OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 149/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 149/13 vom 11. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2013 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. November 2012 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu der von der Verteidigerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 erbetenen Auskunft, ob der Senat nach einem "Vier-Augen-Prinzip" arbeitet, bestand - unabhängig davon, welche Bedeutung diesem Begriff angesichts der vorge- schriebenen Besetzung mit fünf Richtern (§ 139 Abs. 1 GVG) überhaupt zu- kommen sollte - kein Anlass. Darüber, wie sich die Mitglieder eines kollegialen - 3 - gerichtlichen Spruchkörpers die für eine Entscheidung erforderlichen tatsächli- chen und rechtlichen Grundlagen verschaffen, befinden sich jeweils selbst in richterlicher Unabhängigkeit. Die Frage des gesetzlichen Richters ist nicht be- rührt. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol