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XII ZB 59/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
7 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 59/13 vom 26. Juni 2013 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Ackermann beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 18. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 € Gründe: I. Durch Beschluss des Amtsgerichts ist der Beteiligte zu 1 zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Empfang, Öffnen und Anhalten der Post, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leis- tungen aller Art und Wohnungsangelegenheiten bestellt worden. Das Landge- 1 - 3 - richt hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch sonst zu- lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat angenommen, dass der Betroffene aufgrund einer Alkoholabhängigkeit vom Delta-Typ nach Jellinek in chronischer Phase mit fort- gesetztem Konsum und einer daraus resultierenden deutlichen, durch kognitive Beeinträchtigungen gekennzeichneten Enzephalopathie derzeit nicht in der La- ge sei, die Angelegenheiten, derentwegen das Amtsgericht die Betreuung an- geordnet hat, selbst zu besorgen. Das folge aus dem psychiatrischen Betreu- ungsgutachten des Sachverständigen. Der Betroffene sei nach dem Sachver- ständigengutachten auch nicht zu einer freien Willensbildung in der Lage. 2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat. a) Nach § 276 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn der Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erwei- terung des Aufgabenkreises hierauf ist. Nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 abgesehen werden, 2 3 4 5 - 4 - wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbe- stellung zu begründen. Der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermes- sensfehlerfrei getroffen worden ist. b) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regel- mäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen und damit in die Zuständigkeit des Betreuers fallen. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse den Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituati- on keinen nennenswerten eigenverantwortlichen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 - XII ZB 16/11 - FamRZ 2011, 1866 Rn. 9 und vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 13). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall das Regelbeispiel des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG erfüllt. Die angeordnete Betreuung umfasst die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestim- mung, Empfang, Öffnen und Anhalten der Post, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art und 6 7 - 5 - der Wohnungsangelegenheiten. Dies hat zur Folge, dass der Betreuer in allen wesentlichen Bereichen maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung des Betroffenen hat, so dass der Verfahrensgegenstand alle Angelegenheiten im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG betrifft. c) Da die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtig- ten vertreten wurden (vgl. § 276 Abs. 4 FamFG), konnte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der Be- stellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden. Eine Verfahrens- pflegschaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Um- ständen einen rein formalen Charakter hätte (Senatsbeschlüsse vom 28. Sep- tember 2011 - XII ZB 16/11 - FamRZ 2011, 1866 Rn. 13 und vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 15). Ob es sich um einen Ausnahmefall im Sinne dieser Umschreibung handelt, ist aufgrund der nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen. Der angefochtene Beschluss enthält indessen keine Begründung für die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers. Deshalb lässt sich weder feststellen, aus welchen Erwägungen von der Anordnung einer Verfahrens- pflegschaft abgesehen wurde, noch dass diese Entscheidung ermessensfehler- frei zustande gekommen ist. Dass der vor dem Landgericht anwaltlich nicht ver- tretene Betroffene seine Interessen selbst hätte wahrnehmen können, erscheint angesichts des bei ihm angenommenen Krankheitsbildes und der dargestellten mangelnden Krankheitseinsicht fernliegend. 8 9 - 6 - d) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der Nichtbestellung des Verfahrenspflegers. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landge- richt nach Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers aufgrund dessen Stellung- nahme zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. 3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Bestellung eines Ver- fahrenspflegers zu prüfen und gegebenenfalls nach dessen Stellungnahme er- neut zu entscheiden haben. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Weißwasser, Entscheidung vom 19.12.2012 - 3 XVII 197/12 - LG Görlitz, Entscheidung vom 18.01.2013 - 2 T 6/13 - 10 11