Entscheidung
IV ZR 209/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 209/12 vom 10. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. Juli 2013 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2012 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Streitwert: 1.876,13 € Gründe: Wie die Auslegung der Revisionsanträge anhand des Revision s- vorbringens ergibt, wendet sich die Klägerin, deren am 2. Juni 2005 verstorbener Ehemann bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert war, im Revisionsverfahren - ent- sprechend der vom Berufungsgericht darauf beschränkten Revisionszu- lassung - allein gegen die Kürzung ihrer Betriebsrente für Witwen. Ins o- 1 - 3 - weit liegen die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision nach § 552a Satz 1 ZPO vor. 1. Den Bruttobetrag (von monatlich 310,79 €) der an die Klägerin zunächst seit dem 1. Juli 2005 gezahlten Betriebsrente für Witwen kürzte die Beklagte im Jahre 2009 rückwirkend zum 1. Dezember 2007 um die Hälfte, wonach - anstelle der ursprünglichen Nettozahlung von monatlich 254,39 € - eine Netto-Betriebsrente von monatlich 128,20 € verblieb, die sich später geringfügig erhöhte. Zugrunde lag, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin nach marokkanischem Recht neben ihr mit einer weiteren Frau verheiratet war. Dieser hatte die Beklagte rückwirkend seit dem 1. Dezember 2007 ebenfalls eine Betriebsrente für Witwen bewilligt und deshalb den Brut- tobetrag der vom Versicherten erdienten Betriebsrente für Witwen unter den beiden Berechtigten nach Kopfteilen aufgeteilt. Die Klägerin meint, das sei ohne rechtliche Grundlage geschehen, und begehrt Nachzahlung der seit August 2009 vorgenommenen Kü r- zungen in Höhe von 1.876,13 €. 2. Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Satzung der Beklagten rechtsfehler- frei ergänzend dahin ausgelegt, das Zusammentreffen zweier Berechti- gungen auf eine Betriebsrente für Witwen führe entsprechend den Rege- lungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch 2 3 4 5 6 - 4 - entsprechend Art. 25 Nr. 6 des Abkommens vom 25. Mai 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über s o- ziale Sicherheit (Abk Marokko SozSich; BGBl 1986 II S. 552, 559) una b- hängig von der jeweiligen Ehedauer zu einer Aufteilung des Rentena n- spruchs nach Kopfteilen. a) Die ergänzende Vertragsauslegung gehört zum Bereich tatric h- terlicher Feststellungen und ist daher revisionsrechtlich nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungs- oder Ergänzungsre- geln, Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, BGHZ 111, 110 unter 3). Daran gemessen erweist sich das B e- rufungsurteil als frei von Rechtsfehlern. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Satzungsauslegung hat das Berufungsgericht als erfüllt an- gesehen, weil eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und es Anhalt s- punkte dafür gefunden hat, welche Regelung der Satzungsgeber getro f- fen hätte, wenn er den nicht geregelten Fall bedacht hätte (vgl. BGH aaO). aa) Gegen die Annahme, das Zusammentreffen mehrerer Berech- tigungen auf Witwenrente infolge einer Doppelehe werde nach dem j e- weiligen Klauselwortlaut weder von der Verweisung auf die Bestimmu n- gen der gesetzlichen Rentenversicherung in § 38 Abs. 1 Satz 2 VBLS noch von der Begrenzungsregelung in § 38 Abs. 3 VBLS erfasst, ist revi- sionsrechtlich nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt insoweit ke i- ne Einwände, sondern stellt eine Regelungslücke der Satzung nur mit der Behauptung in Abrede, die Beklagte habe bewusst davon abgese- hen, Witwenrenten beim Zusammentreffen mehrerer Berechtigter der Höhe nach zu begrenzen. Darin liegt aber lediglich der Versuch, die an- 7 8 - 5 - derslautende tatrichterliche Würdigung, es entspreche dem generellen Willen des Satzungsgebers, Rentenansprüche mehrerer Hinterbliebener insgesamt auf die Höhe der vom verstorbenen Versicherten erreichten Betriebsrente zu begrenzen, durch eine eigene, der Klägerin günstigere Würdigung zu ersetzen. bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenom- men, der Satzungsgeber hätte die Rentenhöhe bei Zusammentreffen mehrerer Witwenrenten begrenzt und nicht - wie die Revision meint - ei- ne Regelung getroffen, nach der jede Witwe eines Versicherten die Wi t- wenrente in voller Höhe erhält. cc) Revisionsrechtlich ist schließlich auch nichts gegen die An- nahme des Berufungsgerichts zu erinnern, die Satzung der Beklagten hätte sich an den Regelungen für die gesetzliche Rente in den §§ 34 SGB I, 91 SGB VI und insbesondere auch an Art. 25 Nr. 6 Abk Marokko SozSich orientiert, mithin eine Rententeilung nach Kopfteilen - und nicht proportional zur jeweiligen Ehedauer - vorgesehen (vgl. dazu BSG 87, 88 ff.). Nachdem die Bundesrepublik Deutschland die sozialversicherungs- rechtlichen Konsequenzen solcher polygamer Ehen im Verhältnis zum Königreich Marokko mit dem genannten Abkommen geregelt hat, spricht nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien oder die Beklagte für deren Zusatzversorgungssystem eine anderslautende Regelung getroffen hä t- ten. Während das deutsche Recht insoweit keine eigenen Regeln für die Gewichtung der rentenrechtlichen Schutzwürdigkeit mehrerer Witwen entwickelt hat, werden mit dem genannten Abkommen stattdessen die Rechtsanschauungen des Kulturkreises übernommen, dem auch die Mehrehe der Beteiligten entspringt (vgl. dazu BSGE 87, 88). 9 10 - 6 - b) Grundrechte der Klägerin sind durch die Entscheidung des B e- rufungsgerichts nicht verletzt (vgl. BSGE 87, 88). Dass die Witwenrente unter den beiden Berechtigten auch proportional zur jeweilige n Ehedauer hätte aufgeteilt werden können, begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es stellt bereits einen ausreichenden sachlichen Grund für die hier vorgenommene Aufteilung nach Kopfteilen dar, dass diese den in Art. 25 Nr. 6 Abk Marokko SozSich manifestierten marokkanischen Rechtsvorstellungen entspricht. Wendt Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2011 - 2 C 100/11 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2012 - 6 S 3/11 - 11