Leitsatz
III ZR 342/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 342/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 B, Ca, H; GG Art. 1 Abs. 1; EMRK Art. 3, Art. 5 Abs. 5 a) Zur Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen. b) Dem Inhaftierten, der menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt ist, steht kein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu. Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft. Unzumutbare Haftbedingun- gen werden ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK richten sich primär nach nationalem Recht, in Deutschland nach §§ 839, 249 ff BGB (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268). BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herr- mann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begehrt vom beklagten Land eine Entschädigung wegen des nach seiner Ansicht menschenunwürdigen Vollzugs der Strafhaft in der Teilan- stalt I der Justizvollzugsanstalt T. . Er war dort im Zeitraum vom 14. Septem- ber 2009 bis zum 2. Februar 2010 in einem Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht abgetrennten Toilette und einer Fläche von etwa 5,3 qm untergebracht. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Kla- ge - zur Zahlung von 3.460 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Be- klagten hat das Kammergericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Ent- scheidung die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. 1 - 3 - Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten weder ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG noch ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsan- spruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu. Zwar habe der Beklagte die vom Kläger zu verbüßende Strafhaft unter Verletzung von Amtspflichten vollzogen. Die Haftbedingungen, über die sich der Senat anlässlich einer Ortsbesichtigung in der inzwischen nicht mehr belegten Teilanstalt I der JVA T. informiert habe, stellten, wie vom Verfassungsge- richtshof Berlin in der eine baugleiche Einzelzelle betreffenden Entscheidung vom 3. November 2009 (StV 2010, 374) festgestellt worden sei, einen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seiner Menschenwürde dar. Der Amtshaf- tungsanspruch scheitere aber im Zeitraum vom 14. September bis 19. Novem- ber 2009 jedenfalls daran, dass der Beklagte seine gegenüber dem Kläger be- stehenden Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe. Denn die verantwortlichen Amtsträger des Beklagten hätten bis zur Entscheidung des Verfassungsge- richtshofs nicht fahrlässig gehandelt. Es sei seinerzeit auch unter Berücksichti- gung der einschlägigen Rechtsprechung vertretbar gewesen, davon auszuge- hen, dass die Haftbedingungen die Schwelle zu einer Verletzung der Men- schenwürde noch nicht überschritten hätten. Auch nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs am 5. November 2009 hätten die Amtsträger durch die weitere Unterbringung für eine Übergangsfrist von zwei Wochen ihre Amtspflichten nicht schuldhaft verletzt. Eine solche Übergangsfrist sei dem Beklagten für die Prüfung und Überlegung einzuräumen, wie die Haft- 2 3 - 4 - situation vieler Betroffener in der Teilanstalt I der JVA T. hätte geändert werden können. Es habe auf der Hand gelegen, dass der Beklagte die Ent- scheidung nicht von einem Tag auf den anderen prüfen und umsetzen sowie seine Vollzugspraxis der geänderten Rechtslage hätte anpassen können. Für die restliche Haftzeit des Beklagten bis zum 2. Februar 2010 seien Ansprüche jedenfalls gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte habe keinen Verlegungsantrag gemäß § 108 Abs. 1 StVollzG gestellt. Dies sei schuldhaft gewesen. Ein solcher Verlegungsantrag hätte auch Erfolg gehabt, da der Kläger - wie zur Überzeugung des Senats feststehe - bei einem entsprechenden An- trag an die Anstaltsleitung sofort in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre. Art. 5 Abs. 5 EMRK sei nicht einschlägig. Die Garantie des Art. 5 EMRK beziehe sich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitä- ten der Haft. Die streitgegenständlichen Haftbedingungen führten nicht zur Rechtswidrigkeit des mit der Vollstreckung der Strafhaft einhergehenden Frei- heitsentzugs. II. Die zulässige Revision ist unbegründet. 1. Der im Bereich des Justizvollzugs tätige Hoheitsträger verletzt Amts- pflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er die rechtmäßig ver- hängte Strafhaft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG - oder auch, wie hier, nach Art. 6 der Verfassung von Berlin - darstellen (vgl. nur 4 5 6 - 5 - BVerfG, EuGRZ 2008, 83; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 29; Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 11). Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, lässt sich dabei nicht abstrakt- generell klären; vielmehr bedarf es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05, NJW 2006, 1289; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7; VerfGH Berlin, StV 2010, 374 f). Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum unterge- brachten Gefangenen, die Größe der zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. nur BVerfG, NJW-RR 2011, 1043 Rn. 30; VerfGH Berlin aaO S. 375). Die diesbe- zügliche tatrichterliche Würdigung unterliegt dabei nur einer beschränkten revi- sionsrechtlichen Überprüfung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005 aaO). Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht im Wege der gebotenen Gesamtschau davon ausgegangen, dass die Haftbedin- gungen das Recht des Klägers auf Achtung seiner Menschenwürde verletzt hätten. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin; der Beklagte erhebt insoweit keine Gegenrügen. Soweit der Kläger in seiner Revisionsbegründung unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. Februar 2012 rügt, die Instanzgerichte hätten bei der Bewertung der Haftbedingungen zu Unrecht nicht zusätzlich noch seinen Vortrag, die Zelle sei nicht ausreichend beheizt gewesen, wodurch seine Menschenwürde ebenfalls verletzt worden sei, berücksichtigt und insoweit - statt Beweis zu erheben - diese Darstellung als nicht ausreichend substantiiert 7 8 - 6 - zurückgewiesen, hat der Senat das Vorliegen eines Verfahrensfehlers geprüft. Er hält die Verfahrensrüge aber nicht für durchgreifend. Von einer näheren Be- gründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass es bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Verfassungsgerichts- hofs Berlin an einem Verschulden der zuständigen Amtsträger des Beklagten gefehlt habe. a) Bei der Verschuldensprüfung ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem Amtsträger generell erwartet werden kann. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes hat die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfe- nahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmei- nung zu bilden. Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten (vgl. nur Senat, Urteile vom 8. Oktober 1992 - III ZR 220/90, BGHZ 119, 365, 369 f; vom 17. März 1994 - III ZR 27/93, NJW 1994, 3158, 3159; vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 371 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 309). Eine infolge unrichti- ger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist zwar unter anderem dann schuldhaft, wenn die Auslegung und Anwendung ge- gen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ver- stößt oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Wider- spruch steht. Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurtei- len ist beziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die 9 10 - 7 - Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschlie- ßend behandelt ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Februar 1968 - III ZR 162/66, VersR 1968, 788, 790; vom 10. April 1986 - III ZR 209/84, NVwZ 1987, 168, 169; vom 17. März 1994 aaO und vom 9. Dezember 2004 aaO S. 309 f; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, NJW-RR 1992, 919; siehe zum Ganzen auch Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 204 ff). b) Von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht, was die Revision nicht in Abrede stellt, ausgegangen. Ob im konkreten Fall das Verhalten der Amts- träger des Beklagten als schuldhaft zu beurteilen ist, ist eine Frage der tatrich- terlichen Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt dahin über- prüfbar ist, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Be- weisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkge- setze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, NJW-RR 2005, 558; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353; vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 24 mwN). Entsprechende Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenen ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen nahezu ausschließlich Haftsituationen betrafen, in denen zwei oder mehr Gefangene in einer Zelle untergebracht wa- ren; soweit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG angenommen wurde, war nicht bereits die Zellengröße für sich, sondern vor allem der Umstand maßgeblich, dass in der Zelle kein abgetrennter Toilettenbereich existierte (vgl. die Nach- weise bei BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris 11 12 - 8 - Rn. 17; EuGRZ 2008, 83, 84; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 31). Bei der Zuweisung eines Haftraums an einen einzelnen Gefangenen verletzt die fehlende Abtren- nung der Toilette vom übrigen Raum aber nicht den Anspruch des Häftlings auf Achtung seiner Menschenwürde (vgl. BVerfG, EuGRZ 2008, 83, 84). Lediglich vereinzelt waren auch mit zwei oder mehr Häftlingen belegte Zellen mit separa- ter Toilette oder Einzelzellen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (vgl. etwa OLG Celle, StV 2003, 567, 568: Doppelbelegung in einem Raum von 9,82 qm mit separater Nasszelle von 1,42 qm kein Verstoß gegen die Men- schenwürde; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 2005, 113: Doppelbelegung in einem Raum von 9,13 qm mit abgetrennter Nasszelle von 1,3 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05, BGHSt 50, 234, 240: Doppelbelegung in einem Raum von 12,59 qm (einschließlich separatem Sanitärbereich) kein Verstoß gegen die Menschen- würde; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 155, 156: Unterbringung von drei Häft- lingen in einem Raum von 11,54 qm (einschließlich abgetrennter Toilette) als Verstoß gegen die Menschenwürde; OLG Hamm, StV 2009, 262, 264: Unter- bringung von 4 Häftlingen in einem Raum von 17,74 qm bzw. 2 Häftlingen in einem Raum von 9,06 qm - jeweils einschließlich separater Toilette - als Ver- stoß gegen die Menschenwürde; das OLG Hamm ging insoweit von einem "Grenzwert" von 5 qm pro Häftling aus; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 29: Ein- zelunterbringung in einem Raum von 6,11 qm kein Verstoß gegen die Men- schenwürde). Aus keiner der genannten Entscheidungen mussten die zuständi- gen Strafvollzugsbehörden den Schluss ziehen, die konkrete Haftsituation des Klägers verstoße gegen die Menschenwürde. bb) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), auf dessen Rechtsprechung das Berufungsgericht ebenfalls Bezug genommen hat, geht, was die Frage der Überbelegung einer Vollzugsanstalt 13 - 9 - und insoweit der Verletzung von Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen wer- den.") anbetrifft, von einem Regelwert von 4 qm je Inhaftiertem aus (vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2007, Beschwerde-Nr. 20877/04, EuGRZ 2008, 21 Rn. 57 f mwN) und bezieht bei Werten darunter die weiteren Haftbedingungen in seine Würdigung mit ein (siehe die Nachweise bei Sinner in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 3 Rn. 13; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 31; Esser in Löwe/Rosenberg, StPO und GVG, Bd. 11 (EMRK/IPBPR), 26. Aufl., Art. 3 Rn. 88). Zwar hindert die Einhaltung der in der EMRK niedergelegten und für die Konventionsstaaten verbindlichen Standards keine tatrichterliche Würdi- gung, dass bestimmte Haftbedingungen gegen das Grundgesetz verstoßen (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7). Dies ändert aber nichts daran, dass im Rahmen der tatrichterlichen Prü- fung des Verschuldens eines Amtsträgers die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK - zumal wie hier nur als einer von mehreren Aspekten - nicht un- beachtet bleiben kann. cc) Die Auffassung, dass die Haftbedingungen in den Einzelzellen der Teilanstalt I der JVA T. nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, ent- sprach im Übrigen der - bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs - Rechtsprechung der Berliner Strafvollstreckungsgerichte (vgl. etwa KG, NStZ- RR 2008, 222, 223 f). Zwar gilt insoweit - weil es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um grundlegende Einschätzungen einer obersten Landesbehörde handelte - die so genannte Kollegialgerichts-Richtlinie nicht (vgl. hierzu auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 211 ff, 215; BVerwGE 124, 99, 106 mwN). Dies hindert aber nicht, diese Rechtsprechung als einen Aspekt bei der tatrichterlichen Verschuldensprüfung mit zu berücksichtigen. 