Entscheidung
NotZ (Brfg) 4/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 4/13 vom 22. Juli 2013 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 22. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller-Eising beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 22. November 2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts noch stellen sich entscheidungserhebli- che Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO). 1 2 - 3 - 1. Wie das Berufungsgericht seiner Prüfung zu Recht zugrunde gelegt hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Art der Wirtschaftsführung im Sin- ne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO zu beanstanden, wenn sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereit- findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen. Dies begründet auch die Gefährdung der Interessen der Recht- suchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 25). Unerheblich ist in diesem Zusam- menhang, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die zu der zu beanstandenden Art der Wirtschaftsführung geführt hat (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 27). Wie das Kammergericht festgestellt hat, ist es zu mehrfachen Vollstre- ckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen, die eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall BNotO rechtfertigen. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er genügend finanzielle Mög- lichkeiten gehabt habe, die gegen ihn bestehenden Forderungen zu tilgen. Nach wie vor sind Forderungen gegen den Kläger offen und nicht beglichen. Schon als solches ist eine Wirtschaftsführung des Notars nicht hinnehmbar, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Es geht in diesem Amtsenthebungsgrund um den allgemeinen Tatbestand der Unzuverlässigkeit wegen der Art der Wirtschaftsführung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783 Rn. 9, 11). 3 4 - 4 - Sollten dem Kläger tatsächlich Vermögenswerte zur Verfügung stehen, seine offenen Forderungen zu begleichen, so ist nicht erklärlich und wird vom Kläger auch nicht begründet, warum er diese angeblich vorhandenen finanziel- len Mittel nicht zur Tilgung seiner Forderungen einsetzt. Die Ausführungen sind deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts in Zweifel zu ziehen. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang - worauf sich der Kläger be- ruft - dass er seine Kanzlei besonders kostengünstig führe. Erfolglos bleibt auch der Einwand des Klägers, dass ihm durch die Amtsenthebung wesentliche Ein- nahmequellen entgangen seien. Die Bedenken gegen die Art der Wirtschafts- führung bestanden schon vor den angefochtenen Entscheidungen. Nicht durch- greifend ist auch der Einwand des Klägers, dass das Finanzamt und der DKV- Krankenversicherer keine Gläubiger seien, die durch die Nichtzahlung der ge- gen ihn bestehenden Forderungen existentiell gefährdet worden seien. Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, seine Existenz und die sei- ner Familie seien durch die Amtsenthebung gefährdet und deshalb stelle sich die Maßnahme als unverhältnismäßig dar. Die Art der Wirtschaftsführung ge- fährdet die Interessen der Rechtsuchenden und rechtfertigt deshalb die Amts- enthebung. 2. Erfolglos wendet der Kläger sich auch gegen die Richtigkeit der Ent- scheidung des Kammergerichts im Hinblick auf die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 3. Fall BNotO wegen der Durchführung von Verwahrungsgeschäf- ten, die die Interessen der Rechtsuchenden gefährde. Soweit sich der Kläger gegen die vom Kammergericht festgestellten Verstöße wehrt, indem er geltend macht, es hätten den Verwahrungsgeschäften keine detaillierten Treuhandauf- 5 6 7 8 - 5 - träge zugrunde gelegen, kann er damit keinen Erfolg haben. Nach § 54a Abs. 3 und Abs. 4 BeurkG darf der Notar den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwaltungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung, eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt; die Verwahrungsanweisung muss schriftlich vorliegen. Daran fehlt es. Gegebenenfalls hat der Notar vor Annahme der Treuhandaufträge darauf hin- zuwirken, dass entsprechend detaillierte Treuhandanweisungen erteilt werden. Keinesfalls stellt ihn dies hinsichtlich der Verfügung der hinterlegten Gelder frei. Gegen die detaillierten Feststellungen des Kammergerichts zu Verstößen gegen § 54b BeurkG kann der Kläger nicht mit dem allgemeinen Hinweis durchdringen, es hätten Kosten aus dem Treuhandvermögen beglichen werden sollen. Die umfangreichen Mängel der Verfahrensweise bezüglich hinterlegter Gelder belegen, dass eine Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden be- stand. Soweit sich der Kläger insgesamt pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten beruft, genügt dies nicht für eine Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung. Die bloße Wiederholung des erstin- stanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf genügt nicht den Dar- legungsanforderungen nach § 111d Satz 2 BNotO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 6/11, NJW-RR 2012, 121, Rn. 5 f.). 9 10 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt. Galke Wöstmann von Pentz Doyé Müller-Eising Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2012 - Not 4/12 - 11