Entscheidung
IX ZR 21/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 21/11 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Juli 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Januar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie- sen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere verlangt die Auslegung des Vergleichs vom 9. Februar 2007 durch das Berufungsgericht nicht nach einem Eingreifen des Revisionsge- richts. Mit Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Auslegung davon ausge- 1 2 - 3 - gangen, dass es sich bei dem Anspruch aus Insolvenzanfechtung um einen originären gesetzlichen Anspruch handelt, der sich in seinem Wesen von An- sprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis grundlegend unter- scheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814 Rn. 13; vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998 Rn. 6) Die behaupteten Verletzungen des Verfahrensgrundrechts auf rechtli- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. Auch das Recht auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht ver- letzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 11.02.2010 - 6 O 944/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 20.01.2011 - 1 U 151/10 - 3 4