14 - 10 - dd) Letztlich ist auch zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der Menschenrechtswidrigkeit von Haftbedingungen immer um eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls handelt, wie gerade auch die von der Revision maßgeblich herangezogene Entscheidung des Berliner Verfassungs- gerichtshofs (aaO S. 375) zeigt, in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht mit der Größe der Zelle allein, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen begründet worden ist. Insgesamt ist deshalb die tatrichterliche Würdigung des Berufungsge- richts, die Bewertung des Beklagten, eine Haftsituation wie die des Klägers ver- stoße noch nicht gegen die Menschenwürde, sei bis zu dieser - für die Berliner Behörden maßgebenden - Entscheidung vertretbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger versucht insoweit nur in untauglicher Weise seine eigene Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen. ee) Soweit das Berufungsgericht dem beklagten Land zwischen dem 5. und 19. November 2009 eine Übergangsfrist von zwei Wochen zur Umset- zung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs Berlin eingeräumt hat, wendet sich die Revision hiergegen unmittelbar nicht; revisionsrechtlich erheb- liche Fehler sind auch nicht ersichtlich (siehe hierzu auch Senat, Urteil vom 5. Februar 1968 - III ZR 162/66, VersR 1968, 788, 791; Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 205). 3. Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Würdigung des Berufungsge- richts, dass für den Zeitraum ab 19. November 2009 ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. 15 16 17 18 - 11 - Nach dieser Bestimmung tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Ver- letzte fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsmittel sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte. Sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern oder abzumildern (vgl. nur Senat, Urteile vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01, NJW 2003, 1308, 1312, insoweit in BGHZ 154, 54 nicht abgedruckt, und vom 8. Januar 2004 - III ZR 39/03, NJW-RR 2004, 706, 707; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 337 f mwN). Hierzu gehört auch ein Verlegungsantrag an den Anstaltsleiter im Rahmen des § 108 Abs. 1 StVollzG. Am Verschulden fehlt es dann, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmit- tels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2003 aaO S. 1313; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08, juris Rn. 2; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 16; siehe auch Stau- dinger/Wöstmann aaO Rn. 347 mwN). Ob dies der Fall ist, obliegt der Bewer- tung des Tatrichters, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüf- bar ist, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 aaO Rn. 3, 5; Urteil vom 11. März 2010 aaO). Auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung lässt die Sach- verhaltsbewertung des Berufungsgerichts keine nach diesem Prüfungsmaßstab bedeutsamen Rechtsfehler erkennen. 19 20 21 - 12 - Das Berufungsgericht hat sich mit dem von der Revision angesproche- nen Vortrag des Klägers zu der Auskunft des "zuständigen Stationsbeamten" befasst - die in der Revisionsbegründung in Bezug genommene diesbezügliche Passage im Schriftsatz vom 29. Juli 2011 bezieht sich auf Angaben vor der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs -, jedoch die Auffassung vertreten und näher begründet, dass es dem Kläger in dem hier fraglichen Zeit- raum nach der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs ungeachtet dessen zumutbar gewesen sei, einen Verlegungsantrag bei der Anstaltsleitung zu stellen. Die Annahme, dass eine erfolglose Beschwerde über die Zelle beim Stationsbeamten einen für solche Entscheidungen zuständigen Verlegungsan- trag an die Anstaltsleitung nicht erübrigt, liegt im Übrigen auf der Linie der Se- natsrechtsprechung, wonach sich der Geschädigte regelmäßig nicht mit einem schwächeren und ineffektiveren "Rechtsmittel" begnügen darf (vgl. bereits Urteil vom 21. März 1963 - III ZR 8/62, WM 1963, 841, 842; siehe auch Staudinger/ Wöstmann aaO Rn. 344 a.E. mwN und Senat, Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 16). Dass das Landgericht, auf dessen Entscheidung der Kläger insoweit verweist, bei seiner tatrichterlichen Würdigung dies anders gesehen hat, besagt für das Vorliegen eines Rechtsfehlers nichts; gleiches gilt für die in der Revisi- onsbegründung in Bezug genommenen Beschlüsse des Senats vom 29. Januar und 12. März 2009 (beide III ZR 182/08, juris), in denen der Senat eine auf menschenrechtswidrige Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt in S. bezogene tatrichterliche Würdigung des dortigen Berufungs- gerichts zu gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten nach §§ 109, 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat. Ergänzend verweist der Senat darauf, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertreten war. In seinen von den Instanzgerichten beigezo- genen Gefangenenpersonalakten befindet sich eine anwaltliche Vollmacht vom 22 23 - 13 - 10. November 2009 in Sachen "Ausweisungsverfahren, Aufenthaltsrecht, Straf- vollstreckung, Strafvollzug". Soweit