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1 StR 252/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 252/13 vom 9. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 31. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht eine gemäß § 63 Abs. 1 BZRG aus dem Erziehungs- register zu entfernende und damit gemäß § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten zu verwertende Eintragung als Vorahn- dung dargestellt, jedoch kann der Senat ausnahmsweise ein Beruhen des Ur- teils auf diesem Fehler ausschließen. Denn das Landgericht hält dem Ange- klagten im Rahmen der Strafzumessung zugute, dass dieser bis auf eine nicht ins Gewicht fallende Vorahndung unbestraft sei. - 3 - Der Schriftsatz vom 8. Juli 2013 hat vorgelegen. Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke