Entscheidung
IX ZR 264/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 264/12 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Juli 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Ok- tober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 166.734,20 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit sich die Beschwerde dem Grunde nach gegen den der Kläge- rin gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO zuerkannten Ersatzanspruch wendet, ist bereits den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulas- sungsgrundes der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) nicht genügt. a) Vorab fehlt es an der gebotenen Klarstellung, inwieweit im Blick auf die Annahme der Vordergerichte, es liege kein Scheinangebot der Klägerin vor, und die davon zu trennende Rechtsauslegung des § 168 Abs. 2 InsO ein 1 2 3 - 3 - Rechtsfortbildungsbedarf besteht. Außerdem kann der Begründung nicht ent- nommen werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4). b) Davon abgesehen begegnet die Auslegung des § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO durch das Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken. Nimmt der Verwalter eine ihm angezeigte günstige Verwertungsmöglichkeit nicht wahr, hat er den absonderungsberechtigten Gläubiger gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte. Den Gesetzesmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Verpflichtung auch dann gilt, wenn - wie hier - der Verwalter die Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegen- ständen beabsichtigt, der Gläubiger jedoch eine günstigere Verwertungsmög- lichkeit nur für einen einzelnen Gegenstand nachweist, an dem sein Absonde- rungsrecht besteht (BT-Drucks. 12/2443 S. 179). Diese Auffassung wird im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig geteilt (MünchKomm-InsO/Lwowski/ Tetzlaff, 2. Aufl., § 168 Rn. 36; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 168 Rn. 11; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 13. Aufl., § 168 Rn. 14; FK-InsO/Wegener, 7. Aufl., § 168 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büchler, 4. Aufl., § 168 Rn. 9; Homann in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 168 Rn. 24; Mönning in Festschrift Uhlenbruck 2000, S. 239, 246). 2. Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde unter Berufung auf den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) dagegen, dass der Klägerin im Blick auf die Möglichkeit eines Vorsteuer- abzugs ein Betrag über 15.200 € zuerkannt wurde. Auch insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung auseinander, wonach die 4 5 - 4 - Übernahme der Veräußerung an einen Dritten gleichzusetzen ist (MünchKomm- InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl., § 168 Rn. 41; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 168 Rn. 14; Maus, ZIP 2000, 339, 340). 3. Soweit das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten mit einer aus § 133 Abs. 1 InsO hergeleiteten Forderung abgelehnt hat, wird seine Ent- scheidung durch die Würdigung getragen, dass jedenfalls die subjektiven Vor- aussetzungen des Anfechtungstatbestandes nicht vorliegen. Die von dem Beklagten insoweit geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten, die Klägerin sei ausweislich der geführten Korrespondenz über die prekäre wirtschaftliche Lage der Schuldnerin unterrichtet gewesen, ersicht- lich zur Kenntnis genommen. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Schuldnerin habe die Klägerin um einen Kredit gebeten. Soweit das Berufungsgericht auch mit Rücksicht auf diese Umstände eine Kenntnis der Klägerin von der drohen- den Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abgelehnt hat, handelt es sich um 6 7 - 5 - eine rechtliche Würdigung, die nicht den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG berührt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.06.2011 - 12 O 2095/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.10.2012 - 1 U 71/11 -