Entscheidung
5 StR 178/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 178/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Juli 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2013 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bremen vom 30. November 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels, der Angeklagte G. auch die dadurch den Neben- klägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Verzicht auf eine Verurteilung des Angeklagten L. wegen Nichtanzei- ge geplanter Straftaten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – 5 StR 464/09, BGHSt 55, 148) beschwert diesen nicht. Basdorf Sander Schneider Dölp König