das Berufungsgericht dem Kläger, falls ihm die Möglichkeit eines Verlegungsantrags an die Anstaltsleitung unbekannt ge- wesen sei (dies wird mit der Revisionsbegründung allerdings nicht einmal vor- getragen), trotzdem Fahrlässigkeit angelastet hat, da insoweit eine Erkundi- gungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern der Anstalt (Sozial- arbeiter, Betreuungspersonal) bestanden habe und der Kläger notfalls auch die Hilfe eines Rechtsanwalts hätte in Anspruch nehmen müssen, wobei er dann auch auf die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs hingewiesen worden wäre, ist dem nichts hinzuzufügen. Die tatrichterliche und ausführlich begründete Annahme des Berufungs- gerichts, der Kläger wäre im Fall eines Antrags nach § 108 StVollzG sofort in einen größeren Haftraum verlegt worden, wird mit der Revision schon nicht substantiiert in Frage gestellt. Der bloße Hinweis auf die gegenteilige Wertung des Landgerichts ist schon deshalb unbehelflich, weil das Berufungsgericht maßgeblich auf den Inhalt der Berufungsbegründung des Beklagten und die dort aufgeführten Beispielsfälle abgestellt hat, in denen Abhilfe geschaffen wur- de. Dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob die Anstaltsleitung seinerzeit in der Lage gewesen wäre, alle in der Teilanstalt I der JVA T. un- ter vergleichbaren Bedingungen Inhaftierten anderweitig unterzubringen, ent- spricht der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 14). Hat ein Verletzter es aber auch nur fahrlässig versäumt, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, führt dies - anders als bei § 254 BGB - ohne Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zum vollständigen Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB. Der Einwand des Klägers, angesichts des seiner Meinung nach "vorsätzlichen" Verhaltens des 24 25 - 14 - Beklagten verstoße der Einwand des Mitverschuldens gegen § 242 BGB, geht vor diesem Hintergrund ins Leere, abgesehen davon, dass nach Auffassung des Senats von einem treuwidrigen Verhalten auch keine Rede sein kann. 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen verschuldensunabhän- gigen Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK verneint. Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person einen Anspruch auf Scha- densersatz, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme und Freiheits- entziehung betroffen ist. In den vorstehenden Absätzen werden die Vorausset- zungen näher beschrieben, unter denen die Freiheit entzogen werden darf. a) Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64, BGHZ 45, 46, 49 ff), der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unab- hängig ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 ff). Dabei ist bei innerstaatlicher Rechtswidrigkeit der Inhaftierung der Freiheitsentzug auch dann (mittelbar) konventionswidrig, wenn die Anforderungen der Konvention an die Voraussetzungen, unter denen (Untersuchungs-)Haft angeordnet werden kann, geringer sind als die der deutschen Strafprozessordnung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 181/69, BGHZ 57, 33, 38; Urteil vom 29. April 1993 aaO S. 270). 26 27 28 - 15 - b) Ob bei Haftbedingungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, ein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (bejahend etwa OLG Celle, NJW 2003, 2463 f, NJW-RR 2004, 380, 381; KG, OLGR 2005, 813; OLG Nürn- berg, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 4 U 92/10, nv. Abdruck S. 4; wohl auch OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; LG Duisburg, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 1 O 343/08, juris Rn. 5; verneinend etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 2 W 25/05, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07, juris Rn. 26). Die Frage ist zu verneinen. Die Garantie des Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitä- ten des Vollzugs der Haft; daher ergeben sich aus ihr keine Rechte von in Haft befindlichen Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (vgl. Senat, Urteil vom 29. April 1993 aaO S. 270). Dementsprechend wird in der Recht- sprechung des EGMR (vgl. nur Urteile vom 15. Juli 2002, Beschwerde-Nr. 47095/99, NVwZ 2005, 303 f, vom 12. Juli 2007 aaO und vom 21. