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Entscheidung

3 StR 115/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 115/13 vom 27. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 2013, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Schäfer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin der Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 22. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von zwei Jah- ren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfah- rensrüge nicht ankommt. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich die Angeklagte, die Kokain und Alkohol konsumiert hatte, nach einem Gaststättenbesuch gegen 16.00 Uhr zur Straßenbahnhaltestelle, wohin ihr der Geschädigte, den sie zuvor in der Gaststätte kennengelernt hatte, folgte. An der Haltestelle erwarteten bei- 1 2 - 4 - de nebeneinander stehend die Straßenbahn. Als der trotz haltestellenbedingter Bremsung mit "zügigem Tempo" einfahrende Zug noch etwa drei bis fünf Meter entfernt war, nahm die Angeklagte Blickkontakt zum Fahrer auf, ergriff den Ge- schädigten mit beiden Händen am linken Oberarm und stieß ihn auf das Gleis- bett. Dabei nahm sie das Herannahen der Straßenbahn wahr und erkannte, dass der Geschädigte von dieser überrollt und getötet werden könnte, was sie billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte, der in die Mitte des Gleisbetts geriet, versuchte zwar, wieder in Richtung des Warteplateaus zu gelangen, konnte der herannahenden Bahn jedoch nicht mehr vollständig ausweichen. Er wurde von dieser erfasst und kam auf der Warteplattform zum Liegen. Dabei zog er sich eine Rippenfraktur und eine Knieverletzung zu und musste drei Tage stationär sowie danach mit Schmerzmitteln behandelt werden. Die Angeklagte war sehr aufgebracht und schrie u.a.: "Warum bist Du nicht verreckt, spring doch von der Brücke". Dass die Angeklagte, die in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, den Geschädigten ins Gleis geschubst zu haben, mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, hat die Strafkammer wesentlich darauf gestützt, dass die sich trotz des kurz bevorstehenden Haltevorgangs noch mit einer hohen Geschwindigkeit nähernde Straßenbahn im Zeitpunkt des Stoßes bereits auf drei bis fünf Meter herangekommen war. Dies habe die Angeklagte erfasst und damit auch die Gefahr erkannt, dass der Geschädigte von der Straßenbahn überrollt werden könnte. 2. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsge- 3 4 5 - 5 - richtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Be- weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anfor- derungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ-RR 2011, 73, 74). Nach diesen revi- sionsrechtlichen Prüfungsmaßstäben enthält die Beweiswürdigung auf die Sachrüge zu beachtende Rechtsmängel, weil sie gegen Denkgesetze verstößt. b) Der objektive Geschehensablauf, auf den die Strafkammer maßgeb- lich die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gründet, kann sich so wie festgestellt nicht abgespielt haben. Danach soll die Straßenbahn, die - nach der Schätzung des Straßenbahnfahrers, zu deren Richtigkeit die Strafkammer nicht Stellung genommen hat - mit ca. 30 km/h heranfuhr, noch drei bis fünf Meter entfernt gewesen sein, als die Angeklagte zu ihrem Angriff auf den Geschädig- ten ansetzte. Welche Zeit die Straßenbahn benötigte, diese Strecke zu durch- fahren, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Geht man nach überschlägiger Berechnung von einem Zeitraum von höchstens einer Sekunde aus, so er- scheint es denkgesetzlich nicht möglich, dass sich das mehraktige Geschehen, bei dem die Angeklagte zunächst den Arm des Geschädigten ergriff, ihn dann auf das Gleisbett stieß und es diesem schließlich noch gelang, trotz erheblicher Alkoholisierung den Gleisbereich wieder weitgehend in Richtung der Einsteige- plattform zu verlassen, innerhalb dieses Zeitraums vollzogen haben kann. c) Auf diesem Mangel beruht das Urteil auch. Der Senat kann nicht aus- schließen, dass die Strafkammer bei Annahme einer größeren Entfernung des Zuges zu Tatbeginn andere Schlüsse zum subjektiven Tatbestand gezogen hätte. 6 7 - 6 - Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung einen Sachver- ständigen zu hören. Tolksdorf Hubert Schäfer RiBGH Gericke ist urlaubs- Spaniol bedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf 8