Entscheidung
IX ZR 119/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 119/11 vom 18. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Vill, Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring am 18. Juli 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2011 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 224.924,21 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Ein Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 ZPO darf nur erge- hen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe be- steht. Diese Voraussetzungen sind, was die Beschwerde mit Recht rügt, nicht erfüllt, wenn die Klageforderung unschlüssig ist. Das gilt auch dann, wenn der klagenden Partei noch Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben 1 2 - 3 - wird, weil die beklagte Partei einen Anspruch auf Klageabweisung hat, wenn es der klagenden Partei nicht gelingt, ihren Klageanspruch mit ausreichendem tat- sächlichen Vorbringen zu unterlegen (BGH, Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397 Rn. 10). Dies trifft auch für die vom Berufungsge- richt angenommene derzeit noch fehlende Substantiierung der Klageforderung zu. Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Zulassung der Revision, weil es an einem Zulassungsgrund fehlt. Insbesondere ist dem Urteil des Berufungsge- richts ein entscheidungserheblicher Obersatz, der, sei es aufgrund eines Miss- verständnisses, sei es aufgrund anderer Erwägungen, von dem Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht, nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3). Nach den Gesamt- umständen hat das Berufungsgericht die Rechtsfrage schlicht übersehen. 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörs- verstöße hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. 3 - 4 - 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Vill Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2003 - 1 O 564/00 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2011 - I-15 U 282/09 - 4