Entscheidung
5 StR 181/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 181/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2013, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 10. Dezember 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 261 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veruntreute der gestän- dige Angeklagte, der damals nur geringfügige Einkünfte erzielte, als Schatz- meister des Landesverbandes Brandenburg der Partei Bündnis 90/Die Grü- nen von Januar 2009 bis Februar 2011 in 261 Fällen rund 270.000 €. Im Rahmen seiner Funktion und der damit einhergehenden Vertretungsbefug- nisse hatte der Angeklagte Zugriff auf Konten des Landesverbandes, eines Kreisverbandes und eines Vermögensverwaltungsvereins der Partei. Die einzelnen Beträge zwischen 29 € und 15.000 € überwies er entweder – zum Teil mit Angabe fingierter Begünstigter und Verwendungszwecke – auf seine Privatkonten (etwa 205.500 €), beglich privat veranlasste Rechnungen (etwa 11.000 €) oder hob Bargeldbeträge zur eigenen Verwendung (rund 53.500 €) ab. 1 2 - 4 - Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerle- gen vermocht, dass er etwa 157.000 € der veruntreuten Gelder dazu ver- wendet habe, zwei bulgarische Prostituierte zum einen mit der Bezahlung einer Drogenentzugsbehandlung und zum anderen wegen deren beruflichen, gesundheitlichen und familiären Geldproblemen finanziell unterstützt zu ha- ben. Es hat in allen Einzelfällen gleichwohl eine gewerbsmäßige Vorgehens- weise des Angeklagten unter Zugrundelegung eines besonders schweren Falls gemäß § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen, weil der Angeklagte gegenüber den Prostituierten „nicht nur aus altruisti- schen Motiven Hilfsbereitschaft zeigte, sondern vielmehr im Gegenzug Zu- neigung, Beziehung und Partnerschaft erwartete“ (UA S. 25). 2. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte bei allen Ein- zeltaten der Untreue gewerbsmäßig gehandelt hat, ist unter Berücksichtigung von Gesamtsumme und Dauer der Veruntreuungen nicht zu beanstanden. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 181). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte auch wesentliche Beträge der veruntreuten Gelder dritten Personen hat zukom- men lassen. Dadurch entfällt – entgegen der Ansicht des Generalbundesan- walts – die Eigennützigkeit seines Handelns nicht. Denn der Angeklagte hat auf alle Einzelbeträge unmittelbar selbst zugreifen und über die Verwendung des Geldes – ob für sich oder für andere, aus welchen Gründen auch im- mer – nach eigenen selbstbestimmten Vorstellungen verfügen können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 – 1 StR 343/11, wistra 2011, 462). Es kommt daher nicht einmal darauf an, welche – eventuell mittelbaren – Vorteile sich der Angeklagte versprach, als er den Prostituierten Geldbeträge überließ. Ein Fall, in dem Untreuehandlungen nur zu altruistischen Zwecken erfolgten, liegt im Übrigen schon angesichts der beträchtlichen Differenz zwi- 3 4 5 - 5 - schen der veruntreuten Gesamtsumme und den Zuwendungen an die Prosti- tuierten nicht vor. 3. Die weiteren Beanstandungen des Angeklagten sind unter Bezug- nahme auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay 6