährung durch einen Antrag auf Durchführung eines selb- ständigen Beweisverfahrens, der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Nennung der Namen aller Eigentümer, vertreten durch den Verwalter, im Jahre 2007 eingeleitet worden ist. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2011 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als unter Nummer 1 die Klage abgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegen die Be- klagte Mängelbeseitigungsansprüche und Minderungsrechte im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum des Anwesens B.-Straße 4 in L. geltend. Die Beklagte hat das Gebäude als Bauträger vor der Teilung und Veräußerung umfassend saniert. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte am 10. April 2002. 1 - 3 - Dem Rechtsstreit ist ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amts- gericht L. vorausgegangen. Dieses wurde mit Schriftsatz vom 5. April 2007, eingegangen am gleichen Tag, von der "WEG B.-Straße 4 in L. (Namen aller Eigentümer siehe Liste Anlage A 1), vertreten durch den WEG-Verwalter …" als Antragsteller eingeleitet. Der Antrag wurde der Beklagten formlos mitgeteilt. Dem Verwalter war zuvor unter dem 11. Januar 2007 von den Woh- nungseigentümern eine jeweils inhaltlich gleichlautende schriftliche Vollmacht erteilt worden, die zur uneingeschränkten Vertretung und Durchsetzung aller Gewährleistungsansprüche aus der Teilung des Grundstücks berechtigte. Mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23. Juni 2007 haben die Eigentü- mer die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens genehmigt, die An- sprüche auf Mängelbeseitigung hat die Wohnungseigentümergemeinschaft an sich gezogen und die Erhebung der Klage beschlossen. Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens im Juni 2008 hat die Wohnungseigentümer- gemeinschaft mit der vorliegenden, am 1. Dezember 2008 eingereichten und alsbald zugestellten Klage Mängelbeseitigung und Minderung gefordert. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revi- sion erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis ist unter Berücksichtigung der für die Verjäh- rung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Eintritts der Verjährung ab- gewiesen. Hinsichtlich der Mängelbeseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer sei am 10. April 2007 Verjährung eingetreten, weil der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom 5. April 2007 die Hemmung der Ver- jährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB mangels materieller Berechtigung der den Antrag stellenden Wohnungseigentümergemeinschaft nicht habe herbeiführen können (Bezug auf BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270). Die Wohnungseigentümerversammlung habe erst am 23. Juni 2007 be- schlossen, die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsrech- te der Eigentümer durch die Gemeinschaft geltend zu machen. Damit komme dem Antrag des Verwalters vom 5. April 2007 keine Hemmungswirkung zu, weil er im Namen der Gemeinschaft gestellt worden sei und diese damals noch nicht mit der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte betraut gewesen sei. Der Be- 5 6 7 8 9 - 5 - schluss vom 23. Juni 2007 habe Genehmigungswirkung im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung allenfalls ex nunc entfalten können (Bezug auf BGH, Urteil vom 9. November 1966 - V ZR 176/63, BGHZ 46, 221, 229). Welche Folgen es habe, dass der Antrag auf Durchführung des selb- ständigen Beweisverfahrens nicht zugestellt, sondern nur formlos mitgeteilt worden sei, könne daher dahingestellt bleiben. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Noch richtig sieht das Berufungsgericht, dass nur der Antrag eines materiell Berechtigten auf Durchführung eines selbständigen Beweisver- fahrens den Eintritt der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB hemmt (BGH, Urteile vom 4. März 1993 - VII ZR 148/92, BauR 1993, 473 und vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 407/99, BauR 2001, 674 = NZBau 2001, 201 Rn. 11 bei juris). Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Berechtigten der Mängelbeseitigungsansprüche die einzelnen Wohnungsei- gentümer sind. Diese waren befugt, mit verjährungshemmender Wirkung den Beweissicherungsantrag zu stellen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - VII ZR 247/78, BauR 1980, 69, 71; Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 393). Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Durch- setzung der Mängelansprüche im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht an sich gezogen, so dass sie die Verjährung auch nicht infolge der aus einem sol- chen Beschluss hergeleiteten Prozessstandschaft hemmen konnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42). Richtig ist auch, dass eine nachträgliche Genehmigung des Antrags auf Durchführung des 10 11 12 - 6 - selbständigen Beweisverfahrens durch den Berechtigten die Hemmung der Ver- jährung nur mit Wirkung ex nunc herbeiführen kann (BGH, Urteile vom 4. März 1993 - VII ZR 148/92, aaO und vom 9. November 1966 - V ZR 176/63, BGHZ 46, 221 Rn. 15 bei juris). 2. Das Berufungsgericht hat es indes versäumt, den Antrag auf Durch- führung des selbständigen Beweisverfahrens vom 5. April 2007 auszulegen. a) Wer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klage- oder Antragsschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Recht- sprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugäng- lich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objekti- ver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung be- troffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Be- zeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klage- oder Antragsschrift enthal- tenen Angaben, sondern auch ihr gesamter Inhalt einschließlich etwaiger beige- fügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageer- hebung durch die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsäch- lich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der feh- lerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der 13 14 - 7 - falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Antragsstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582). Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, BauR 2013, 634 Rn. 14 = NZBau 2013, 221 m.w.N.). b) Das Berufungsgericht hat die Wohnungseigentümergemeinschaft als Antragstellerin angesehen und nicht in Betracht gezogen, dass auch die einzel- nen Eigentümer Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens sein kön- nen. Das ist fehlerhaft, da die Bezeichnung der "WEG B.-Straße 4 in L. (Namen aller Eigentümer siehe Liste Anlage A 1), vertreten durch den WEG- Verwalter…" mehrdeutig ist. Damit können sowohl die Wohnungseigentümer- gemeinschaft als auch sämtliche in der Liste aufgeführten Eigentümer als An- tragsteller bezeichnet sein. c) Das Revisionsgericht kann die in der Antragsschrift enthaltene Partei- bezeichnung als prozessuale Willenserklärung selbst auslegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 335), zumal weitere Fest- stellungen nicht zu erwarten sind. Dem Antrag war in Anlage A 1 eine Liste aller Wohnungseigentümer beigefügt. Der Antragsschrift war ein Konvolut von Ein- zelvollmachten der in der Liste benannten Eigentümer für den Verwalter beige- fügt. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn die Wohnungseigentümergemein- schaft Antragstellerin gewesen wäre. In der Antragsschrift ist die Partei als "An- tragsteller" und nicht als "Antragstellerin" bezeichnet worden. Eine Beschluss- fassung der Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Wohnungseigen- 15 16 - 8 - tümergemeinschaft die Durchsetzung der auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungsei- gentum an sich gezogen hätte, ist nicht vorgetragen und hatte tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden. Die Formulierung der Parteibezeichnung im Antrag vom 5. April 2007 entspricht der bis dahin gebräuchlichen Parteibezeichnung einer Klage oder eines Antrages aller Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter der Gemeinschaft (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81, BauR 1983, 255 und vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, BauR 1977, 341). Die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in Schriftsätzen wurde vor dem Jahr 2005 als eine kurze zusammenfassende Bezeichnung der Woh- nungseigentümer, deren Einzelanführung bei den häufig anzutreffenden großen Gemeinschaften als lästig und unnötig empfunden wurde, angesehen (BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, aaO, Rn. 10 nach juris). Eine solche Antragstellung ist auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Woh- nungseigentümergemeinschaft möglich. Jedenfalls solange die Gemeinschaft die Durchsetzung nicht an sich gezogen hat, bleiben die einzelnen Eigen- tümer berechtigt, die Beweissicherung zu beantragen (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, aaO Rn. 18 und vom 15. April 2004 - VII ZR 130/03, BauR 2004, 1148 = NZBau 2004, 435). Entsprechend dem Grundsatz, dass eine Partei mit ihrer Prozesshand- lung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 224; Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 310; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183), sind die Eigentümer nach beigefügter Liste Antragsteller 17 18 - 9 - des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte gewesen. Der Antrag wurde daher vom Berechtigten des zugrunde liegenden Mängelbeseitigungsanspruchs gestellt und war damit geeignet, die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche der Eigentümer zu hemmen. 3. Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hat die Hemmung der Verjährung bewirkt, obwohl er entgegen § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt wurde. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Verjährung auch dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 189 ZPO gehemmt wird, wenn der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens lediglich aufgrund einer formlosen Übersendung durch das Gericht erhalten hat. Auf den fehlenden Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 35-48). Daran hält der Senat fest. 4. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Klage unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Beendigung des selbstän- digen Beweisverfahrens und der Regelung in § 204 Abs. 2 BGB in verjährter Zeit erhoben worden wäre. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass das nicht der Fall ist. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die ab Oktober 2007 von der Beklagten nach Vorliegen des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu werten sind. Für die Re- vision ist daher davon auszugehen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist von da an neu zu laufen begonnen hat und durch die Klageerhebung im Dezember 2008 erneut gehemmt wurde. 19 20 - 10 - 5. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht wegen Eintritts der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche kann daher keinen Bestand ha- ben. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Be- rufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Kniffka Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 02.09.2010 - 4 O 4003/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.02.2011 - 1 U 1489/10 - 21