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 30696/09, EuGRZ 2011, 243 ff; vgl. auch die Nachweise im Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 37) im Zu- sammenhang mit der Frage menschenrechtswidriger Haftbedingungen nicht auf Art. 5, sondern auf Art. 3 EMRK abgestellt (siehe auch Esser in Löwe/Rosen- berg, aaO Art. 3 Rn. 78 ff, 86 ff, Art. 5 Rn. 3; Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 9; Karpenstein/Mayer, aaO Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 12; Meyer-Ladewig, aaO Art. 3 Rn. 29, 31). Art. 3 EMRK enthält aber - anders als Art. 5 EMRK im Absatz 5 - keine unmittelbare Schadensersatzregelung. Viel- mehr richten sich die Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes zunächst nach nationalem Recht, in Deutschland also nach § 839, §§ 249 ff BGB. Erst und nur dann, wenn das innerstaatliche Recht lediglich eine unvollkommene Wieder- 29 30 - 16 - gutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung gewährt - was für Deutschland schon deshalb ausscheidet, weil die Anforderungen an eine men- schenwürdige Unterbringung von Strafgefangenen nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG höher sind als die Anforderungen nach Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des EGMR -, kommt eine gerechte Entschädigung nach Maßgabe des Art. 41 EMRK in Betracht, für deren Ausspruch ausschließlich der EGMR im Verfahren einer Individualbeschwerde zuständig ist. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Se- natsurteil vom 29. April 1993 (aaO S. 270). Diesem lag ein Fall zugrunde, in dem die im Vollzug - einschließlich der Unterbringung in einem Anstalts- oder in einem externen Krankenhaus - zur Verfügung stehenden ärztlichen Behand- lungsmöglichkeiten nicht ausreichten, um von der Haft ausgehende schwerwie- gende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahren für den Häftling abzuwenden. Insoweit ging es um die persönliche Vollzugstauglichkeit als Vor- aussetzung für die Rechtmäßigkeit der Haft. Solange die vorhandenen Möglich- keiten genügten, blieb die Haft rechtmäßig; soweit dies nicht (mehr) der Fall war und der Geschädigte bei rechtmäßigem Verhalten der zuständigen Amtsträger vom weiteren Haftvollzug hätte verschont werden müssen, war die Recht- mäßigkeit der Haft selbst betroffen. In einem solchen Ausnahmefall stellen die Umstände des Vollzugs auch die Rechtmäßigkeit der Haft im Sinne von Art. 5 EMRK in Frage. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Zwar muss - wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 2010 (III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 15) entschieden hat - dann, wenn die Haftbe- dingungen in einer Zelle menschenunwürdig sind und die Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (ein- schließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in 31 32 - 17 - einem anderen Bundesland; vgl. zur Verlegung auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 13; EuGRZ 2008, 83) die Haftsi- tuation nicht ändern kann, notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden. Die Aufrechterhaltung eines gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßenden Zustands ist verboten. Eine Abwägung der unantastbaren Menschenwürde mit anderen - selbst verfassungsrechtlichen - Belangen ist nicht möglich (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18). Die Vollzugsanstalt hat deshalb in letzter Konse- quenz den Strafvollzug zu unterbrechen, wenn und solange eine weitere Unter- bringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht kommt (vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2011, 1043 Rn. 49). Auch in einem solchen Fall - für dessen Vorliegen hier allerdings nichts ersichtlich ist - wird jedoch der Anwen- dungsbereich des Art. 5 EMRK nicht berührt. Denn nach der Systematik der Konvention und der Rechtsprechung des EGMR werden unzumutbare Haftbe- dingungen ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst. Da mithin bereits dem Grunde nach kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, kann dahinstehen, ob § 839 Abs. 3 BGB oder § 254 BGB - der ebenfalls gebieten kann, einen belastenden hoheitlichen Akt durch geeig- nete Rechtsbehelfe abzuwehren (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 31 ff) - auf einen Anspruch aus Art. 5 EMRK an- wendbar sind (bejahend etwa OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; Beschluss vom 30. Januar 2006, aaO Rn. 11; OLG München, NJW 2007, 1986, 1987; LG Duisburg aaO; Renzikowski in Pabel/Schmahl, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 5 Rn. 330; offen gelassen im Senatsurteil vom 29. April 1993 aaO S. 278 f; verneinend für unterlassene Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 2 des öster- 33 - 18 - reichischen Amtshaftungsgesetzes: OGH, Urteil vom 15. November 1989 - 1 Ob 43/89, S. 4). Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2012 - 86 O 90/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.10.2012 - 9 U 34/12 -