Entscheidung
IV ZR 150/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 150/12 vom 17. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 17. Juli 2013 beschlossen: Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt. Gründe: I. Der am 30. September 1945 geborene und bei der Zusatzversor- gung der Beklagten pflichtversicherte Kläger begehrt den Wegfall der in- folge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der Beklagten nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 23. März 2005 wurde der Klä- ger von seiner Ehefrau geschieden. In dem Urteil wurden zu Lasten se i- ner Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in H ö- he von 99,01 € pro Monat begründet. Die geschiedene Ehefrau bezog für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2010 Rentenleistungen. Am 18. Januar 2010 verstarb sie. Der Kläger erhält seit 1. Oktober 2010 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente in Höhe von 1.033,90 € brutto monatlich und von der Beklagten eine Betriebsre n- 1 - 3 - te von 200,09 € brutto monatlich. Diese ist wegen des Versorgungsau s- gleichs um 150,43 € brutto monatlich gekürzt und würde ohne diese Kür- zung 350,52 € brutto monatlich betragen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Oktober 2010 eine ungekürzte Betriebsrente in Höhe von monatlich 350,52 € brutto unter Abzug der bisherigen monatlichen Nettozahlungen ab 1. Oktober 2010 von 166,38 € zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Oktober 2010 eine Betriebsrente zu zahlen, die nicht um den vom Familiengericht festg e- stellten Versorgungsausgleich von 150,43 € zugunsten der geschiedenen Ehefrau gekürzt wird. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos gebli e- ben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. II. Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, weil es für seine Entscheidung auf die Verfassung s- mäßigkeit von § 32 VersAusglG ankommt. Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgung s- ausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden A l- tersvorsorge - wie hier derjenigen der Beklagten - findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht ge l- 2 3 - 4 - tend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 6. März 2013 entschieden, die Regelung des § 32 VersAusglG sei mit dem Grundgesetz vereinbar (XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852). Gegen diese Entscheidung hat der dortige Beschwerdeführer Verfassungsb e- schwerde eingelegt (1 BvR 1820/13). Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, wie hier von § 32 VersAusglG, be- reits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, ist die Au s- setzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen in entspr e- chender Anwendung des § 148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des en t- scheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschluss vom 4 - 5 - 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20 unter II 1). Diese Voraus- setzungen sind hier erfüllt, so dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort anhängigen Verfahren aus- zusetzen ist. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.2011 - 6 O 382/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2012 - 12 U 9/12 -