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Entscheidung

IV ZR 309/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 309/12 vom 17. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 17. Juli 2013 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. September 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde zugelassen, soweit die Klage wegen eines Betrages von 64.500 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 19.383,92 € und für die außergerichtlichen Kosten 83.883,92 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 23% anzusetzen sind. Im Umfang der Revisionszulassung wird das vorbezeich- nete Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. - 3 - Gründe: I. Die Parteien sind Brüder. Zwischen 1997 und 2007 überließ der Kläger dem Beklagten mehrfach Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe, deren Rückzahlung er begehrt. Er behauptet, er habe dem Beklagten diese Beträge darlehensweise zur Verfügung gestellt. Mit den ab dem Jahre 2003 geleisteten Beträgen habe er den unstreitigen Erwerb einer Immobilie durch den Beklagten und deren weiteren Aus- und Umbau un- terstützt; der Beklagte habe ihm im Hinblick hierauf und auch vom Kläger erbrachte Arbeitsleistungen versprochen, ihm später hälftiges Miteige n- tum an der Immobilie einzuräumen. Im Jahre 2010 habe der Bekla gte sich geweigert, dieses Versprechen zu erfüllen. Geldübergaben in Höhe von insgesamt 81.883,92 € sowie die Ver- auslagung von 16.000 € für den Kauf einer Einbauküche sind unstreitig. Insgesamt hat der Kläger, der weitere Geldübergaben und Auslagen für den Beklagten behauptet, in den Vorinstanzen 143.016,51 € nebst Zin- sen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Der Beklagte behauptet, bei der Übergabe der unstreitigen Beträge handele es sich um die Auskehrung von Einnahmen aus einem Mark t- stand und einem Ladengeschäft des Beklagten, die der Kläger zunächst für ihn verwahrt gehabt habe. Daneben habe der Kläger nur einige Klein- beträge verauslagt, hinsichtlich derer über eine Rückzahlung nie gespr o- chen worden sei. Der Beklagte hat sich ferner unter anderem auf Verjä h- rung berufen. 1 2 3 - 4 - II. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 16.000 € nebst Zinsen verurteilt (Erstattung des Kaufpreises für die Küche) und die Klage im Übrigen abgewiesen; das Berufungsgericht hat die dagegen von beiden Parteien eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Hinsi cht- lich der erfolglosen Berufung des Klägers hat es ausgeführt: Abgesehen von der Kaufpreiszahlung für die Einbauküche habe der Kläger das Zustandekommen eines Darlehensvertrages schon ma n- gels Beweisantritts nicht bewiesen. Aber auch ein Bereicherungs an- spruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht gegeben. Der Beklagte habe mit der behaupteten Auskehrung von Einnahmen aus seinen G e- schäften sowie dem weiter behaupteten Familienbrauch, dass Auslagen für ein anderes Familienmitglied nicht erstattet würden, einen Rechts- grund für die Zahlungen dargelegt. Das Fehlen dieses geltend gemac h- ten Rechtsgrundes habe der Kläger nicht bewiesen. Im Übrigen wären die Ansprüche auch verjährt. Die letzte unstreit i- ge Zahlung sei am 3. Januar 2007 erfolgt; der Kläger habe damit die nach § 199 Abs. 1 BGB erforderlichen Kenntnisse gehabt, um seinen Anspruch geltend zu machen, so dass Ende 2010 - und damit vor Klage- einreichung im Jahre 2011 - Verjährung eingetreten sei. Soweit der Klä- ger geltend mache, die Ansprüche seien erst dadurch entstanden, dass der Beklagte sich im Oktober 2010 geweigert habe, ihm Miteigentum an dem erworbenen Anwesen in K. zu übertragen, sei dieses erst in zweiter Instanz erfolgte Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unbeachtlich. Hinsichtlich streitiger Zahlungen in den Jahren 2008 und 2009 habe der Kläger schon keinen Beweis dafür angetreten, dass der Beklagte das Geld oder dafür gekaufte Sachen erhalten habe. 4 5 6 - 5 - III. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete B e- schwerde des Klägers ist hinsichtlich der 64.500 € nebst Zinsen über- steigenden Ansprüche unbegründet. Insoweit allein in Betracht kommen- de Darlehensansprüche hat das Berufungsgericht verneint. Diesbezüg- lich hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Diesbezüglich hat der Senat auch die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge der Verletzung rechtlichen Ge- hörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. IV. Die Abweisung der Klage verletzt jedoch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) soweit das Beru- fungsgericht einen möglichen Bereicherungsanspruch des Klägers abg e- lehnt hat, ohne seinem Vorbringen nachzugehen, dass die ab 2003 g e- leisteten Zahlungen nicht aus den vom Beklagten genannten Gründen, sondern im Hinblick auf dessen Bitte, ihn beim Erwerb des von ihm ge- kauften Anwesens zu unterstützen, und das in diesem Zusammenhang gegebene Versprechen, dem Kläger später hälftiges Miteigentum einzu- räumen, erfolgt sind. 1. Dieses Vorbringen des Klägers ist geeignet, einen Bereich e- rungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu begründen. Leistungen, die in Erwartung eines künftigen Verhaltens, insbesondere einer späteren Z u- wendung, des Empfängers erbracht werden, können eine Kondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB rechtfertigen. Voraussetzung ist ei- 7 8 9 - 6 - ne - auch stillschweigend mögliche - Einigung im Sinne der tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über den mit der Leistung verfolgten Zweck. Diese kann angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu wi- dersprechen (BGH, Urteile vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, NJW 2011, 2880 Rn. 31; vom 10. November 2003 - II ZR 250/01, NJW 2004, 512 un- ter II 2, jeweils m.w.N.). Dem genügt der Vortrag des Klägers, dass er gerade wegen des Versprechens des Beklagten auf Einräumung von Miteigentum auf de s- sen Bitte um finanzielle Unterstützung hin geleistet hat. Dieser Zwec k- bindung steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der Formunwirk- samkeit des Versprechens (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) keinen durch- setzbaren Anspruch auf Übereignung hatte. Dies schließt nicht aus, dass seinen Leistungen die Erwartung einer Heilung des Formmangels durch Erfüllung des Versprechens zugrunde lag, § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 261; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 1548, jeweils m.w.N.). 2. Sofern sich das Klägervorbringen als richtig erweisen sollte, ist auch keine Verjährung eingetreten, weil der Bereicherungsanspruch we- gen Zweckverfehlung erst entsteht, wenn der Nichteintritt des bezwec k- ten Erfolges feststeht (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 aaO 266 m.w.N.). Das wäre hier aufgrund der Weigerung des Beklagten im Jahre 2010 der Fall gewesen, so dass die Verjährungsfrist durch die Klageerhebung im Jahre 2011 rechtzeitig gehemmt wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 10 11 - 7 - 3. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers, weil die Zurückweisung des Vo r- bringens nach dieser Norm nicht zulässig war. Der Kläger hatte schon in erster Instanz mit Schriftsatz vom 13. April 2011 (dort S. 3) unter Be- weisantritt das Versprechen des Beklagten vorgetragen, ihm "für seine Unterstützung" die Hälfte der Immobilie zu übertragen. Eine ausdrückl i- che Vereinbarung der Parteien, dass der Kläger einen Rückzahlungsa n- spruch haben soll, wenn die Eigentumsübertragung scheitert - die in die- ser Form erst in zweiter Instanz geltend gemacht wurde -, setzt der Be- reicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung dagegen nicht voraus. 4. Gegenstand eines möglichen Bereicherungsanspruchs des Kl ä- gers sind aber nur die Zahlungen vom 31. Oktober 2003, 12. Dezember 2003, 5. Mai 2004 und 3. Januar 2007 gemäß den Anlagen K 6, K 7, K 8 und K 22 in einer Gesamthöhe von 64.500 €. Zu Unrecht sieht die Be- schwerde auch die behauptete Zahlung vom 14. August 2008 gemäß der Anlage K 17 als unstreitig an. Dem steht bereits entgegen, dass das Be- rufungsurteil im Anschluss an das landgerichtliche Urteil diese Zahlung als streitig darstellt und insoweit keine Tatbestandsberichtigung bea n- tragt ist. Zudem deckt sich die Feststellung als streitig mit dem sc hrift- sätzlichen Vorbringen des Beklagten auf S. 6 seiner Klageerwiderung. 12 13 - 8 - V. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2011 - 8 O 56/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.09.2012 - 15 U 5/12 - 14